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3.2.2.2. Ausschüttungsgleicher Ertrag

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

3.2.2.2.1. Zeitliche Erfassung

3.2.2.2.1.1. Rechtslage für Fondsgeschäftsjahre, die nach dem 30. September 2015 enden

Rz 300
Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 lit. b iVm Z 3 InvFG 2011 beim Anteilinhaber unabhängig von der Art der Einkünfteermittlung zu folgenden Zeitpunkten als steuerpflichtige Einnahmen:

  1. 1. Bei Auszahlung der Kapitalertragsteuer am Auszahlungstag.
  2. 2. Ansonsten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der für die ertragsteuerliche Behandlung relevanter Daten durch die Meldestelle gemäß § 12 KMG auf Grund einer fristgerechten Meldung (Meldefonds).
  3. 3. In allen anderen Fällen zum 31. Dezember eines jeden Jahres (Nichtmeldefonds).

Dies entspricht im Ergebnis der Behandlung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern nach der alten Rechtslage bis zum 30. September 2015.

Durch die Neuregelung soll ein rechtliches Auseinanderfallen zwischen dem Meldezeitpunkt und der zeitlichen Realisierung der Einkünfte vermieden werden. Es sollte daher für alle Anleger unabhängig von der Art der Einkünfteermittlung ein einheitlicher Realisierungszeitpunkt festgelegt werden.

Die neuen Realisierungszeitpunkte sollen auch maßgeblich sein, wenn der Fonds bzw. AIF andere Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen erwirtschaftet. Dabei richtet sich der Realisierungszeitpunkt auch dann nach der Meldung bzw. Veröffentlichung der steuerrelevanten Daten, wenn die anderen Einkünfte nicht wie vorgesehen gemeldet werden.

Beispiele:

1. Das Geschäftsjahr des thesaurierenden Investmentfonds I endet am 30.10. Die Ausschüttung der KESt wird am 20.12. durchgeführt, mit diesem Tag wird der Zufluss der Erträge fingiert.

2. Das Geschäftsjahr des thesaurierenden ausländischen Investmentfonds I endet am 30.10. Es wird keine KESt abgeführt. Die Meldung der steuerlich relevanten Daten erfolgt am 15.11. Der Zufluss wird mit der Meldung am 15.11. fingiert.

3. Das Geschäftsjahr des thesaurierenden Nichtmeldefonds I endet am 30.10. Es wird keine KESt abgeführt. Der Zufluss wird mit 31.12. fingiert.

3.2.2.2.1.2. Rechtslage bis zum 30. September 2015

Rz 301
Das Transparenzprinzip ist hinsichtlich des Besteuerungszeitpunktes beim Anteilinhaber nicht unmittelbar anzuwenden. § 186 Abs. 1 InvFG 2011 und § 40 Abs. 1 ImmoInvFG normieren den Zuflusszeitpunkt abweichend von § 19 EStG 1988. Für die Zurechnung ist nicht schon der Zeitpunkt des Zufließens an den Fonds bzw. der Realisierung im Fonds entscheidend, sondern die "Zurechnung" an den Anteilinhaber. Bei Fondsanteilen im Betriebsvermögen ist dabei je nach der Art der Gewinnermittlung des Anteilinhabers zu unterscheiden:

  • Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kommt es so wie im außerbetrieblichen Bereich auf den Zeitpunkt des Zuflusses an; der Zufluss findet im tatsächlichen Zeitpunkt der Ausschüttung statt.
  • Bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erfolgt die Erfassung allfälliger Erträge mit dem Entstehen des Anspruches auf Ausschüttung, dies ist idR mit dem Ende des Geschäftsjahres des Investmentfonds (nicht erst im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses) gegeben.

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