3.2.2.5.1. Allgemeines
Zum Verlustausgleich siehe EStR 2000 Rz 6231 ff.Verluste, die im Fonds erzielt werden, können nicht außerhalb des Fonds ausgeglichen werden (ausgenommen der Wertverlust führt zur Teilwertabschreibung), siehe Rz 249, 315.
3.2.2.5.2. Verlustausgleich durch die depotführende Stelle (§ 93 Abs. 6 EStG 1988)
Gibt der Anteilinhaber an, dass das Depot betrieblichen Zwecken dient, ist ein Verlustausgleich durch die depotführende Stelle unzulässig. Andernfalls kann der Verlustausgleich durch die depotführende Stelle auf Grund der Privatvermögensfiktion grundsätzlich durchgeführt werden. Er entfaltet allerdings keine abschließende Wirkung, weil jedenfalls eine Veranlagung erfolgen muss.3.2.2.6. Regelbesteuerungsoption gemäß § 27a Abs. 5 iVm Abs. 6 EStG 1988
Der Steuerpflichtige hat auf Antrag die Möglichkeit, sämtliche zu einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 zu besteuernden Kapitaleinkünfte zum progressiven Einkommensteuertarif zu veranlagen.3.2.3. Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen
Werden die Investmentfondsanteile im Betriebsvermögen einer österreichischen Betriebsstätte gehalten, werden die Einkünfte im Wesentlichen gleich besteuert wie im Betriebsvermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person.Die Erfassung erfolgt im Rahmen der betrieblichen Einkünfte. Die Bank behält auf Grund der Privatvermögensfiktion KESt wie bei einer beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person, die den Anteil im Privatvermögen hält, ein.
Werden die Investmentfondsanteile nicht im Betriebsvermögen einer österreichischen Betriebsstätte gehalten, werden die Einkünfte im Wesentlichen gleich besteuert wie im Privatvermögen einer beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person. Nach der Isolationstheorie erfolgt die Beurteilung der Einkünfte dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, im Detail siehe Rz 270 ff.
3.2.3.1. Beschränkte Steuerpflicht von Zinsen
Siehe zur Besteuerung bei beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, die den Investmentfondsanteil im Privatvermögen halten, Rz 272 f.3.2.3.2. EU-Quellensteuer
Das österreichische EU-Quellensteuergesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.Für Neukonten einer inländischen Zahlstelle (Depotstelle), die nach dem 1. Oktober 2016 bei einer inländischen Zahlstelle eingerichtet wurden, ist die EU-Quellensteuer nicht mehr einzuheben. Sie unterliegen mit vollem Umfang ihrer Erträge dem automatischen Informationsaustausch gemäß dem Gemeinsamen Meldestandard-Gesetz (GMSG).
Für Altbestandskonten einer inländischen Zahlstelle (Depotstelle), die vor dem 1. Oktober 2016 eingerichtet worden sind, hat mit 31. Dezember 2016 eine Abgrenzung der Zinsen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 EU-QuStG zu erfolgen und die Zinserträge sind der EU-Quellensteuer zu unterziehen. Im Rahmen der Besteuerung der Investmentfonds waren daher die entsprechenden Meldungen für die laufenden Erträge, Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge mit 31. Dezember 2016 vorzunehmen.