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3.1.1.5.3. Daten zur Modifizierung der Anschaffungskosten bei Nichtmeldefonds

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

Rz 231
Bei Nichtmeldefonds stehen, anders als bei Meldefonds, der zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichteten Stelle bzw. dem Fondsanteilinhaber selbst keine Daten der Meldestelle gemäß § 12 KMG (OeKB) betreffend die Korrektur der Anschaffungskosten eines Investmentfondsanteils aufgrund des Zuflusses von Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleicher Erträge zur Verfügung.

Ausschüttungen aus einem Nichtmeldefonds sind, unabhängig von deren Zusammensetzung, in voller Höhe beim Anteilinhaber steuerpflichtig (siehe dazu Rz 167 f). Ausschüttungen aus einem Nichtmeldefonds bewirken daher keine Änderung der steuerlichen Anschaffungskosten eines Fondsanteils, denn in Folge einer Ausschüttung sinkt der Wert eines Fondsanteilscheines um den ausgeschütteten Betrag und in gleicher Weise auch der bei einer späteren Veräußerung des Fondsanteils erzielbare Preis.

Rz 232
Die gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 pauschal zu ermittelnden ausschüttungsgleichen Erträge sind beim Anteilinhaber im Zeitpunkt des fiktiven Zuflusses (der Zufluss wird jeweils mit 31.12. fingiert) in voller Höhe steuerpflichtig. Sie erhöhen daher auch in voller Höhe die steuerlichen Anschaffungskosten des Fondsanteilscheines. Bei auf einem Depot eines inländischen Kreditinstitutes befindlichen Fondsanteilschein eines Nichtmeldefonds hat das depotführende Kreditinstitut die Korrektur der Anschaffungskosten vorzunehmen, in Evidenz zu halten und bei einer späteren Veräußerung die korrigierten Anschaffungskosten dem Veräußerungspreis gegenüber zu stellen.

Bei auf einem Depot eines ausländischen Kreditinstitutes befindlichen Fondsanteilschein eines Nichtmeldefonds hat der Fondsanteilinhaber selbst die Anschaffungskosten zu adaptieren, in Evidenz zu halten und bei der Ermittlung des Gewinnes bei einer späteren Veräußerung des Fondsanteils zu berücksichtigen.

3.1.1.5.4. Ermittlung der Anschaffungskosten von auf ein und demselben Depot befindlichen Investmentfondsanteilen mit derselben ISIN-Nr., deren Anschaffung zu unterschiedlichen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erfolgt

Rz 233
Werden Investmentfondsanteile mit derselben ISIN (WKN) in zeitlicher Aufeinanderfolge erworben und auf demselben in- oder ausländischen Depot verwahrt, sind diese gemäß § 27a Abs. 4 Z 3 EStG 1988 mit dem gleitenden Durchschnittspreisverfahren zu bewerten.

Näheres zur Durchschnittspreisermittlung siehe EStR 2000 Rz 6145 ff; zur Abgrenzung von Altvermögen und Neuvermögen siehe EStR 2000 Rz 6103e.

Rz 234
Werden die Investmentfondsanteile auf einem Depot bei einem inländischen Kreditinstitut gehalten, ermittelt das inländische Kreditinstitut den jeweiligen Durchschnittspreis. Befinden sich die Investmentfondsanteile auf einem Depot bei einem ausländischen Kreditinstitut, hat der Fondsanteilinhaber selbst die Durchschnittspreisermittlung vorzunehmen. Steuerpflichtige ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen dabei die für die Bildung der Durchschnittspreise maßgeblichen Anschaffungskosten, steuerfreie Ausschüttungen vermindern die für die Bildung der Durchschnittspreise maßgeblichen Anschaffungskosten.

Anschaffungskosten, die nach der Stichtagsbewertungsvorschrift gemäß § 124b Z 185 EStG 1988 ermittelt worden sind (siehe dazu Rz 235 f), sind bei der Ermittlung des gleitenden Durchschnittspreises zu berücksichtigen. Anschaffungskosten, die unter Anwendung des § 93 Abs. 4 EStG 1988 pauschal ermittelt worden sind (siehe dazu Rz 237 f), sind bei der Ermittlung des gleitenden Durchschnittspreises nicht zu berücksichtigen.

3.1.1.5.5. Stichtagsbewertungsvorschrift gemäß § 124b Z 185 EStG 1988 - Ansatz der Anschaffungskosten lt. WP-Anschaffungskosten-VO, BGBl. II Nr. 94/2012

Rz 235
Die Stichtagsbewertungsvorschrift kommt beim Kapitalertragsteuerabzug bei Anteilen an Körperschaften und Anteilscheinen an Investmentfonds und Immobilienfonds zur Anwendung, die nach dem 31.12.2010 und vor dem 1.4.2012 angeschafft wurden. Dabei ist vorgesehen, dass, wenn der zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichteten Stelle die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere zum 1.4.2012 nicht bekannt sind, zwingend der gemeine Wert zum 1.4.2012 als Anschaffungskosten anzusetzen ist. Die Anschaffungskosten gelten auch dann der depotführenden Stelle als nicht bekannt, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können (§ 1 WP-Anschaffungskosten-VO, näheres dazu EStR 2000 Rz 7734 f).

Rz 236
Sind die tatsächlichen Anschaffungskosten der Investmentfondsanteile höher als die unter Anwendung der Stichtagsbewertungsvorschrift des § 124b Z 185 EStG 1988 für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges angesetzten Anschaffungskosten, kann ein im Zuge der Veräußerung der Investmentfondsanteile zu hoch vorgenommener Kapitalertragsteuerabzug im Wege einer Antragsveranlagung gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 korrigiert werden. Dabei sind die tatsächlichen Anschaffungskosten der Investmentfondsanteile dem Finanzamt gegenüber nachzuweisen.

3.1.1.5.6. Pauschale Wertermittlung der Anschaffungskosten gemäß § 93 Abs. 4 EStG 1988

Rz 237
Die Pauschalbewertungsvorschrift des § 93 Abs. 4 EStG 1988 dient dazu, in jenen Fällen, in denen die für den Kapitalertragsteuerabzug notwendigen Daten (die Anschaffungskosten, der gemeine Wert und das Anschaffungsdatum) der zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichteten Stelle weder bekannt, noch mit zumutbaren Aufwand ermittelbar sind, den Kapitalertragsteuerabzug auf Basis fingierter Werte zu ermöglichen.

Rz 238
Ein unter Anwendung der pauschalen Wertermittlung gemäß § 93 Abs. 4 EStG 1988 durchgeführter Kapitalertragsteuerabzug entfaltet keine Endbesteuerungswirkung iSd § 97 Abs. 1 EStG 1988 (§ 93 Abs. 4 vorletzter Satz EStG 1988) und bewirkt für diese Wertpapiere Veranlagungspflicht. Ebenso sind Einkünfte, bei denen der Kapitalertragsteuerabzug aufgrund pauschaler Werte gemäß § 93 Abs. 4 EStG 1988 vorgenommen wurde, vom Verlustausgleich durch die depotführende Stelle (§ 93 Abs. 6 EStG 1988) ausgeschlossen (näheres dazu EStR 2000 Rz 7721 ff).

3.1.1.5.7. Anschaffung von Investmentfondsanteilen zwischen 1.1.2011 und 31.3.2012

3.1.1.5.7.1. Anschaffung über ein inländisches Depot

Rz 239
Sind die Anschaffungskosten des Fondsanteils gemäß § 1 WP-Anschaffungskosten-VO (BGBl. II Nr. 94/2012) angesetzt worden, (siehe dazu Rz 235 f) hat eine Korrektur der angesetzten Anschaffungskosten (gemeiner Wert zum 1.4.2012) aufgrund von Vorgängen, die die Anschaffungskosten verändert haben, durch die depotführende Stelle nicht zu erfolgen. Eine solche Korrektur aufgrund von Vorgängen, die die Anschaffungskosten vor dem 1.4.2012 verändert haben, kann nur im Wege der Veranlagung gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 erfolgen. Bis zum 31.3.2012 erteilte KESt-Gutschriften haben ebenfalls keinen Einfluss auf die Anschaffungskosten.

3.1.1.5.7.2. Anschaffung über ein ausländisches Depot

Rz 240
Bei Erwerb eines Anteils an einem Investmentfonds über ein ausländisches depotführendes Kreditinstitut wird weder eine Gutschrift von Kapitalertragsteuer erteilt, noch kommt die Stichtagsbewertung gemäß § 124b Z 185 EStG 1988 zur Anwendung. Miterworbene Stückzinsen sind daher Teil der Anschaffungskosten. Der Fondsanteilinhaber hat selbst die Anschaffungskosten zu adaptieren, in Evidenz zu halten und bei der Ermittlung des Gewinnes bei einer späteren Veräußerung des Fondsanteils zu berücksichtigen.

Rz 241
Findet eine Übertragung von einem ausländischen Depot auf ein inländisches Depot nach dem 31.3.2012 statt und will der Anteilinhaber die tatsächlichen Anschaffungskosten gemäß § 93 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 nachweisen, ist der oben erwähnte adaptierte Wert anzusetzen. Stellt sich nachträglich heraus, dass der nachgewiesene Wert unrichtig war, kommt es gemäß § 93 Abs. 4 vorletzter Satz EStG 1988 zu keiner Steuerabgeltung.

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