vorheriges Dokument
nächstes Dokument

2.8 Kleine Versicherungsvereine (§ 5 Z 8 KStG 1988)

BMFBMF-010216/0002-IV/6/201829.3.2018

2.8.1 Allgemeines

Rz 196
Ein kleiner Versicherungsverein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des VAG (§§ 68 ff VAG 2016), dessen Wirkungskreis örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt ist.

Der Betrieb gilt als örtlich eingeschränkt, wenn er sich satzungsmäßig grundsätzlich auf das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat, sowie auf bestimmte unmittelbar daran angrenzende Gebiete erstreckt.

Der Betrieb gilt als sachlich eingeschränkt, wenn nur bestimmte im VAG angeführte Risiken gedeckt werden. Das sind Feuer- und Elementarschäden sowie sonstige Sachschäden, die durch Hagel- und Frostschäden sowie durch Ursachen aller Art hervorgerufen werden.

Der Betrieb gilt als dem Personenkreis nach eingeschränkt, wenn dem Verein nicht mehr als 20.000 Mitglieder angehören (§ 68 Abs. 1 VAG 2016).

Ob ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit bestehtoder

Ein kleiner Versicherungsverein entsteht mit Erteilung der Konzession (§ 69 Abs. 2 VAG 2016).

2.8.2 Entstehen der unbeschränkten Steuerpflicht

Rz 197
Die unbeschränkte Steuerpflicht entsteht in dem Jahr, in dem die durchschnittliche Prämieneinnahmengrenze der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) erstmalig überschritten wird, wobei bei den Prämien von den Bruttobeträgen also inklusive Rückversicherungsanteil auszugehen ist.

Beispiel:

Versicherungsverein

A

B

C

Prämien 1999

3.500 Euro

8.000 Euro

5.000 Euro

Prämien 2000

6.800 Euro

6.500 Euro

5.500 Euro

Prämien 2001

4.000 Euro

3.500 Euro

8.000 Euro

Summe

14.300 Euro

18.000 Euro

18.500 Euro

Durchschnitt

4.767 Euro

6.000 Euro

6.167 Euro

unbeschränkte Steuerpflicht

nein

nein

ja ab 2001

Stichworte