2.4.1 Bestimmte Kreditinstitute im Sinne des BWG (§ 5 Z 3 KStG 1988)
Die Befreiung der in dieser Ziffer genannten Banken erfolgt aus Vereinfachungsgründen, da sie nach § 5 Z 3 lit. b KStG 1988 keinen Gewinn anstreben dürfen und daher nur Zufallsgewinne anfallen können. Zufallsgewinne beeinträchtigen die Befreiung nicht und unterliegen nicht der Besteuerung. Die Steuerbefreiung geht verloren, wenn Gewinnstreben vorliegt oder wenn auf Grund wiederholter Gewinne auf das Gewinnstreben zu schließen ist.2.4.2 Sicherungseinrichtungen im Sinne des ESAEG und Entschädigungseinrichtungen im Sinne des WAG 2018 (§ 5 Z 4 KStG 1988)
Sicherungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 59 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes(ESAEG) sind juristische Personen, die in der Form von Haftungsgesellschaften nach den Bestimmungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes eingerichtet sind. Die Sicherungseinrichtungen haben Einlagensicherungsfonds zu dotieren und im Interesse der Einleger zu führen. Zwecks Dotierung des Einlagensicherungsfonds haben Sicherungseinrichtungen ihren Mitgliedsinstituten jährliche Beiträge vorzuschreiben.Die eingehobenen Beiträge stellen bei den Mitgliedsinstituten Betriebsausgaben dar und sind in Folge durch die Sicherungseinrichtungen risikoarm zu veranlagen, um bei Eintritt des Sicherungsfalles für die Entschädigung von Einlegern verwendet zu werden.
Damit das treuhändig verwaltete Sicherungsvermögen in diesen Fällen möglichst ungeschmälert zur Verfügung steht, sind die Sicherungseinrichtungen hinsichtlich der Einkünfte aus der Dotierung der Einlagensicherungsfonds (durch die eingehobenen Beiträge) und aus der Veranlagung der Vermögenswerte (Einkünfte aus Kapitalvermögen) nach § 5 Z 4 KStG 1988 idF AbgÄG 2016 von der unbeschränkten Steuerpflicht persönlich befreit (zur Befreiung von der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 siebenter Teilstrich KStG 1988 siehe Rz 1505).
Die Steuerfreiheit dieser Einkünfte führt zugleich dazu, dass damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 nicht abzugsfähig sind. Die erhobenen Abgeltungen für administrative Aufwendungen gemäß § 18 Abs. 3 ESAEG sind hingegen von der Befreiung nicht erfasst.
Entschädigungseinrichtungen gemäß § 73 Abs. 2 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 (WAG 2018) sind juristische Personen, die in der Form von Treuhand-Haftungsgesellschaften nach den Bestimmungen des WAG 2018 betrieben werden. Die Entschädigungseinrichtungen erfüllen ähnliche Aufgaben wie die Sicherungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 59 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) und haben damit insbesondere zu gewährleisten, dass Anleger für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen entschädigt werden, wenn ein Mitgliedsinstitut nicht in der Lage ist, die Anlegerforderungen selbst zu erfüllen (insbesondere weil über eine Wertpapierfirma der Konkurs eröffnet wird).Entschädigungseinrichtungen haben gemäß § 74 Abs. 1 WAG 2018 ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, jährliche Beiträge und zusätzlich für den Fall einer Auszahlung von Entschädigungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten, um ihren Entschädigungsverpflichtungen nachkommen zu können. Die eingehobenen Beiträge stellen bei den Mitgliedsinstituten Betriebsausgaben dar und sind in Folge durch die Entschädigungseinrichtungen bis zur Auszahlung an Anleger mündelsicher zu veranlagen.
Entschädigungseinrichtungen sind ebenso wie Sicherungseinrichtungen gemäß § 5 Z 4 KStG 1988 idF AbgÄG 2016 von der unbeschränkten Steuerpflicht persönlich befreit (zur Befreiung von der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 siebenter Teilstrich KStG 1988 siehe Rz 1505). Die Befreiung umfasst die Einkünfte aus der Dotierung (durch die eingehobenen Beiträge) und aus der Veranlagung (Einkünfte aus Kapitalvermögen) des für die Entschädigung von Anlegern zur Verfügung stehenden, treuhändig verwalteten Beitragsvermögens gemäß § 74 WAG 2018.