2.4. Sonstige Gebilde mit der Bezeichnung "Fonds"
2.4.1. Geschlossene Fonds
Geschlossene Fonds können entweder als Kapitalgesellschaften oder als Personengesellschaften eingerichtet werden. Häufig werden sie als Kommanditgesellschaften errichtet. Geschlossene Fonds haben eine im Vorhinein vereinbarte feste Fondslaufzeit ("closed-end" Fonds). Oft wird die Investitionssumme von den Investoren zunächst dem Fonds nur vertraglich zugesagt und erst bei Bedarf oder anhand vordefinierter Zahlungspläne tatsächlich eingezahlt. Eine langfristige Kapitalerhaltung des Fonds ist nicht beabsichtigt.Als geschlossene Fonds werden typischerweise aufgelegt- Venture Capital Fonds (auch "Risikokapitalfonds" genannt)
- Private Equity Fonds (Fonds für außerbörsliche Unternehmensbeteiligungen)
- Schiffsfonds
- bestimmte Immobilien(projekt)fonds
- Fonds für "gebrauchte" Lebensversicherungen ("Second-Hand-Polizzen").
2.4.2. Sonstige Fonds
Es gibt verschiedenste andere Gebilde, die als "Fonds" bezeichnet werden. Diese werden nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen entweder als Körperschaften öffentlichen oder privaten Rechts - zB nach § 3 KStG 1988 - besteuert oder als nicht steuerbare Einheiten behandelt, deren Einkünfte jemand anderem zugerechnet werden.Zu diesen Gebilden gehören- Fonds, die durch Bundes- oder Landesgesetz mit Rechtspersönlichkeit eingerichtet worden sind, wie zB
- der ERP-Fonds gemäß § 1 ERP-Fonds-Gesetz
- der Klima- und Energiefonds gemäß § 2 KLI.EN-FondsG
- der Künstler-Sozialversicherungsfonds gemäß § 3 K-SVFG
- der Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds gemäß § 1 PRIKRAF-G
- der Versöhnungsfonds gemäß § 1 Versöhnungsfonds-Gesetz
- der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß § 1 UWFG
- usw.
- Fonds, die durch einen anderen Gründungsakt auf der Grundlage von Bundes- oder Landesgesetzen mit Rechtspersönlichkeit eingerichtet worden sind, wie zB
- Betriebsratsfonds iSd § 74 ArbVG
- Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
- Fonds nach den Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzen
- Fonds ohne Rechtspersönlichkeit, wie zB
- Jubiläumsfonds der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB)
- Fonds Colloquium der katholischen Aktion Österreich.
Siehe dazu auch KStR 2013 Rz 49 und 112.