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§ 2 KLI.EN-FondsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

2. Abschnitt

Klima- und Energiefonds Errichtung und Fondszweck

§ 2.

(1) Zum Zweck der Verwirklichung der Ziele gemäß § 1 wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Klima- und Energiefonds“.

(2) Der Fonds ist ein Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(3) Der Fonds wird nach außen durch die Geschäftsführung vertreten. Werden zwei Geschäftsführer vom Präsidium bestellt, obliegt diesen gemeinsam die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds.

(4) Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

(5) Der Fonds hat für den sich aus der Besorgung der Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand (Sach- und Personalaufwand) selbst aufzukommen.

(6) Für den Fonds ist eine Geschäftsstelle einzurichten.

(7) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Schlagworte

Klimafonds, Sachaufwand

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Gesetzesnummer

20005371

Dokumentnummer

NOR40204100

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