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§ 1 KLI.EN-FondsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2007

1. Abschnitt

Allgemeines Ziele

§ 1

Dieses Bundesgesetz hat die Ziele, einen Beitrag zur Verwirklichung einer nachhaltigen Energieversorgung (Steigerung der Energieeffizienz und Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger) sowie zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und zur Unterstützung der Umsetzung der Klimastrategie, insbesondere zur

  1. 1. aufkommensneutralen Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger am Gesamtenergieverbrauch in Österreich auf mindestens 25 vH bis zum Jahr 2010 und auf 45 vH bis zum Jahr 2020,
  2. 2. Verbesserung der Energieintensität um mindestens fünf vH bis zum Jahr 2010 und 20 vH bis zum Jahr 2020,
  3. 3. Erhöhung der Versorgungssicherheit und Reduktion der Importe von fossiler Energie,
  4. 4. Stärkung der Entwicklung und Verbreitung der österreichischen Umwelt- und Energietechnologie,
  5. 5. Intensivierung der klima- und energierelevanten Forschung sowie
  6. 6. Absicherung und zum Ausbau von Technologieführerschaften

    zu leisten.

Schlagworte

Umwelttechnologie

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20005371

Dokumentnummer

NOR40088512

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