- Spezialfonds (§§ 163 bis 165 InvFG 2011)
- Andere Sondervermögen (§§ 166 bis 167 InvFG 2011) und
- Pensionsinvestmentfonds (§§ 168 bis 174 InvFG 2011).
2.1.3.1. Spezialfonds iSd §§ 163 bis 165 InvFG 2011
Ein Spezialfonds iSd §§ 163 bis 165 InvFG 2011 ist ein aus bestimmten liquiden Finanzanlagen bestehendes inländisches Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen des InvFG 2011 gebildet worden ist. Die Anteile eines solchen Spezialfonds dürfen aufgrund der Fondsbestimmungen von nicht mehr als zehn Anteilinhabern gehalten werden. Diese Anteilinhaber müssen der Verwaltungsgesellschaft bekannt sein. Zudem gelten für solche Fonds weniger strenge aufsichtsrechtliche Bestimmungen. Da der Vertrieb von Spezialfonds iSd der §§ 163 ff InvFG 2011 von der FMA zu bewilligen und beaufsichtigen ist und Spezialfonds nur die Rechtsform eines inländischen Sondervermögens haben können, handelt es sich bei diesen stets um inländische Investmentfonds in steuerlicher Hinsicht. Spezialfonds sind keine OGAW iSd OGAW-RL (klarstellend § 163 Abs. 2 InvFG 2011), weshalb nicht alle Bestimmungen des InvFG 2011 auf diese zur Anwendung kommen müssen. In § 164 InvFG 2011 wird geregelt, welche Bestimmungen des InvFG 2011 auf Spezialfonds anwendbar, nicht anwendbar oder adaptiert anwendbar sind. Daraus ergeben sich folgende Besonderheiten:- Die Fondsbestimmungen eines Spezialfonds und Änderung von Fondsbestimmungen unterliegen nicht der Bewilligungspflicht durch die FMA (§ 53 Abs. 2 InvFG 2011 wird in § 164 Abs. 3 Z 1 InvFG 2011 nicht erwähnt), jedoch sind die Auflage und bestimmte Änderungen von Spezialfonds einer Anzeigepflicht gemäß § 165 InvFG 2011 gegenüber der FMA unterworfen, weiters ist deren Vertrieb bewilligungspflichtig;
- zahlenmäßig beschränkter Anlegerkreis von maximal 10 Anteilinhabern, die der Verwaltungsgesellschaft bekannt sein müssen (§ 163 Abs. 1 InvFG 2011);
- diese 10 Anteilinhaber können jeweils auch aus Gruppen von Anteilinhabern bestehen, wenn sämtliche Rechte von Anteilinhabern einer jeweiligen Gruppe im Verhältnis zur Verwaltungsgesellschaft einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden (§ 163 Abs. 2 zweiter Satz InvFG 2011);
- soweit natürliche Personen Anteilsinhaber sind, muss die Investitionssumme mindestens jeweils 250.000 Euro betragen. Das gilt auch für Anteilinhaber die einer Gruppe von Anteilinhabern angehören (§ 163 Abs. 2 erster und dritter Satz InvFG 2011);
- die Übertragung von Anteilscheinen bedarf der Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft (§ 163 Abs. 2 vierter Satz InvFG 2011);
- Spezialfonds benötigen keinen Prospekt (§ 164 Abs. 7 InvFG 2011);
- ein Jahres- und Halbjahresbericht muss zwar erstellt, jedoch nur auf Verlangen der FMA vorgelegt werden (§ 164 Abs. 3 Z 2 InvFG 2011);
- die Verpflichtung der mindestens zweimaligen Wertermittlung pro Monat entfällt (§ 164 Abs. 3 Z 5 InvFG 2011);
- Ausgabe- und Rücknahmepreis sind nicht bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen zu veröffentlichen (§ 164 Abs. 3 Z 5 InvFG 2011).
Zu AIF siehe Rz 74 ff.
2.1.3.2. Andere Sondervermögen (§§ 166 bis 167 InvFG 2011)
Ein "Anderes Sondervermögen" ist ein inländisches Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen des InvFG 2011 gebildet worden ist und neben den bereits in § 67 Abs. 1 InvFG 2011 bestimmten liquiden Finanzanlagen noch folgende Veranlagungsgegenstände im Ausmaß von bis zu 100% erwerben darf:- Bis zu jeweils 50% des Fondsvermögens können in Anteile an ein und demselben OGAW oder OGA angelegt werden - und zwar unabhängig davon, ob der OGAW bis zu 10% des Fondsvermögens in Anteilen anderer OGAW anlegen darf (§ 166 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011). Dabei muss sowohl der OGAW als auch der OGA die Veranlagungsvorschriften des § 71 iVm § 77 Abs. 1 InvFG 2011 einhalten.
OGA ist ein Organismus des offenen Typs (jederzeitige Rücknahmeverpflichtung) zur gemeinsamen Veranlagung in liquiden Finanzanlagen nach den Grundsätzen der Risikostreuung (§ 67 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011). Da somit "Andere Sondervermögen" in OGAW sowie in OGAW-vergleichbare OGA investieren und im Gegensatz zu den Bestimmungen des § 71 InvFG 2011 dabei nicht relevant ist, ob die OGAW bzw. OGAW-vergleichbaren OGA selbst mehr als insgesamt 10% ihres Fondsvermögens in Anteile anderer Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften anlegen, ermöglicht diese Bestimmung die Errichtung von mehrstufigen Dachfonds.
- Anteile an ein und demselben Spezialfonds können ebenfalls bis zu jeweils 50% erworben werden, wenn es sich beim erwerbenden Fonds um einen Spezialfonds handelt, der als "Anderes Sondervermögen" iSd § 164 Abs. 3 Z 8 InvFG 2011 aufgelegt wurde.
- Bis zu jeweils 10% des Fondsvermögens können in Anteile an ein und demselben Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Veranlagungsvorschriften des § 71 iVm § 77 Abs. 1 InvFG 2011 nicht einhält (§ 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011) angelegt werden. Solche OGA dürfen auch in Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist. Es kann sich dabei beispielsweise um derivative Produkte ("Hedgefonds") oder auch um Unternehmensveranlagungen ("Venture Capital Fonds") handeln. Damit jedoch so ein Anteil an einem OGA erworben werden darf, muss auch dieser den Grundsatz der Risikostreuung erfüllen sowie eine Nachschusspflicht der Anteilinhaber ausgeschlossen sein.
- Bis zu 10% des Fondsvermögens können in Anteilen an ein und demselben Immobilienfonds angelegt werden. Insgesamt dürfen höchstens 20% des Fondsvermögens in Anteile an Immobilienfonds angelegt werden. Der Erwerb von Immobilienspezialfonds ist zulässig, wenn es sich beim erwerbenden Investmentfonds um einen Spezialfonds handelt, welcher als "Anderes Sondervermögen" iSd § 164 Abs. 3 Z 8 InvFG 2011 aufgelegt wurde.
- Bis zu 10% des Fondsvermögens können in Anteile an ein und demselben "Anderen Sondervermögen" angelegt werden. Diese 10%-Grenze kann auf 50% des Fondsvermögens angehoben werden, wenn das erwerbende "Andere Sondervermögen" aufgrund seiner Fondsbestimmungen nur höchstens 10% in Anteile an "alternative Investments" anlegen darf.
Zu AIF siehe Rz 74 ff.