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2.1.2.3. Depotbank

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

Rz 39
Die Verwahrung des Vermögens des OGAW wird einer Verwahrstelle (sog. Depotbank) übertragen (§ 39 InvFG 2011). Diese

Die Depotbank ist jedoch von der depotführenden Bank des Anlegers zu unterscheiden, wobei letztere für die Vornahme des KESt-Abzuges entscheidend ist (siehe Rz 160).

Rz 40
Während die Verwaltungsgesellschaft die Vermögenswerte eines OGAW zu managen hat, trägt die Depotbank die Verantwortung für die Verwahrung der Anlagewerte des Fondsvermögens und die technische Abwicklung der Veranlagungsgeschäfte bzw. die Verwahrung und Ausgabe der (auszugebenden) Anteilscheine ("Investmentrechtlicher Trennungsgrundsatz").

Rz 41
Die Anforderungen an die Depotbank sind eine Konzession zum Betrieb des Depotgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 BWG und der Nachweis, dass der Geschäftsführer der Depotbank ausreichend Erfahrung in Bezug auf den Typ des zu verwahrenden OGAW hat (§ 41 Abs. 1 und 2 InvFG 2011).

2.1.2.4. OGAW als Dachfonds

Rz 42
Dachfonds ("Umbrellafonds") sind Investmentfonds, die ihr Fondsvermögen nahezu ausschließlich in Anteile anderer Investmentfonds veranlagen. Weder für den Dachfonds noch für die vom Dachfonds gehaltenen Investmentfonds gibt es eine gesetzliche Bezeichnung; letztere werden häufig "Zielfonds", "Unterfonds" oder "Subfonds" genannt. Hält ein Dachfonds neben Fondsanteilscheinen auch noch andere Finanzanlagen, spricht man von "gemischten Dachfonds".

Rz 43
Gemäß § 71 InvFG 2011 wird die Auflage von OGAW als "Dachfonds" bzw. "gemischte Dachfonds" ermöglicht. Allerdings sind mehrstufigen Fondsstrukturen Grenzen gesetzt. OGAW können auch Anteile an anderen OGAW und OGA (zum Begriff siehe § 71 Abs. 1 InvFG 2011) erwerben, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Zielfonds nach ihren eigenen Fondsbestimmungen bzw. ihrer eigenen Satzung insgesamt höchstens 10% des Fondsvermögens in Anteile anderer OGAW oder OGA anlegen dürfen.

Rz 44
Für die Beurteilung, ob es sich im Fall eines Dachfonds bzw. Zielfonds in steuerlicher Hinsicht um einen inländischen oder ausländischen OGAW handelt, ist jeder OGAW für sich danach zu untersuchen, ob ihn die österreichische Aufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 50 InvFG 2011 bewilligt hat (siehe dazu auch oben, Rz 29). Hält ein inländischer OGAW Anteile an einem ausländischen OGAW, ist ersterer auch in steuerlicher Hinsicht weiterhin als inländischer Fonds zu beurteilen, wenn ihn die österreichische Aufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 50 InvFG 2011 bewilligt hat.

2.1.2.4.1. Master-Feeder-Strukturen

Rz 45
Die sog. Master-Feeder-Struktur wird in den §§ 93 bis 113 InvFG 2011 umfassend geregelt.

Ein Feeder-OGAW ist ein OGAW, der mindestens 85% seines Vermögens in Anteile eines anderen OGAW oder eines Teilfonds eines anderen OGAW ("Master-OGAW") anlegt. Nach § 93 Abs. 1 InvFG 2011 kann ein Feeder-OGAW nur in einen Master-OGAW investieren.

Rz 46
Darüber hinaus regelt § 93 Abs. 2 InvFG 2011, in welche Vermögenswerte ein Feeder-OGAW die verbleibenden 15% seines Vermögens veranlagen darf:

  • in Sichteinlagen oder kündbare Einlagen iSd § 67 Abs. 1 Z 4 iVm § 72 InvFG 2011;
  • in derivative Finanzinstrumente, wobei diese ausschließlich Absicherungszwecken dienen dürfen;
  • in bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für die unmittelbare Ausübung seiner Tätigkeit unerlässlich ist, wenn es sich beim Feeder-OGAW um eine Investmentgesellschaft handelt.

Rz 47
Der Master-OGAW hat gemäß § 94 InvFG 2011 mindestens einen Feeder-OGAW unter seinen Anlegern und darf darüber hinaus selber kein Feeder-OGAW sein oder Anteile an einem solchen halten.

Rz 48
Auch im Fall von Master-Feeder-Strukturen sind für die Frage, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen OGAW handelt, sowohl der Master-OGAW als auch der Feeder-OGAW unabhängig voneinander danach zu beurteilen, ob sie die österreichische Aufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 50 InvFG 2011 bewilligt hat (siehe Rz 29, Verweis auf OGAW oben bzw. auf Dachfonds).

Rz 49
Die Anlage eines österreichischen Feeder-OGAW in einen Master-OGAW unterliegt gemäß § 95 InvFG 2011 der Genehmigung durch die FMA, bevor die Veranlagungsgrenze des § 77 Abs. 1 InvFG 2011 überschritten wird. Feeder-OGAW sind vom Anwendungsbereich des § 71 Abs. 1 InvFG 2011 ausgenommen (§ 93 Abs. 1 InvFG 2011).

Rz 50
Handelt es sich bei dem Master-OGAW um einen OGAW eines anderen Mitgliedstaates, hat die zuständige Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen für einen Master-OGAW zu bestätigen (§ 95 Abs. 4 InvFG 2011). Auch die Finanzmarktaufsicht stellt eine solche Bestätigung aus, wenn ein inländischer OGAW als Master-OGAW für einen Feeder-OGAW aus einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden soll.

2.1.2.5. Umbrella-Konstruktionen

Rz 51
In § 47 Abs. 1 InvFG 2011 ist vorgesehen, dass mehrere Teilfonds, die sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder eines anderen Ausstattungsmerkmales unterscheiden, zu einem sog. "Umbrella" zusammengefasst werden können. In Bezug auf die Bestimmungen betreffend Verschmelzungen (§§ 114 ff InvFG 2011) sowie für die Information der Anleger, Werbung und Vertrieb (§§ 128 ff InvFG 2011) können alle Teilfonds unter der sog. "Umbrella"-Konstruktion zusammengefasst werden.

In Bezug auf die vermögensrechtliche und haftungsrechtliche Situation, die Veranlagungsbestimmungen (§§ 66 ff InvFG 2011) sowie im Verhältnis der Anleger untereinander wird hingegen jeder Teilfonds als eigenständiges Sondervermögen behandelt. Auch in steuerlicher Hinsicht gilt jeder Teilfonds als eigener OGAW.

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