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§ 47 InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Teilfonds

§ 47.

(1) Unter Berücksichtigung der Festlegung in der Verordnung der FMA gemäß Abs. 3 können mehrere Sondervermögen, die sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder eines anderen Ausstattungsmerkmals unterscheiden (Teilfonds), zusammengefasst werden (Umbrella-Konstruktion). Die Kosten für die Auflegung neuer Teilfonds müssen zulasten der Anteilspreise der neuen Teilfonds in Rechnung gestellt werden. Die Fondsbestimmungen eines Teilfonds und deren Änderung sind durch die FMA gemäß § 53 Abs. 2 zu bewilligen. Für alle Teilfonds eines Sondervermögens ist die gleiche Depotbank zu benennen. Überdies haben alle Teilfonds eines Sondervermögens dasselbe Rechnungsjahr aufzuweisen.

(2) Die jeweiligen Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion sind von den übrigen Teilfonds der Umbrella-Konstruktion vermögensrechtlich und haftungsrechtlich getrennt. Im Verhältnis der Anleger untereinander wird jeder Teilfonds als eigenständiges Sondervermögen behandelt. Die Rechte von Anlegern und Gläubigern im Hinblick auf einen Teilfonds, insbesondere dessen Auflegung, Verwaltung, Übertragung und Auflösung, beschränken sich auf die Vermögensgegenstände dieses Teilfonds. Für die auf den einzelnen Teilfonds entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur der betreffende Teilfonds.

(3) Die FMA kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes jedes Teilfonds festlegen.