2.1.3.3.1. Allgemeines
Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein aus bestimmten liquiden Finanzanlagen bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen des InvFG 2011 gebildet wird (§ 168 erster Satz InvFG 2011). Der Erwerb von Anteilen ist jedoch nur durch einen gesetzlich eingegrenzten Erwerberkreis zulässig. Darüber hinaus handelt es sich um einen zwingend thesaurierenden Fonds (§ 170 InvFG 2011). Ausschüttungen aus einem Pensionsinvestmentfonds sind nicht zulässig. Weiters wird auch keine Kapitalertragsteuer ausgezahlt ("Vollthesaurierer").Für Pensionsinvestmentfonds gelten besondere Veranlagungsvorschriften (§ 171 InvFG 2011). Das Fondsvermögen kann grundsätzlich aus denselben liquiden Finanzanlagen bestehen, die auch für einen OGAW erworben werden können. Allerdings ergeben sich aus den besonderen Veranlagungsbestimmungen sowohl Einschränkungen als auch Erweiterungen (zB Erwerbsmöglichkeit von Immobilienfonds). Ein Pensionsinvestmentfonds ist kein OGAW iSd OGAW-RL (§ 168 dritter Satz InvFG 2011). Konkret sehen die besonderen Veranlagungsvorschriften des § 171 InvFG 2011 Folgendes vor:- Höchstens 50% des Fondsvermögens dürfen in Wertpapieren, deren Aussteller ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, angelegt werden.
- Mindestens 5% des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, Instrumenten ohne Stimmrecht im Sinne des § 26a BWG oder nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 170 Abs. 1 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, Genussscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.
- Mindestens 30% des Fondsvermögens müssen in Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen, Bundesschatzscheinen angelegt werden.
- Höchstens 10% des Fondsvermögens dürfen in Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 ImmoInvFG oder Anteile an Immobilienfonds, die von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes verwaltet werden, angelegt werden.
- Optionsscheine dürfen generell nicht erworben werden.
- Derivative Produkte darf ein Pensionsinvestmentfonds nur zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens eingehen (§ 172 InvFG 2011; Verbot spekulativer Derivate).
Es bestehen außerdem keine Bedenken, wenn im Jahr der Neuauflage von Pensionsinvestmentfonds die Depotbank Anteilscheine im Volumen bis zu 30 Mio. Euro (Emissionspreis) zum Zwecke der späteren Ausgabe anschafft.
Ein Pensionsinvestmentfonds kann daher grundsätzlich nur in die in § 67 Abs. 1 InvFG 2011 genannten Veranlagungsinstrumente (Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Anteile an OGAW und vergleichbaren OGA, Sichteinlagen und Derivate) investieren.Pensionsinvestmentfonds iSd der §§ 168 bis 174 InvFG 2011 sind von der FMA zu bewilligen und zu beaufsichtigen. Zudem können diese nur die Rechtsform eines inländischen Sondervermögens haben. Daher handelt es sich bei diesen in steuerlicher Hinsicht stets um inländische Investmentfonds.Pensionsinvestmentfonds sind keine OGAW iSd OGAW-RL (§ 168 dritter Satz InvFG 2011), fallen aber unter die Definition von AIF nach § 2 Abs. 1 Z 1 AIFMG.Zu AIF siehe Rz 74 ff.
Der Erwerberkreis von Pensionsinvestmentfonds ist in § 174 Abs. 1 InvFG 2011 gesetzlich definiert. In den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, dass ein Anteilschein an einem Pensionsinvestmentfonds nur ausgegeben werden darf an- unbeschränkt einkommensteuerpflichtige (natürliche) Personen im Rahmen des Erwerbs einer Zukunftsvorsorge;
- Versicherungsunternehmen für die Veranlagung des Deckungsstockes einer Pensionszusatzversicherung;
- Pensionskassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;
- betriebliche Vorsorgekassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens (§ 174 Abs. 1 InvFG 2011).