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Steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen sowie Evidenzierung von Einlagen und Innenfinanzierung gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 (Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass)

BMFBMF-010203/0309-IV/6/201727.9.20172017Steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen sowie Evidenzierung von Einlagen und Innenfinanzierung gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 (Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass)

Mit dem AbgÄG 2015, BGBl. I Nr. 163/2015, wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen für Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen neu geregelt. Das Bundesministerium für Finanzen legt im vorliegenden Erlass seine Rechtsansicht zur Auslegung von § 4 Abs. 12 EStG 1988 idF AbgÄG 2015, BGBl. I Nr. 163/2016, dar. Zudem werden mit diesem Erlass der bisherige Einlagenrückzahlungserlass vom 31.03.1998, 06 0257/1-IV/6/98 und die bisherige Information des BMF zur erstmaligen Ermittlung des Standes der Innenfinanzierung von Kapitalgesellschaften vom 04.11.2016, BMF-010203/0359-VI/6/2016, aufgehoben. Die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen zu den Auswirkungen von Umgründungen auf die Innenfinanzierung gemäß der Innenfinanzierungsverordnung (IF-VO), BGBl. II Nr. 90/2016, wird in den Umgründungssteuerrichtlinien 2002 dargelegt und ist nicht Gegenstand dieses Erlasses.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 124b Z 279 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass, Einlagen, Innenfinanzierung, Evidenzkonto, Evidenzkonten, Einlagenrückzahlung, Einlagenevidenzkonto

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013
UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002
BMF 31.03.1998, 06 0257/1-IV/6/98
BMF 04.11.2016, BMF-010203/0359-VI/6/2016

4. Evidenzkonten bei Außen- und Innenfinanzierung

4.1. Allgemeines

Die von der Möglichkeit einer Einlagenrückzahlung und einer Gewinnausschüttung betroffenen Körperschaften haben nach § 4 Abs. 12 Z 3 und Z 4 EStG 1988 außerbilanzmäßig Evidenzkonten zu führen, in denen die Einlagen und die Innenfinanzierung abgebildet werden. Dabei sind jeweils jährlich der Anfangsstand zum letzten Bilanzstichtag, Erhöhungen sowie Verminderungen der Einlagen und der Innenfinanzierung während des Wirtschaftsjahres sowie der Endstand zum Bilanzstichtag zu erfassen. Die Evidenzkontenführung ist eines der entscheidenden Beweismittel zur Feststellung der steuerlichen Eigenschaft eines Vermögenstransfers von der Körperschaft zum Anteilsinhaber. Sie ist eine Ordnungsvorschrift (Aufzeichnungspflicht im Sinne des § 126 Abs. 1 BAO), die keine materiellrechtlichen sondern finanzstrafrechtliche Folgen (§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG) haben kann. Im Falle einer Berichtigung oder Änderung von Auszahlungstatbeständen sind auch die Evidenzkontenstände entsprechend zu berichtigen.

4.2. Form der Evidenzkontenführung

Zur vereinfachten Evidenzkontenführung bei kleinen und mittelgroßen GmbH siehe Anhang I.

Für die Qualifikation einer Ausschüttung als Einlagenrückzahlung oder Gewinnausschüttung besteht die Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Behandlung im Rahmen der Bilanzierung stets in vollem Umfang nur für gebundene Einlagen-Bilanzpositionen und in eingeschränktem Umfang auch für gebundene Innenfinanzierungs-Bilanzpositionen. Aufgrund dieser Vorgaben sind mindestens folgende vier Evidenz-Subkonten zu führen und deren Veränderungen laufend zu erfassen:

1. indisponible Einlagen-Subkonto (siehe Abschnitt 4.2.1. );

2. disponible Einlagen-Subkonto (siehe Abschnitt 4.2.2.);

3. indisponible Innenfinanzierung-Subkonto (siehe Abschnitt 4.2.3.).

4. disponible Innenfinanzierung-Subkonto (siehe Abschnitt 4.2.4.);

Ein Surrogatkapital-Subkonto und ein Darlehenskapital-Subkonto sind - sofern notwendig - unabhängig von den eben dargestellten Evidenzkonten zu führen.

Alternativ dazu kann jedoch für Zwecke der Darstellung - in Anlehnung an die Evidenzkonten nach dem Einlagenrückzahlungserlass vom BMF 31.03.1998, 06 0257/1-IV/6/98 - auch eine weitergehende Untergliederung der Evidenzkonten vorgenommen werden, die genauer an die bilanzmäßige Eigenkapitaldarstellung im Bilanzgliederungsschema des § 224 Abs. 3 UGB anknüpft (zB Nennkapital-Subkonto, gebundene bzw. ungebundene Kapitalrücklagen-Subkonto, gesetzliche bzw. ungebundene Gewinnrücklagen-Subkonto, Bilanzgewinn-Subkonto). Dabei muss sichergestellt werden, dass die Unterscheidung zwischen unternehmensrechtlich gebundenen und ungebundenen Eigenkapitalpositionen ersichtlich ist, weil ausschließlich diese Unterscheidung die Rahmenbedingungen für die Ausübung des Wahlrechts absteckt (vgl. auch Abschnitt 1.3.). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Art der Evidenzkontenführung keine materiellen Auswirkungen auf das Wahlrecht zwischen offener Gewinnausschüttung und Einlagenrückzahlung aufweisen kann. Kommt es im Rahmen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung zu einer Umbuchung zwischen gebundenen und ungebundenen Bilanzpositionen, ist dies jedenfalls auch auf dem Einlagen- und Innenfinanzierungs-Evidenzkonto nachzuvollziehen; erfolgt eine genauere, an die unternehmensrechtliche Eigenkapitaldarstellung anknüpfende Evidenzierung, sollte eine Umbuchung innerhalb von gebundenen bzw. ungebundenen Bilanzpositionen ebenfalls nachvollzogen werden.

Voraussetzung für eine steuerliche Einlagenrückzahlung ist das Vorhandensein von disponiblen Einlagen. Voraussetzung für eine steuerliche Gewinnausschüttung ist grundsätzlich das Vorhandensein von disponibler Innenfinanzierung. Sind weder disponible Einlagen noch disponible Innenfinanzierung auf den Evidenzkonten vorhanden, wird davon auszugehen sein, dass die Ausschüttung aus der indisponiblen Innenfinanzierung erfolgt (ebenfalls unabhängig von deren unternehmensrechtlicher Auflösung). Daher ist für die Behandlung als steuerliche Gewinnausschüttung die Auflösung der unternehmensrechtlichen Eigenkapitalpositionen - Auflösung von Rücklagen - nicht maßgeblich. Die Rückzahlung nicht disponibler Einlagen kann hingegen ausschließlich dann erfolgen, wenn auch über die entsprechende unternehmensrechtliche Bilanzposition verfügt wird (vgl. auch Abschnitt 1.3.1. und Abschnitt 1.3.3.).

4.2.1. Indisponible Einlagen-Subkonto

4.2.1.1. Definition

Als indisponible Einlagen sind sowohl die im Nennkapital als auch die in den gebundenen Kapitalrücklagen gemäß § 229 Abs. 5 UGB enthaltenen Einlagen zu evidenzieren.

4.2.1.2. Veränderungen des Subkontos

Sowohl die Bildung als auch die Auflösung von indisponiblen Einlagen kann nur durch unternehmensrechtliche Dispositionen erfolgen. Eine Veränderung dieses Subkontos ergibt sich insbesondere durch Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen sowie durch die Bildung bzw. Auflösung von gebundenen Kapitalrücklagen:

Aus der Bindung der Veränderung des indisponiblen Einlagen-Subkontostandes an die entsprechenden bilanziellen Vorgänge ergibt sich, dass eine Verwendung der im Nennkapital und gebundenen Kapitalrücklagen enthaltenen steuerlichen Einlagen nur im Rahmen der genannten Vorgänge eine steuerwirksame Einlagenrückzahlung oder eine Umqualifizierung in disponible Einlagen bewirken kann.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 124b Z 279 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass, Einlagen, Innenfinanzierung, Evidenzkonto, Evidenzkonten, Einlagenrückzahlung, Einlagenevidenzkonto

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013
UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002
BMF 31.03.1998, 06 0257/1-IV/6/98
BMF 04.11.2016, BMF-010203/0359-VI/6/2016

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