EAS 3381
Wird eine in Österreich ansässige natürliche Person als künstlerischer Leiter der "Musiktage" einer deutschen Stadt tätig, wobei deren Aufgaben insb. die Planung des Veranstaltungsprogramms, die Auswahl von Künstlern sowie die Konzeption von Publikationen, medialen Auftritten und der grafischen Präsentation der "Musiktage" umfassen, dann ist zu beachten, dass Art. 17 Abs. 1 DBA Deutschland entsprechend den einschlägigen Ausführungen des OECD-MK nicht für "Personen mit verwaltungsmäßiger oder unterstützender Funktion (z.B. [...] Produzenten, Filmregisseure, Choreographen [...])" anwendbar ist (OECD-MK zu Art. 17, Rz 3). Ebenso liegen Einkünfte für das Arrangieren des Auftritts eines Künstlers außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 17 (vgl. OECD-MK zu Art. 17, Rz 7). So greift die Verteilungsnorm für "Künstler und Sportler" iSd Art. 17 DBA Deutschland nur bei im Rahmen von Veranstaltungen sichtbar wirkenden Künstlern (vgl. EAS 1, EAS 471, EAS 2253; Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes, IStR I/1, Z 17 Rz 16), während Einkünfte bloß "hinter der Bühne" tätiger Personen nicht erfasst sind (vgl. EAS 802). In diesem Sinne lässt sich im Falle des künstlerischen Leiters der "Musiktage" die Besteuerung am Tätigkeitsort - hier in Deutschland - nicht auf Art. 17 DBA Deutschland stützen.
Für die Einordnung als Künstler iSd Art. 17 OECD-MA sind die "Merkmale der Gesamttätigkeit der betreffenden Person" gegeneinander abzuwägen (vgl. OECD-MK zu Art. 17, Rz 3). Somit vermag der Umstand, dass der künstlerische Leiter die Präsentation des Veranstaltungsprogramms bei medialen Auftritten sowie allgemeine Repräsentationspflichten erfüllt, während der "Musiktage" persönlich anwesend ist sowie als Moderator während der "Musiktage" präsent ist, nichts daran zu ändern, dass insgesamt keine künstlerische Tätigkeit iSd Art. 17 OECD-MA vorliegt.
Ferner ist eine bloß berichtende oder kommentierende Tätigkeit über ein Event, bei der die betreffende Person selbst keine aktive Rolle einnimmt, nicht unter Art. 17 zu subsumieren (vgl. OECD-MK zu Art. 17, Rz 9.1, dritter Teilstrich). Wenn eine Person allerdings hauptsächlich als Moderator (zB Moderator einer Quizsendung) tätig ist und dabei persönlich an einer Unterhaltungsdarbietung mitwirkt, liegen nach Ansicht des BMF Einkünfte iSd Art. 17 OECD-MA vor (vgl. EAS 3111; Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes, IStR I/1, Z 17 Rz 8). Allerdings wird diese Ansicht vor dem Hintergrund des geltenden OECD-Kommentars zu Art. 17 OECD-MA nur dann zur Anwendung kommen, wenn dem Moderator selbst - wie bei einer Quizsendung ja üblich - ein wesentlicher Teil am Unterhaltungswert der Aufführung zukommt, was im vorliegenden Fall auf Grund der getroffenen Sachverhaltsannahmen wohl eher nicht zutreffen wird. Sollte die Besteuerung des künstlerischen Leiters in Österreich eine Doppelbesteuerung seiner Einkünfte im Verhältnis zu Deutschland auslösen, stünde zur Lösung dieses Besteuerungskonflikts das Verständigungsverfahren nach Art. 25 DBA Deutschland zur Verfügung.
Bundesministerium für Finanzen, 5. September 2017
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Künstlerischer Leiter, Veranstaltung, Auftritt, Künstler, Bühne, Moderator, Unterhaltungsdarbietung |
Verweise: | EAS 471 |