EAS 3111
Der in Artikel 17 der OECD-konformen Doppelbesteuerungsabkommen verwendete Begriff "Künstler" ist umfassend zu verstehen und kann jedenfalls nicht mit dem Künstlerbegriff des inländischen Rechtes gleichgesetzt werden (siehe auch Z 3 des OECD-Kommentars zu Art. 17 des Musterabkommens). Der im englischen Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 OECD-MA verwendete Ausdruck "entertainer", der im Deutschen mit "Künstler" übersetzt wurde, bezieht sich nämlich auf alle persönlich Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen (EAS 3098), mithin auch auf die Moderatoren von im Fernsehen ausgestrahlten Quizsendungen.
Engagiert daher eine österreichische Produktionsgesellschaft in der Schweiz und in Deutschland ansässige Moderatoren für mehrstündige Quizsendungen in den Aufnahmestudios der österreichischen Gesellschaft, dann steht das Besteuerungsrecht an den von der Produktionsgesellschaft den Moderatoren gezahlten Vergütungen nach Artikel 17 der von Österreich mit Deutschland und mit der Schweiz geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen Österreich zu.
Ob die Quizsendungen von österreichischen oder deutschen Sendern ausgestrahlt werden, ist unerheblich, da das Besteuerungsrecht nach Artikel 17 auf den Ort der tatsächlichen Tätigkeit des "Künstlers" und nicht auf den Ort der Aussendung abstellt. Denn auch bei den in Artikel 17 ausdrücklich angeführten Filmschauspielern richtet sich das Besteuerungsrecht nach dem Ort der Drehaufnahmen und nicht nach dem oder den Orten der späteren öffentlichen Präsentation der Filme.
Bundesministerium für Finanzen, 15. Jänner 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen, Moderatoren, Quizsendungen, Künstlerbegriff, Ort der Tätigkeit, Tätigkeitsort |
Verweise: | Art. 17 Abs. 1 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |