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Deutsche Discjockeys

BMFBMF-010221/2806-IV/4/200928.10.20092009

EAS 3098

In EAS 692 vom 17. August 1995 wurde ausgeführt, dass ausländische Discjockeys, die an inländischen Unterhaltungsdarbietungen mitwirken, als beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 im Abzugsweg der inländischen Einkommensbesteuerung unterliegen. Durch Doppelbesteuerungsabkommen, die dem Artikel 17 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Bestimmungen enthalten, wird dieser österreichische Besteuerungsanspruch bestätigt. Denn der in diesen DBA-Bestimmungen verwendete Begriff "Künstler" ist umfassend zu verstehen und kann jedenfalls nicht mit dem Künstlerbegriff des inländischen Rechtes gleichgesetzt werden (siehe auch Z 3 des OECD-Kommentars zu Art. 17 des Musterabkommens). Der im englischen Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 OECD-MA verwendete Ausdruck "entertainer", der im Deutschen mit "Künstler" übersetzt wurde, bezieht sich daher auf alle persönlich Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen, mithin auch auf einen von einem österreichischen Hotel auf Werkvertragsbasis engagierten deutschen Discjockey; ob dieser nach innerstaatlichem Recht Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielt ist abkommensrechtlich unbeachtlich.

Im letzten Absatz von EAS 692 wurde zwar angemerkt, dass gegenüber Deutschland eine andere Rechtslage gilt, weil die Künstlerklausel des Art. 8 Abs. 2 DBA-D nur für freiberuflich tätige Künstler, nicht hingegen für gewerblich tätige Personen wirkt. Diese Aussage bezieht sich aber auf das im gegebenen Zusammenhang nicht OECD-konforme DBA ex 1954, und ist mittlerweile durch das in den hier wesentlichen Belangen OECD-konforme DBA ex 2000 überholt.

Wenn das zuständige deutsche Finanzamt dessen ungeachtet auf einer Besteuerung des in Österreich bereits besteuerten Discjockeys besteht und solcherart eine Doppelbesteuerung auszulösen beabsichtigt, könnte sich empfehlen, dass der deutsche Discjockey dies dem deutschen Bundesministerium der Finanzen mit der Bitte um Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit Österreich unterbreitet und dass er gleichzeitig das deutsche Amt bittet, mit weiteren Erhebungsschritten bis zur internationalen Abklärung der Sache zuzuwarten. Es ist aber angesichts der klaren Rechtslage anzunehmen, dass diesfalls die Angelegenheit auf deutscher Seite intern bereinigt wird, ohne dass tatsächlich die Führung des Verständigungsverfahrens nötig wird.

Bundesministerium für Finanzen, 28. Oktober 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Discjockey, Künstlerbegriff, Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen, Verständigungsverfahren

Verweise:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 17 Abs. 1 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
EAS 692

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