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Ausländische Discjockeys

BMFH 3434/1/1-IV/4/9517.8.19951995

EAS 692

 

Ausländische Discjockeys, die an inländischen Unterhaltungsdarbietungen mitwirken, unterliegen als beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG im Abzugsweg der inländischen Einkommensbesteuerung. Durch die meisten Doppelbesteuerungsabkommen, nämlich jene, die dem Artikel 17 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Bestimmungen enthalten, wird dieser österreichische Besteuerungsanspruch nach Auffassung des BM für Finanzen bestätigt. Denn der in diesen DBA-Bestimmungen verwendete Begriff "Künstler" ist umfassend zu verstehen und kann jedenfalls nicht mit dem Künstlerbegriff des inländischen Rechtes gleichgesetzt werden (siehe auch Z 3 des OECD-Kommentars zu Art. 17 des Musterabkommens, Stand Sept. 1992).

Eine österreichische GMBH, die tageweise in den Niederlanden, in England und in der Schweiz ansässige Discjockeys engagiert, hat daher die ausbezahlten Vergütungen dem inländischen Steuerabzug zu unterziehen. Für aus den USA eingeflogene Discjockeys gilt dies gem. Art. X DBA-USA allerdings nur, wenn die Vergütungen (pro Jahr) den Gegenwert von 3.000 US-Dollar übersteigen. Die niederländischen und schweizerischen Discjockeys sind korrespondierend in ihren Heimatländern von der Besteuerung freizustellen; die amerikanischen und britischen Discjockeys haben in ihren Heimatstaaten Anrecht auf Anrechnung der österreichischen Steuer.

Die Abzugsteuer ist vom Bruttobetrag der Vergütungen zu berechnen, gleichgültig, ob diese Beträge bar oder als Sachleistung dem Discjockey zufließen; auch die Flug- und Aufenthaltskosten, die direkt von den Fluggesellschaften und Hotels an die veranstaltende GMBH fakturiert werden, sind in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen (Abschn. 106 Abs. 4 ESt-RL 1984).

Eine andere Rechtslage gilt gegenüber Deutschland: die Künstlerklausel des Art. 8 Abs. 2 DBA gilt nur für freiberuflich tätige Künstler, nicht hingegen für gewerblich tätige Personen. Bei Vorlage einer deutschen Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-D1 (bzw. ZS-BRD) kann der Steuerabzug unterbleiben (§ 4 der Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 426/1994).

17. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Unterhaltungsdarbietung, Abzugssteuer, künstlerische Tätigkeit, Künstlerbesteuerung, Abzugsbesteuerung, Steuerfreistellung, Freistellung, Steueranrechnung, gewerbliche Tätigkeit, gewerblich Tätige, Ansässigkeitsnachweis, Ansässigkeitsbestätigung

Verweise:

§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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