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Zinsenertrag inländischer vermögensverwaltender KEGs mit deutschen Anlegern

BMFN 737/19/1-IV/4/9528.8.19951995

EAS 705

 

Fließen inländische Anleihezinsen oder Bankzinsen einer inländischen vermögensverwaltenden KEG zu, deren Gesellschafter durchwegs in Deutschland ansässig und in Österreich bloß beschränkt steuerpflichtig sind, dann besteht gemäß § 98 Z 5 EStG hiefür keine inländische Steuerpflicht. Nach den Regeln des Erlasses vom 12. Feber 1993 (AÖF Nr. 158/1993) kann daher der Kapitalertragsteuerabzug unterbleiben.

Die Einkünfte unterliegen allerdings in Deutschland der Besteuerung. Dies selbst dann, wenn auf deutscher Seite die KEG als österreichischer Gewerbebetrieb mit inländischer Betriebstätte eingestuft werden sollte. In einem derartigen Fall würde zwar gemäß den allgemeinen Regeln des DBA-Deutschland (Art. 4 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1) in Deutschland Steuerfreistellung zu gewähren sein; da dies aber einen (negativen) Qualifikationskonflikt bewirken würde, käme es auf der Grundlage von Ziffer 27a des Schlussprotokolls zum Abkommen zu einem Wiederaufleben des deutschen Besteuerungsanspruches.

28. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Zinsen, Kapitalerträge, Kapitalertragsteuer, Freistellung, Inlandsbetriebstätte

Verweise:

§ 98 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AÖF Nr. 158/1993

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