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Gastronomische Eröffnungs- und Abschlussveranstaltung mit medienbekannten Köchen

BMFBMF-010221/3395-IV/4/200915.1.20102010

EAS 3115

Wurden von einem Tourismusverband auf Almhütten eine Eröffnungs- und eine Abschlussveranstaltung zu gastronomischen Ereigniswochen veranstaltet, für die medienbekannte Köche aus Österreich, Deutschland, der Schweiz und aus Südtirol engagiert wurden, wobei einerseits die Köche das Rezept zur Verfügung zu stellen und in die Bewerbung der von ihnen zubereiteten Gerichte unter Überlassung ihrer Bild- und Namensrechte einzuwilligen hatten und andererseits der Speisenkonsum in Unterhaltungsdarbietungen mit Live-Musik verpackt war, dann nahmen die Köche wohl an inländischen Unterhaltungsdarbietungen teil. Auch wenn der Begriff der "Unterhaltung" keinen klar umrissenen Inhalt hat, so wird dieser Begriff dennoch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes definiert als "angenehmer Zeitvertreib oder Art der Geselligkeit zur physisch-psychischen Entspannung bzw. Erholung, der ua. vermittelt wird durch Rezeption von organisierten Darbietungen" (VwGH 28.05.1998, 96/15/0122). Die genannten Veranstaltungen dürften diesen Unterhaltungscharakter aufweisen, sodass die ausländischen Köche demnach "Mitwirkende an inländischen Unterhaltungsdarbietungen" sind, sodass die an sie gezahlten Entgelte nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 der Abzugsbesteuerung unterliegen.

Die Wahrnehmung der nach inländischem Recht gegebenen Steuerpflicht der ausländischen Köche setzt aber voraus, dass Artikel 17 der Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland, der Schweiz und mit Italien auf die gezahlten Entgelte Anwendung findet. Dies aber wäre nur dann der Fall, wenn die Köche als "Künstler" im Sinn der genannten DBA-Bestimmung anzusehen sind. Zwar bezieht sich der im englischen Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 OECD-MA verwendete Ausdruck "entertainer", der im Deutschen mit "Künstler" übersetzt wurde, auf alle persönlich Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen (EAS 3098); dies allerdings nur dann, wenn sie "darstellend" an der Unterhaltungsdarbietung mitwirken (EAS 2805). Sollte der wesentliche Inhalt der Mitwirkung in der Zurverfügungstellung der Rezepturen, in der Zubereitung der Speisen in der Küche der Almhütte, in der Überlassung der Bild- und Namensrechte bestehen, und sollte das persönliche Erscheinen der Köche vor ihrem Gästepublikum sich nicht sonderlich von dem oft zu beobachtenden Auftreten von Haubenköchen vor erlesenen Gästen unterscheiden, dann spricht Einiges dafür, den Mitwirkungscharakter der Köche nicht als "darstellend" zu werten, wodurch sich die Nichtanwendbarkeit von Artikel 17 ergäbe. Die Entscheidung, ob im konkreten Fall die maßgebende Mitwirkung der Köche sich in einer für alle sichtbaren und damit darstellenden Unterhaltungsform vollzogen hat, muss allerdings als Sachverhaltsfrage der Beurteilung durch das zuständige Finanzamt vorbehalten bleiben.

Sollte Artikel 17 nicht anwendbar sein, könnte nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, (bei Vorlage des Vordruckes ZS-QU1) von der Vornahme des Steuerabzuges Abstand genommen werden. Rechtsgrundlage hierfür wäre diesfalls Artikel 7 des jeweiligen DBA (und zwar auch dann, wenn die Vereinbarung mit einer ausländischen Gastrogesellschaft als Arbeitgeber des Koches abgeschlossen worden ist; es ist zutreffend, dass aber in diesem Fall nicht Vordruck ZS-QU1, sondern Vordruck ZS-QU2 benötigt wird).

Bundesministerium für Finanzen, 15. Jänner 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 17 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 17 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Künstlereigenschaft, Künstlerbegriff, Haubenköche, gastronomische Veranstaltungen, Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen, Überlassung von Bildrechten, Namensrechte, ZS-QU1, ZS-QU2

Verweise:

Art. 7 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 7 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
VwGH 28.05.1998, 96/15/0122
EAS 3098
EAS 2805

Stichworte