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Weltpostverein-Pensionen

BMFBMF-010221/0118-VI/8/20175.9.20172017

EAS 3362

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen sind alle Pensionen, die vom UN-Joint Staff Pension Fund an in Österreich ansässige ehemalige Angestellte der Vereinten Nationen oder deren Spezialorganisationen gezahlt werden, in Österreich von der Einkommensbesteuerung befreit. Die Rechtsgrundlage hierfür erachtet das Bundesministerium für Finanzen in Art. V Abschn. 18 lit. b des Übereinkommens vom 13. Feber 1946, BGBl. Nr. 126/1957, über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen sowie in Art. VI Abschn. 19 lit. b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, für gegeben (EAS 735, EAS 1369). Dies gilt gemäß Art. VI Abschn. 19 lit. b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, auch für Bedienstete der UN-Spezialorganisationen, wie etwa des Weltpostvereins (Art. I Abschn. 1 Z II lit. h conv. cit., EAS 3365). Gemäß § 2 der Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1955, BGBl. Nr. 40/1955 idgF, welche gemäß § 1 Z 1, dem Weltpostverein ausdrücklich entsprechende Privilegien und Immunitäten einräumt, steht der Gewährung von Privilegien und Immunitäten nach § 1 der Verordnung die österreichische Staatsbürgerschaft einer Person nicht entgegen. Umso weniger kann der Umstand, dass die betroffene Person eine andere als die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, der Gewährung der oa. Privilegien entgegenstehen, zumal die oa. völkerrechtlichen Übereinkommen in diesem Zusammenhang keine Differenzierung treffen.

Pensionen internationaler Organisationen, die auf Grund eines Privilegienabkommens von der Besteuerung in Österreich freizustellen sind, sind nur dann für die Ermittlung des Steuersatzes der auf die übrigen Einkünfte entfallenden Steuer anzusetzen, wenn in dem betreffenden Privilegienabkommen ausdrücklich ein derartiger "Progressionsvorbehalt" vorgesehen ist. Dies ist bei UN-Pensionen nicht der Fall (LStR 2002 Rz 137a und EAS 3365).

Bundesministerium für Finanzen, 5. September 2017

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abschnitt 18 lit. b Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957
Art. 1 Abschnitt 1 Z II lit. h Einräumung von Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 248/1950
Art. 6 Abschnitt 19 lit. b Einräumung von Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 248/1950
§ 1 Privilegien und Immunitäten für zwischenstaatliche Organisationen, BGBl. Nr. 40/1955
§ 2 Privilegien und Immunitäten für zwischenstaatliche Organisationen, BGBl. Nr. 40/1955

Schlagworte:

Weltpostverein, Vereinte Nationen, UN, Immunität, Privilegien, Staatsbürgerschaft, Progressionsvorbehalt

Verweise:

EAS 735
EAS 1369
EAS 3365
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 137a

Stichworte