Seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie wurde mitgeteilt, dass das gemäß dem Beitrittsvertrag Kroatiens zur Union im Sinne einer Übergangsfrist bestehende Kabotageverbot gegenüber Kroatien mit Wirkung vom 30. Juni 2017 aufgehoben wird.
Das bedeutet, dass mit Wirkung vom 1. Juli 2017 Transportunternehmen mit Unternehmenssitz in Kroatien der Zugang zur Kabotage im Güterverkehr (Beförderungen zwischen zwei Orten innerhalb eines anderen Mitgliedstaats) im vollen Umfang gestattet ist.
Auf die Bestimmungen gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500 Abschnitt 1.1.3.2.) wird hingewiesen.
Die Infos BMF-010304/0004-IV/8/2013 und BMF-010304/0003-IV/8/2015 werden daher mit Wirkung vom 30. Juni 2017 aufgehoben.
Bundesministerium für Finanzen, 27. Juni 2017
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1072/2009 , ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72 |
Schlagworte: | Güterverkehr auf der Straße, Kroatien, Kabotageverkehr |
Verweise: | GK-0500 |