Mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1142 der Kommission wurde der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 betreffend die Liste der Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr unterliegen, geändert. Auf Grund dieser Verordnung ergeben sich in der Anlage 3 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel ab 1. Juli 2017 folgende Änderungen:
- Folgende Waren wurden in die verstärkten Einfuhrkontrollen einbezogen:
- Getrocknete Weintrauben (0806 20) aus der Türkei und dem Iran,
- Paprika (Gemüsepaprika oder andere Sorten) (Capsicum spp.), getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert (0904 21 10, ex 0904 21 90 20, ex 0904 22 00 11, ex 0904 22 00 19 und ex 2008 99 99 79), aus Sri Lanka
- Erdnüsse und daraus hergestellten Erzeugnissen (1202 41 und 1202 42) aus dem Senegal sowie
- Sesamsamen (1207 40 90) aus Nigeria und dem Sudan.
- Folgende Waren wurden aus der Liste der Waren, die verstärkten Einfuhrkontrollen unterliegen, gestrichen:
- Auberginen/Melanzani (0709 30 und 0710 80 95 72) aus Kambodscha sowie
- Enzyme (3507) aus Indien.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 3) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 3. Juli 2017
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 669/2009 , ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11 |
Schlagworte: | Lebensmittel, verstärkte Kontrollen |
Verweise: | VB-0200 Anlage 3 |