Beachte:
Diese Info wurde am 17. Juli 2019 im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 27. März 2019, Ro 2019/13/0006, mit dem der VwGH in einem verstärkten Senat beschlossen hat, von seiner bisherigen Rechtsprechung zum Beitragsgegenstand des Lagerns von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG abzugehen, aktualisiert.
Zum Vollzug des § 3 Abs. 1a Z 4-6 Altlastensanierungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2013 hält das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Folgendes fest:
Voraussetzung für die beitragsfreie Verwertung von Bodenaushubmaterial, Erdaushub und mineralischen Baurestmassen ist unter anderem, dass diese "zulässigerweise" erfolgt, das heißt, entsprechende Genehmigungen für den jeweiligen Einsatz vorliegen.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach judiziert, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, trotz Vorliegens illegaler Praktiken eine Befreiung vom Altlastensanierungsbeitrag vorgesehen zu haben.
Das Vorliegen entsprechender Genehmigungen zielt dabei aber in erster Linie auf die Einhaltung umweltrelevanter Vorgaben ab. Die getroffenen Maßnahmen müssen im Einklang mit direkten Vorgaben zum Schutz der Umwelt erfolgt sein. Durch die Maßnahmen darf es zu keiner Beeinträchtigung der Umwelt kommen bzw. gekommen sein.
Die Voraussetzung, dass die Maßnahme "zulässigerweise" erfolgt sein muss, ist daher nicht dahingehend zu interpretieren, dass jede noch so geringfügige Übertretung, insbesondere rein verwaltungsrechtlicher Natur, automatisch mit dem Verlust einer Beitragsbefreiung einhergeht.
Naturgemäß ist bei der Interpretation der Frage nach der "Zulässigkeit" einer Maßnahme im Einzelfall zu differenzieren.
Im Sinne einer möglichst einheitlichen Vollzugspraxis wären insbesondere folgende Fälle unterschiedlich zu betrachten.
Hinsichtlich der Beurteilung der "Zulässigkeit" einer Maßnahme hat die Bewilligung der Maßnahme selbst im Vordergrund zu stehen. In diesem Zusammenhang ist von Vornherein nur auf das Vorhandensein jener Bewilligungen abzustellen, die für eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c Altlastensanierungsgesetz allenfalls erforderlich sind. Fehlt beispielsweise eine erforderliche abfallwirtschaftsrechtliche, wasserrechtliche oder naturschutzrechtliche Genehmigung, deren wesentlicher Zweck die Verhinderung von Umweltbeeinträchtigungen durch die Vorgabe von projektbezogenen Auflagen in einem Bescheid ist, ist grundsätzlich von einer unzulässigen und daher auch beitragsrelevanten Maßnahme auszugehen. Das ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat, insbesondere bei fehlenden Bewilligungen für das Lagern oder das Behandeln von Abfällen der Fall.
Hinweis (17. Juli 2019): Der VwGH hat in einem verstärkten Senat beschlossen, von seiner bisherigen Rechtsprechung zum Beitragsgegenstand des Lagerns von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG abzugehen. Der VwGH kommt zum Ergebnis, dass für die Beurteilung der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG lediglich die Dauer der Zwischenlagerung (1 Jahr bei der Beseitigung bzw. 3 Jahre bei der Verwertung) maßgeblich ist, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Zwischenlagerung (siehe Erkenntnis des VwGH vom 27. März 2019, Ro 2019/13/0006, und die Info vom 17. Juli 2019, BMF-010220/0133-III/11/2019).
Ebenso muss jeder beitragsbefreiten Maßnahme wie insbesondere einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c Altlastensanierungsgesetz (das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen) ein sinnvoller Zweck zu Grunde liegen und darf dabei über das unbedingt erforderliche Ausmaß nicht hinausgegangen werden.
Anders verhält es sich z. B. beim bloßen Fehlen einer Berufsberechtigung. So muss beispielsweise das Fehlen einer Abfallsammlererlaubnis zum Zeitpunkt der Durchführung einer Tätigkeit dann nicht als beitragsauslösend angesehen werden, wenn eine solche Erlaubnis problemlos nachgeholt werden konnte und das Fehlen einer derartigen Erlaubnis keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme hatte.
Die Überprüfung der Einhaltung von Qualitätsvorgaben der eingesetzten Materialien ist mitunter sehr komplex. Zudem existiert oft eine Vielzahl unterschiedlicher Qualitätssicherungssysteme.
Ist die erforderliche und gleichbleibende Materialqualität eindeutig nicht gegeben (z. B. durch die analytisch nachgewiesene, deutliche Überschreitung von zu erfüllenden Grenzwertvorgaben oder die optisch klar erkennbare Überschreitung von Störstoffanteilen) oder hat überhaupt keine Qualitätskontrolle stattgefunden, so ist die Tätigkeit als beitragsrelevant anzusehen.
Die Nichteinhaltung genormter oder beispielsweise durch den Bundes-Abfallwirtschaftsplan vorgegebener Qualitätssicherungssysteme alleine ist dann nicht als beitragsauslösend anzusehen, wenn ein alternatives Qualitätssicherungssystem ausreichend begründet wird, entsprechende Aufzeichnungen vorliegen und damit auch die erforderlichen Qualitäten ausreichend belegt werden können.
Grundsätzlich gilt, dass die Nachweispflicht zur Inanspruchnahme von Ausnahmen von der Beitragspflicht beim Beitragsschuldner liegt (vgl. § 3 Abs. 1a letzter Satz Altlastensanierungsgesetz).
Bundesministerium für Finanzen, 9. Juni 2017
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | § 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 |
Schlagworte: | Bodenaushubmaterial, Erdaushub, mineralische Baurestmassen |
Verweise: | AL-1000 |