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Information zu der am 23. Februar 2017 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMFBMF-010311/0023-IV/8/201717.2.20172017

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/186 der Kommission wurden besondere Bedingungen für die Einfuhr von Sendungen aus bestimmten Drittländern in die Union aufgrund von mikrobieller Kontamination sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 festgelegt. Auf Grund dieser neuen Verordnung wurde die Anlage 3 (Einbeziehung von Sesamsamen der Position 1207 40 90 aus Uganda in die Einfuhrkontrollpflicht) und die Anlage 6 (Einbeziehung von Sesamsamen der Position 1207 40 90 aus Indien in die Einfuhrkontrollpflicht) der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel geändert.

In der Anlage 4 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel erfolgten Klarstellungen bei jenen Waren, die den Beschränkungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 unterliegen.

Ferner wurde die Anlage 8 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel im Hinblick darauf, dass die Kommission bestimmte Waren, die mehr als 20 % Guarkernmehl enthalten, in die TARIC-Maßnahme gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 aufgenommen hat, geändert.

Schließlich wurde die Anlage 15 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel im Hinblick auf eine Änderung der entsprechenden TARIC-Maßnahme angepasst. Diese Änderung betrifft einerseits die Liste der Waren, die dem Durchführungsbeschluss 2014/88/EU unterliegen. Andererseits hat die Kommission den Dokumentenartencode Y936 eingestellt und durch den Code Y066 ersetzt. Für die Codierung der in Anlage 15 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen nunmehr folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

7006

Lebensmittel, die Betelblätter enthalten oder aus ihnen bestehen

Siehe VB-0200 Abschnitt 150.1.

Y066

Waren, die nicht aus Betelblättern bestehen, diese enthalten oder aus diesen gewonnen wurden

Codierung einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe VB-0200 Abschnitt 150.1.

7019

Ausnahme - Ware von VuB 0200 (Lebensmittel) nicht erfasst

Codierung von Ausnahmen siehe VB-0200 Abschnitt 150.4.

Bundesministerium für Finanzen, 17. Februar 2017

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006
DVO 2017/186, ABl. Nr. L 29 vom 03.02.2017 S. 24
VO 669/2009 , ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11
DVO 884/2014, ABl. Nr. L 242 vom 14.08.2014 S. 4
DVO 2015/175, ABl. Nr. L 30 vom 06.02.2015 S. 10
Durchführungsbeschluss 2014/88/EU , ABl. Nr. L 45 vom 15.02.2014 S. 34

Schlagworte:

Lebensmittel, Futtermittel, Betelblätter, Sesamsamen, Guarkernmehl

Verweise:

VB-0200 Anlage 3
VB-0200 Anlage 4
VB-0200 Anlage 6
VB-0200 Anlage 8
VB-0200 Anlage 15
VB-0200 Abschnitt 150.1.
VB-0200 Abschnitt 150.4.

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