Die Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) wurde zum 1. Februar 2017 wie folgt geändert:
- Durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1196 wurde die durch die Entscheidung 2007/275/EG festgelegte Liste jener Waren, die der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt bei der Einfuhr in die Europäische Union und bei der Durchfuhr durch die Europäische Union unterliegen, geändert (siehe VB-0320 Anlage 1). Das betrifft auch die Kontrollpflicht von zusammengesetzten Erzeugnissen (siehe VB-0320 Abschnitt 2.1.1.) sowie die Ausnahmeregelung für zusammengesetzte Erzeugnisse und Lebensmittel (siehe VB-0320 Abschnitt 2.1.2.).
- Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat die Öffnungszeiten der Veterinärgrenzkontrollstelle in Linz mit 1. Jänner 2017 eingeschränkt. Die Öffnungszeiten sind nunmehr Montag, Mittwoch und Donnerstag von 08:00 bis 17:00 Uhr (ausgenommen Feiertage), wobei für lebende Tiere eine Abfertigung von Montag bis Freitag mit einer eintägigen schriftlichen Voranmeldung möglich ist (siehe VB-0320 Anlage 2).
- Island hat im Rahmen des EWR-Abkommens nunmehr hinsichtlich von allen Waren außer lebenden Tieren die veterinärrechtlichen Regelungen der Europäischen Union übernommen und ist daher diesbezüglich in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Auch in Bezug auf Heimtiere ist Island wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Hinsichtlich aller anderen lebenden Tiere ist Island als Drittstaat zu betrachten (siehe VB-0320 Abschnitt 1.2.10.).
Bundesministerium für Finanzen, 30. Jänner 2017
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 |
Schlagworte: | Veterinärbestimmungen |
Verweise: | VB-0320 |