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Information zu der am 1. Februar 2017 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMFBMF-010311/0020-IV/8/201727.1.20172017

Die Kommission hat die TARIC-Integration der wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen bestehenden Einfuhrbeschränkungen für Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 mit Wirkung vom 1. Februar 2017 insofern geändert, als nunmehr auch jene Waren, die mehr als 20 % Guarkernmehl enthalten, im TARIC als unter die Einfuhrbeschränkungen fallend erfasst wurden.

Die entsprechenden Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Abschnitt 80.1.) berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 27. Jänner 2017

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006
DVO 2015/175, ABl. Nr. L 30 vom 06.02.2015 S. 10

Schlagworte:

Guarkernmehl, Indien, Lebensmittel, Futtermittel

Verweise:

VB-0200 Abschnitt 80.1.

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