Die Kommission hat die TARIC-Integration der wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen bestehenden Einfuhrbeschränkungen für Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 mit Wirkung vom 1. Februar 2017 insofern geändert, als nunmehr auch jene Waren, die mehr als 20 % Guarkernmehl enthalten, im TARIC als unter die Einfuhrbeschränkungen fallend erfasst wurden.
Die entsprechenden Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Abschnitt 80.1.) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 27. Jänner 2017
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 |
Schlagworte: | Guarkernmehl, Indien, Lebensmittel, Futtermittel |
Verweise: | VB-0200 Abschnitt 80.1. |