Die Bestimmungen des § 62 EStG 1988 gelten bei inländischem Lohnsteuerabzug auch für vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge zu einer ausländischen Pflichtversicherung (Versicherungspflicht), die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
Pflichtbeiträge eines (Gesellschafter-)Geschäftsführers an die Versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft können analog zur Berücksichtigung der ASVG-Beiträge für Arbeitnehmer gemäß § 62 Z 4 EStG 1988 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt werden, wenn die Beiträge vom Arbeitgeber einbehalten und an die Versicherungsgesellschaft abgeführt werden. Sofern sonstige Bezüge gezahlt werden, bestehen keine Bedenken, zwölf Vierzehntel der Beiträge bei den laufenden Bezügen und zwei Vierzehntel bei den sonstigen Bezügen zu berücksichtigen. Werden die Beiträge nicht einbehalten, sondern vom (Gesellschafter-)Geschäftsführer selbst entrichtet, ist eine Berücksichtigung nur bei der (Arbeitnehmer-)Veranlagung möglich. Die Aufteilung in Beiträge für laufende und sonstige Bezüge hat analog zur Vorgangsweise bei den vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträgen zu erfolgen.Bei Inanspruchnahme des Altersteilzeitmodells sind die Sozialversicherungsbeiträge vom ungekürzten letzten vollen Bruttoentgelt zu berechnen. Bei der Lohnsteuerberechnung sind die übernommenen Sozialversicherungsbeiträge als Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 von den laufenden Bezügen bzw. nach § 67 Abs. 12 EStG 1988 von den sonstigen Bezügen abzuziehen.Die Verpflichtung zur Entrichtung von Wohnbauförderungsbeiträgen trifft aktive Arbeitnehmer und ergibt sich aus dem Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018I Nr. 144/2017. Zur Einbehaltung und Abfuhr ist der Arbeitgeber verpflichtet.Zu den die Bemessungsgrundlage mindernden Werbungskosten gehört auch das Pendlerpauschale. Näheres siehe zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988. Befördert der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer im Werkverkehr, hat dieser nur die ihm ersetzten Kostenbeiträge bis maximal in Höhe des Pendlerpauschales zu berücksichtigen.Steht der Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten hat, hat dieser die Rückzahlungsbeträge gemäß § 62 Z 7 EStG 1988 beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten ohne Anrechnung auf das allgemeine Werbungskostenpauschale zu berücksichtigen. Im Falle eines Arbeitgeberwechsels kann die Rückzahlung an den früheren Arbeitgeber nur im Wege der Veranlagung geltend gemacht werden.Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63 EStG 1988) hat der Arbeitgeber dann zu berücksichtigen, wenn ihm eine entsprechende Mitteilung vorgelegt wurde (§ 64 Abs. 1 EStG 1988).Einen Zuzugsfreibetrag gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988 hat der Arbeitgeber dann zu berücksichtigen, wenn ihm der entsprechende Bescheid vorgelegt wurde.Freibeträge gemäß § 35 EStG 1988 und der hiezu ergangenen Verordnung BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 430/2010 sowie der Freibetrag gemäß § 105 EStG 1988 sind von der pensionsauszahlenden Stelle zu berücksichtigen, bei der eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden. Im Falle einer Pensionsabtretung nach § 47 Abs. 3 EStG 1988 bzw. im Falle einer gemeinsamen Versteuerung nach § 47 Abs. 4 EStG 1988 berücksichtigt die den Lohnsteuerabzug vornehmende Stelle die Freibeträge.