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16.2 Werbungskostenpauschale (§ 62 Z 1 EStG 1988)

BMF07 2501/4-IV/7/0116.12.2005

Rz 1028
Der Arbeitgeber hat den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen. Steht der Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen, ist der Werbungskostenpauschbetrag von jedem Arbeitgeber abzuziehen. Die Zurückführung auf die einfache Berücksichtigung erfolgt im Wege der Veranlagung. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nicht zu (§ 33 Abs. 6 EStG 1988).

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