Zu Werbeeinschaltungen siehe Rz 370 und 371.
Jugendreise
Ist mit einer Jugendreise auch eine erzieherische Betreuung verbunden, liegt ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vor, wenn die Jugendfürsorge zum satzungsmäßigen Vereinszweck gehört. Sind die erzieherischen Aspekte bei einer solchen Reise dagegen völlig untergeordnet (zB freie Zeitgestaltung, die Betreuung beschränkt sich auf die Zurverfügungstellung eines Quartiers), liegt ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor.Konzertveranstaltung eines Musikvereins
Die Veranstaltung von Konzerten durch einen Musikverein ist im Regelfall - mangelndes Gewinnstreben vorausgesetzt - als unentbehrlicher Hilfsbetrieb anzusehen. Der Annahme einer dem Gemeinwohl auf kulturellem Gebiet nützenden Tätigkeit iSd § 35 Abs. 2 BAO steht es auch nicht entgegen, dass kulturelle Veranstaltungen generell einen Anziehungspunkt für ein kulturinteressiertes Publikum bilden und dadurch mittelbar, nämlich als Folge der Anwesenheit des Publikums, "regionale wirtschaftliche bzw. touristische Interessen" fördern (VwGH 14.10.2010, 2008/15/0191).Vom Vorliegen eines Gewerbebetriebes ist hingegen dann auszugehen, wenn sich die Tätigkeit eines Vereines auf Grund vorliegender Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr von der eines gewerblichen Konzertveranstalters unterscheidet (VwGH 14.10.2010, 2008/15/0191).
Marktverkaufsaktion
Siehe Rz 386 bis 388.Beispiel:
Ein gemeinnütziger Verein veranstaltet über Jahre im Sommer einen Flohmarkt sowie in der Adventzeit einen Weihnachtsmarkt, bei dem gesammelte aber auch von den Vereinsmitgliedern selbst hergestellte Gegenstände angeboten werden. Der Erlös der Verkaufsaktionen fließt ausschließlich dem begünstigten Zweck zu. Trotz des bei jeder Veranstaltung erzielten Überschusses liegt ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vor.
Mitgliedsbeiträge
Die Einhebung von Mitgliedsbeiträgen allein führt noch zu keinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ausgenommen es handelt sich um einen (beispielsweise nach der konkret in Anspruch genommenen Leistung abgestuften) unechten Mitgliedsbeitrag.Museums-Shop
Betreibt ein gemeinnütziger Museumsverein ein Museum, so stellt der Betrieb dieses Museums einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Zu dessen Einnahmen gehören neben den Eintrittsgeldern auch die Einnahmen aus dem Verkauf von Ausstellungskatalogen, Plakaten, Postkarten, Fotografien, Dias, Reproduktionen, Abgüssen, Nachbildungen und Bildbänden. Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass es sich dabei um Darstellungen von Ausstellungsstücken des betreffenden Museums handelt, das Museum diese Gegenstände selbst herstellt oder herstellen lässt und die Gegenstände ausschließlich in dem betreffenden Museum vertrieben werden.Werden in einem Museumsshop zB auch Darstellungen oder Nachbildungen künstlerischer Werke verkauft, die im Museumsbetrieb nicht gezeigt werden konnten, aber vom ausgestellten Künstler stammen oder sonst noch einen engeren Bezug zur Ausstellung haben, ist von einem entbehrlichen Hilfsbetrieb auszugehen.
Verkäufe von sonstigen Artikeln, bei denen ein solcher Zusammenhang zum Zweckbetrieb "Museum" nicht mehr gegeben ist, stellen einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar. Gleiches gilt für den Verkauf von Speisen und Getränken.
Musik-, Tanz- und Gesangsveranstaltungen
Siehe Rz 303 "Unterhaltungsdarbietungen von Musik-, Brauchtums- und Gesangsvereinen".Pferdebetreuung, Pensionstierhaltung
Übernimmt ein (Reit-)Verein das bloße Einstellen von Pferden ohne Betreuung der Pferde (Füttern, Ausmisten usw.), ist darin noch eine vermögensverwaltende Tätigkeit des Vereines zu erblicken. Die von einem Reitverein übernommene entgeltliche Pferdebetreuung (mit oder ohne Zurverfügungstellung von Einstellplätzen) stellt dagegen - je nach Vorliegen von Gewinnabsicht - einen Gewerbebetrieb bzw. einen anderen begünstigungsschädlichen Betrieb dar.Punschbude, Betreiben einer
Der Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen durch einen gemeinnützigen Verein stellt einen entbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1 BAO dar, wenn der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist.Von den Mitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellte Speisen oder Getränke (zB Weihnachtsbäckerei) stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern Spenden dar, die in den Betrieb eingelegt werden und steuerlich unbeachtlich sind (siehe Rz 386).
Sollten für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sein, kann der Gewinn aus dem Betrieb der Punsch- oder Glühweinstände mit 10% der erzielten Betriebseinnahmen (Verkaufserlöse) angesetzt werden. Wenn Verkaufserlöse erzielt werden, die über den gemeinen Wert der angebotenen Speisen oder Getränke erheblich hinausgehen (mehr als 100%), ist dieser Teil ertragsteuerlich als Spende anzusehen und nicht bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen (siehe Rz 387a iVm EStR 2000 Rz 1330a).
Besteht neben dem Erwerb von Speisen oder Getränken zusätzlich die Möglichkeit, über separat aufgestellte Spendenboxen unentgeltliche Zuwendungen zu tätigen, stellen diese echte Spenden und somit keine Betriebseinnahmen dar.
Spekulationsgeschäfte
Veräußerungsgeschäfte eines begünstigten Rechtsträgers, die innerhalb der Spekulationsfrist im Sinne des § 31 EStG 1988Sportbetrieb
Siehe Rz 366 bis 368.Von einem Sportverein veranstaltete Fitnessveranstaltungen (zB Wandertagen, Laufveranstaltungen) stellen einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar.
Nicht zum Sportbetrieb gehören vom Verein betriebene Kantinen sowie die von ihm veranstalteten Vereinsfeste (siehe dazu die entsprechenden Stichwörter).
Sportlerablöse
Erlöse aus der Abtretung eines Sportlers stehen mit dem Sportbetrieb eines Sportvereines in einem unmittelbaren Zusammenhang und sind daher dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zuzurechnen. Es sind daher auch die damit zusammenhängenden Ausgaben keine abzugsfähigen Betriebsausgaben.Sportplatzvermietung
Die Vermietung von Sportplätzen (Tennisplätzen, Fußballplätzen, Squash-Boxen, usw.) zur unmittelbaren Sportausübung zählt zum Sportbetrieb und damit zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb des Sportvereins.Startgeld, Einhebung von
Die Einhebung von Startgeldern bei einem von einem Sportverein veranstalteten Wettkampf, Turnier, usw. ist dem Sportbetrieb und damit dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zuzurechnen.Tonträger und Bildträger, Produktion und Verwertung
Erlöse aus der Veräußerung von CDs, Musikkassetten, Videos usw., auf denen ausschließlich eigene Produktionen enthalten sind, sind bei Musik- und Gesangsvereinen, die der Kultur- und Brauchtumspflege dienen, idR noch zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb zu zählen.Unterscheidet sich die Produktions- und Verwertungstätigkeit eines Vereines in keiner erkennbaren Weise von einer mit Gewinnerzielungsabsicht unternommenen gewerblichen Betätigung, sind die abgabenrechtlichen Begünstigungen zu versagen (VwGH 28.5.1997, 94/13/0219).
Unterhaltungsdarbietungen von Musik-, Brauchtums- und Gesangsvereinen
Zu Musik-, Tanz- und Gesangsveranstaltungen siehe Rz 369. Zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb gehören auch Auftritte im Rahmen von Hochzeiten und Begräbnissen, die der Kultur- und Brauchtumspflege zuzurechnen sind (zB die musikalische Begleitung eines Hochzeitszuges, das Spielen von Trauermusik bei einem Begräbnis, Auftritte bei Gemeindefeiern und kirchlichen Festen, wie Fronleichnam usw.). Auftritte, die nicht diesen Zwecken, sondern Zwecken der Unterhaltung dienen (zB im Rahmen von eigenen oder fremden geselligen und gesellschaftlichen Veranstaltungen), stellen für den regelmäßig vorliegenden Fall Rz 138 und 139) ein materielles Mittel im Sinne der Rz 165 bis 167 bzw. Rz 178 dar, sodass der Betrieb gegebenenfalls als entbehrlicher Hilfsbetrieb oder als begünstigungsschädlicher Betrieb zu behandeln ist (zB abendliche Tanzmusik bei einer Hochzeit). Dies gilt auch für Auftritte bei Fremdenverkehrsveranstaltungen (zB "Heimatabenden" oder "Tirolerabenden")Sollte kein einheitlicher Betrieb vorliegen, sind die nicht begünstigten Auftritte als begünstigungsschädlicher Betrieb zu beurteilen.
Siehe auch Rz 255 "Ansichtskartenverkauf" sowie Rz 302 "Tonträger und Bildträger".
Für gesellige Veranstaltungen von Parteien iSd § 5 Z 12 lit. b KStG 1988 sind hinsichtlich Unterhaltungsdarbietungen die Vorschriften für das kleine Vereinsfest gemäß § 45 Abs. 1a BAO beachtlich. Demnach sind Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen dann unschädlich, wenn diese keine Wettbewerbsverzerrung darstellen. Davon kann ausgegangen werden, wenn diese Musik- oder Künstlergruppen nicht mehr als 1.000 Euro pro Stunde (netto) für ihre Unterhaltungsdarbietungen verrechnen (siehe Rz 306 bis 308 "Vereinsfest").
Unterrichtserteilung
Steht die Erteilung von Unterricht mit der begünstigten Vereinstätigkeit in Zusammenhang (zB Musikunterricht eines Musikvereins), ist sie - vorausgesetzt, dass daraus kein Gewinn erzielt bzw. angestrebt wird - als unentbehrlicher Hilfsbetrieb anzusehen.Veräußerung ererbter Vermögensgegenstände
Die Veräußerung von Vermögensgegenständen, die einem begünstigen Verein von Todes wegen zugewendet wurden, ist nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen der Abgrenzung zwischen der Verwertung von Privatvermögen und gewerblicher Betätigung zu beurteilen, begründet somit dann eine betriebliche Tätigkeit, wenn sie in gewerblicher Weise erfolgt.Vereinsfeste
Eine gesellige Veranstaltung kann bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1a BAO einen entbehrlichen Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 1 BAO darstellen, wenn diese von einer oder von mehreren Körperschaften getragen wird, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllen (siehe Rz 177a). Für die Beurteilung, ob die Summe dieser Veranstaltungen einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (kleines Vereinsfest) oder einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (großes Vereinsfest) darstellt, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob das Fest im Wesentlichen von den Vereinsmitgliedern getragen wird. Die Zahl der Besucher ist dabei nicht von Belang.Unter folgenden Voraussetzungen stellt nach § 45 Abs. 1a BAO eine gesellige Veranstaltung ein kleines Vereinsfest dar:
- Die Organisation (von der vorausgehenden Planung bis zur Mitarbeit während des Ablaufes der Veranstaltung) und Durchführung eines Vereinsfestes wird im Wesentlichen durch Vereinsmitglieder oder deren Angehörige vorgenommen. Wesentlich bedeutet dabei zu mindestens 75%. In unwesentlichem Ausmaß können auch Nichtmitglieder (zB Mitglieder befreundeter Vereine) am Vereinsfest mitwirken, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt. Ein reiner Kostenersatz (zB Erstattung der Fahrtkosten oder der Kosten eingekaufter Speisen und Getränke) ist dabei unschädlich. Eine übliche Verköstigung sowohl der mitarbeitenden Mitglieder als auch von Nichtmitgliedern im Rahmen eines kleinen Vereinsfestes selbst stellt keine begünstigungsschädliche Entgeltlichkeit iSd § 45 Abs. 1a BAO dar.
Werden Tätigkeiten, deren Durchführung durch einen Professionisten behördlich angeordnet ist bzw. deren Durchführung durch Nichtprofessionisten verboten ist, nicht von Vereinsmitgliedern ausgeübt, ist dies unschädlich (zB behördlich beauftragte Beschäftigung eines Securitydienstes während des Festes, Durchführung eines Feuerwerkes). Dies gilt auch für die Durchführung von Tätigkeiten, deren Vornahme durch die Vereinsmitglieder unzumutbar ist (zB Aufstellen eines Festzeltes).
- Da die Durchführung eines Vereinsfestes im Wesentlichen von den Mitgliedern zu tragen ist, ist auch die Verpflegung grundsätzlich von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird die Verpflegung teilweise oder zur Gänze an einen Unternehmer (zB Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist gesondert zu betrachten.
- Da die Organisation im Wesentlichen durch die Vereinsmitglieder oder deren nach § 45 Abs. 1a BAO auch die Darbietung von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) grundsätzlich nur durch Vereinsmitglieder ist dies unschädlich, wenn dies keine Wettbewerbsverzerrung darstellt. Davon kann ausgegangen werden, wenn diese Musik- oder Künstlergruppen nicht mehr als 1.000 Euro pro Stunde (netto) für ihre Unterhaltungsdarbietungen verrechnen.
- Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen. Die 72 Stunden-Regel stellt grundsätzlich auf den reinen Festbetrieb ab. Vorbereitungs- und Nachbereitungsaktivitäten (zB Abbau des Festzeltes) sind unbeachtlich. Für die Beurteilung der Dauer der Veranstaltung ist bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides oder Anmeldung des Festes (bzw. einer behördlichen Bestätigung der Anmeldung) auf die darin bezeichneten Stunden abzustellen, in denen eine gastgewerbliche Betätigung ausgeübt wird (Ausschankstunden). Wird das Stundenausmaß nicht auf die beschriebene Art gesondert nachgewiesen, ist davon auszugehen, dass die gastgewerbliche Betätigung vom Beginn bis zum Ende der geselligen Veranstaltung durchgängig ist. Verfügt ein Verein über rechtlich unselbstständige territoriale Untergliederungen (zB Ortsgruppen), ist die Gesamtdauer der geselligen Veranstaltung pro Kalenderjahr für jede dieser territorialen Gliederungen gesondert zu bemessen. Dh. jede rechtlich unselbstständige Ortsgruppe eines Vereines kann jeweils ein kleines Vereinsfest veranstalten. Dabei stellt die Katastralgemeinde die kleinste territoriale Zuordnungseinheit dar.
- Veranstalten mehrere gemeinnützige Körperschaften gemeinsam ein Fest, ist das Vorliegen eines entbehrlichen Hilfsbetriebes auf Ebene der jeweiligen Körperschaft zu prüfen, wobei für jeden Beteiligten die gesamte Stundenanzahl der geselligen Veranstaltung zu berücksichtigen ist. Ebenfalls zulässig ist eine "übergreifende" gemeinsame Veranstaltung von Organisationen, die entweder in den Regelungsbereich des § 5 Z 12 KStG 1988 oder § 45 Abs. 1a BAO fallen. Dabei kommen für jeden Beteiligten entsprechend seiner rechtlichen Situation entweder die Regeln des § 5 Z 12 KStG 1988 oder des § 45 Abs. 1a BAO zur Anwendung. Das heißt, das Vorliegen der jeweils anzuwendenden Voraussetzungen nach § 5 Z 12 KStG 1988 oder § 45 Abs. 1a BAO ist dabei auf Ebene der jeweiligen Organisation zu prüfen. Dabei ist betreffend der zeitlichen Begrenzung von 72 Stunden für jeden Beteiligten die gesamte Stundenanzahl der geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung zu berücksichtigen. Es kommt zu keiner Aufteilung der Gesamtdauer auf die Beteiligten. Eine entsprechende Umsatzaufteilungsregelung ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Andernfalls wird ein Umsatzverhältnis zu gleichen Teilen angenommen.
jedoch mit der Veranstaltung eine Einheit.
Vereinslokal
Das Unterhalten eines Clublokales stellt keinen begünstigungsschädlichen Betrieb dar. Werden in diesem Clublokal Speisen und/oder Getränke angeboten, ist ein dann nicht gegeben, wenn Speisen und Getränke von den Mitgliedern bereitgestellt und gegen Ersatz der Selbstkosten wiederum ausschließlich an Mitglieder abgegeben werden und keine gastronomische Infrastruktur in den Vereinsräumlichkeiten vorhanden ist. Das Vorhandensein eines Kühlschrankes, einer Kaffeemaschine oder auch einer einfachen Kochgelegenheit (zB mobile Herdplatte) stellt keine gastronomische Infrastruktur dar.Ist der begünstigte Zweck einer Körperschaft § 35 Abs. 2 BAO zuzuordnen (zB Altenfürsorge), hat jedenfalls 98/14/0227, betreffend ein Kommunikationslokal eines Kulturvereins).
Verlag
Ein begünstigungsschädlicher Betrieb liegt vor, wenn in einem vereinseigenen Verlag überwiegend Produkte hergestellt werden, die nicht dem ideellen Zweck des Vereines dienen oder überwiegend Aufträge für andere Unternehmungen ausgeführt werden.Volkshochschule
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, soweit die Volkshochschule selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und lehrender Art sowie Kurse als Grundlage für die Berufsausbildung- und Berufsfortbildung durchführt. Veranstaltungen mit unterhaltendem Charakter und Kurse, die überwiegend der Freizeitgestaltung dienen, zählen nicht mehr zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb. Ist die Kurstätigkeit als wirtschaftliche Einheit zu betrachten, ist je nach den Relationen zwischen unentbehrlichen und entbehrlichen Veranstaltungen die Zuordnung zum unentbehrlichen oder entbehrlichen Geschäftsbetrieb vorzunehmen (siehe Rz 165 bis 167).Weihnachtskartenaktion
Bei der Weihnachtskartenaktion eines gemeinnützigen Vereines, bei der die Adressaten zu Spenden aufgerufen werden, ist selbst dann nicht von einer betrieblichen Tätigkeit auszugehen, wenn durch beigelegtes Informationsmaterial für die betriebliche bzw. unternehmerische Tätigkeit des Rechtsträgers geworben wird (VwGH 30.9.1999, 97/15/0110).Wissenschaftsveranstaltung
Eine derartige nationale oder internationale Veranstaltung (Vortrag, Kongress, usw.) stellt bei einem die Wissenschaft und Forschung fördernden Verein einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar.Zentraleinkauf und Verkauf durch einen Dachverband
Das Unterhalten einer zentralen Beschaffungsstelle für Unterorganisationen stellt keinen unentbehrlichen Geschäftsbetrieb dar. Es kann ein entbehrlicher Hilfsbetrieb oder ein begünstigungsschädlicher Betrieb vorliegen. Zu Abgrenzung siehe Stichwort Handelsbetrieb.Zur Verfolgung begünstigter Zwecke durch einen Dachverband siehe Rz 121 und 122.