Altmaterialiensammlung und Altmaterialienverwertung
Die Sammlung von Altmaterialien stellt ein weit verbreitetes Mittel dar, um Einnahmen für die Verfolgung begünstigter Zwecke zu erzielen.Beispiel:
Von einem gemeinnützigen Verein werden an stark frequentierten, öffentlich zugänglichen Plätzen Container aufgestellt, in denen Altkleider deponiert werden können. Die Altkleider werden von zumeist in Beschäftigungsprogrammen (siehe hiezu auch "Beschäftigungsbetrieb") tätigen Dienstnehmern des Vereins gesammelt und erforderlichenfalls gereinigt bzw. repariert.
Soweit die zB in einem Bekleidungsdepot gesammelten Altmaterialien an bedürftige Personen abgegeben werden, liegt noch kein steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb vor. Ein solcher ist erst gegeben, wenn Entgelte vereinnahmt werden. Dabei kann vom Vorliegen eines entbehrlichen Hilfsbetriebs ausgegangen werden, solange die aussortierten und zB wegen Unbrauchbarkeit an einen Händler weiterveräußerten Teile nicht von wesentlichem Umfang sind. Werden noch andere Teile der gesammelten Waren an solche Abnehmer veräußert, liegt insgesamt ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor.
Ein begünstigungsschädlicher Betrieb ist auf Grund des Wettbewerbs mit gleichartigen steuerpflichtigen Betrieben auch dann gegeben, wenn die ggf. gereinigten und reparierten Kleidungsstücke in einem eigenen Verkaufslokal (zB Second-Hand-Shop) veräußert werden sollen. An Betriebsausgaben eines derartigen Handelsbetriebes können neben den üblichen Aufwendungen für Miete, Betriebskosten, Lohnaufwendungen für Dienstnehmer usw. der Wert der gespendeten Textilien (Wareneinsatz) sowie der Lohnaufwand und sonstige Aufwand für Reinigungs- und Reparaturmaßnahmen berücksichtigt werden. Es bestehen keine Bedenken den Wareneinsatz mit 70% des Bruttoverkaufspreise anzusetzen. Siehe auch Rz 261 "Beschäftigungsbetrieb".
Ansichtskartenverkauf
Der Verkauf von Ansichtskarten durch Musik- und Gesangsvereine ist nur insoweit Bestandteil des unentbehrlichen Hilfsbetriebs (siehe Rz 151 bis 156), als er mit Kultur- und Brauchtumsdarbietungen (siehe Rz 369) in Zusammenhang steht und die Ansichtskarten ein Motiv aufweisen, das mit der Vereinstätigkeit in Verbindung steht.Die selben Rechtsfolgen treten bspw. auch beim Verkauf von Informationsbroschüren ein, in denen der Verein näher vorgestellt wird. Enthalten derartige Broschüren auch Inserate, gilt Rz 370 sinngemäß.
Beispiele:
a) Die verkauften Ansichtskarten bieten Bilder der vereinsmäßig organisierten Musikkapelle oder Volkstanzgruppe. Die erzielten Erlöse sind Teil des unentbehrlichen Hilfsbetriebes.
b) Die Karten enthalten überwiegend Landschaftsaufnahmen. Liegt ein Mischbetrieb vor (siehe Rz 165 bis 167), sind die daraus erzielten Erlöse dem materiellen Teilbereich zuzurechnen. Ansonsten liegt ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor.
Basare
Siehe Rz 285 "Marktverkaufsaktion".Die von Vereinsmitgliedern selbst hergestellten Waren, zB Handarbeiten, Bäckereien usw. stellen Einlagen dar.
Bausteinaktion
Einnahmen aus der Veräußerung von Bausteinen sind als Spenden anzusehen. Stehen die erzielten Erlöse jedoch mit einem Betrieb der Körperschaft in unmittelbarem Zusammenhang, sind sie wie die übrigen Einnahmen dieses Betriebes zu behandeln (siehe Rz 338).Beispiel:
a) In Postwurfsendungen eines Sportvereines wird dazu aufgerufen, "Bausteine" zur Finanzierung einer neuen Sportstätte zu erwerben. Die dadurch erzielten Erlöse sind (wie die Erlöse aus Sportveranstaltungen) steuerfrei.
b) Der Eintrittspreis für eine Ballveranstaltung umfasst neben dem eigentlichen Eintrittsentgelt auch den Kaufpreis für den Erwerb eines Bausteins. Der gesamte Eintrittspreis zählt zu den Betriebseinnahmen der Veranstaltung. Siehe Rz 177a und 306 bis 308 "Vereinsfeste".
Behindertenwohnheim
Ein Behindertenheim, das von einer Einrichtung geführt wird, die mildtätige Zwecke bzw. Zwecke der Fürsorge verfolgt, ist als unentbehrlicher Hilfsbetrieb anzusehen. Siehe auch "Heimbetrieb".Beschäftigungsbetriebe
Zum Vorliegen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes (zB Behindertenwerkstätten) siehe Rz 378.Stehen die vom begünstigten Rechtsträger unterhaltenen Betriebe nach Art der bspw. in Gastronomiebetrieben veräußerten Waren bzw. in Wäschereien erbrachten Dienstleistungen mit gleichartigen steuerpflichtigen Betrieben in Wettbewerb (siehe § 45 Abs. 2 lit. c BAO), ist idR vom Vorliegen eines begünstigungsschädlicher Betriebe auszugehen, wenn neben dem Beschäftigungsbetrieb keine andere begünstigte Tätigkeit angeboten wird (zB Aus- und Fortbildung, psychologische Betreuung, usw.). Dies selbst dann, wenn in solchen Betrieben versucht wird, Langzeitarbeitslose bzw. schwer vermittelbare Arbeitskräfte unter Anleitung entsprechend vorgebildeter Ausbildungskräfte (sogenannte "Schlüsselarbeitskräfte") auf eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt vorzubereiten (sogenannte "Transitarbeitskräfte") und ihnen dabei zB durch die Bereitstellung zeitlich befristeter Arbeitsplätze Hilfestellung zu bieten.
Beispiele:
a) Schwer Vermittelbare werden in einem Gastgewerbelokal, das sich seinem äußeren Erscheinungsbild nach in keiner Weise von dem eines Gewerbebetriebes unterscheidet, als Küchen- und Servierpersonal auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess vorbereitet.
b) In einem Second-Hand-Shop werden Bekleidungsstücke angeboten, die von Langzeitarbeitslosen sortiert und gereinigt bzw. ausgebessert wurden.
c) Ein Wäschereibetrieb eines Langzeitarbeitslosen-Projekts bietet seine Dienste zu marktüblichen Preisen Hotel- und Gastronomiebetrieben sowie Letztverbrauchern an.
Siehe auch Rz 274 "Gastgewerbebetrieb".
Handelt es sich beim Beschäftigungsbetrieb nur um einen Teilaspekt der Vereinstätigkeit, wird idR ein entbehrlicher Hilfsbetrieb anzunehmen sein.
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) ist dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn die Körperschaft als beherrschender Gesellschafter anzusehen ist. Die Veräußerung der Beteiligung ist gleichfalls nicht körperschaftsteuerpflichtig.Beteiligung an einer Personengesellschaft
Die Beteiligung an einer gewinnorientierten Personengesellschaft (GesBR, OHG, KG, stille Mitunternehmerschaft) stellt, sofern die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, einen schädlichen Geschäftsbetrieb dar. Dies gilt auch dann, wenn an der Gesellschaft ausschließlich gemeinnützige Rechtsträger beteiligt sind. Dies gilt nicht für reine VermögensverwaltungsgesellschaftenBetriebsgesellschaft
Bedient sich eine Körperschaft zur Erfüllung ihres Vereinszwecks eines Dritten (Erfüllungsgehilfen), der in keinem Abhängigkeitsverhältnis steht, ist das Erfordernis der Unmittelbarkeit (§ 40 BAO) nicht gegeben (VwGH 26.6.2000, 95/17/0003).Ein solches Abhängigkeitsverhältnis ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Körperschaft den Dritten auf Grund ihrer Gesellschafterstellung beherrscht. Es liegt aber auch dann vor, wenn der Dritte auf Grund eines Dienst- oder Werkvertrages für die Körperschaft tätig wird (siehe dazu auch Rz 120). In Einzelfällen kann es auch genügen, wenn zwischen der Körperschaft und dem Dritten kein direktes Leistungsverhältnis besteht, aber die begünstigte Körperschaft mit dem Dritten die Erbringung von Leistungen gegenüber den Geförderten vertraglich regelt.
Beispiel:
Ein Schwimmverein vereinbart mit dem Betreiber eines Hallenbades eine ermäßigte Eintrittsgebühr für seine Mitglieder, die dann zu bestimmten Zeiten den Schwimmsport im Bad ausüben können.
Bildungsreise
Die Veranstaltung einer Bildungsreise (zB im Rahmen von Kulturvereinen) stellt nur dann einen entbehrlichen (und nicht einen begünstigungsschädlichen) Hilfsbetrieb dar, wenn- die Durchführung zu Selbstkosten erfolgt,
- Bildung bzw. Kultur, insbesondere das Kennenlernen fremder Regionen, satzungsmäßiger Vereinszweck ist und
- die Reise in Vorträgen und Diskussionen vor und nach der Fahrt Gegenstand der Bildungsarbeit des Vereines ist und damit auch in der tatsächlichen Geschäftsführung der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke dient.
Bootsanlegeplatz
- Die Zurverfügungstellung durch einen Sportverein ohne weitere Zusatzleistungen (zB entgeltliche Pflege und Wartung) stellt eine vermögensverwaltende Tätigkeit dar (siehe hiezu Rz 215 bis 221).
- Werden die oben dargestellten Zusatzleistungen angeboten, können diese dann dem Sportbetrieb zugeordnet werden, wenn dadurch keine Wettbewerbssituation zu steuerpflichtigen Betrieben eintritt.
Dritte-Welt-Läden
- Betriebe, in deren Rahmen in der Dritten Welt hergestellte Produkte vertrieben werden, stellen selbst bei einem Verein mit einem entsprechend begünstigten Förderziel (zB Jugendfürsorge, Entwicklungshilfe) je nach Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb oder einen Gewerbebetrieb dar.
Eintrittsgeld, Einhebung von
- Steht die Einhebung von Eintrittsgeldern in einem logischen und untrennbaren Zusammenhang mit dem begünstigten Vereinszweck (zB bei einem Museumsverein für die Gestattung der Besichtigung des Museums; bei einem Sportverein für den Besuch einer Sportveranstaltung), handelt es sich dabei um Einnahmen des unentbehrlichen Hilfsbetriebs.
- Zu Eintrittsgeldern bei entgeltlichen Festveranstaltungen siehe Rz 306 bis 308 "Vereinsfest".
Forschungsinstitut
- Eine derartige Einrichtung stellt bei einem Wissenschaft und Forschung dienenden Verein einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Siehe Rz 80 "Wissenschaft und Forschung".
Gastgewerbebetrieb
- Die Führung einer gastronomischen Einrichtung stellt selbst dann, wenn die Abgabe von Speisen und Getränken nur an Mitglieder erfolgt, einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar. Siehe auch Rz 261 "Beschäftigungsbetrieb".
Gästestunden (bei Sportvereinen)
- Die entgeltliche Überlassung der Benutzung von Sportanlagen (zB von Tennisplätzen, Squash-Boxen, Eis- und Asphaltstockbahnen) durch Sportvereine an Nichtmitglieder ("Gäste") zählt zum Sportbetrieb des Vereines und ist daher als Teil des unentbehrlichen Hilfsbetriebs (ggf. Mischbetriebs) anzusehen.
- Siehe auch Rz 298 "Sportplatzvermietung".
Gesellige und gesellschaftliche Veranstaltung
Siehe Rz 177a und 306 bis 308 "Vereinsfest".Grundstücksveräußerung
Zu Einkünften aus der Veräußerung von Grundstücken siehe Rz 420a f und Rz 427a. Zur Umsatzsteuerbefreiung siehe Rz 473.Handelsbetrieb
- Der Handel mit Waren durch einen begünstigten Rechtsträger stellt grundsätzlich einen begünstigungsschädlichen Handelsbetrieb dar. Dies gilt auch dann, wenn an Mitglieder der Körperschaft lediglich Waren verkauft werden, die mit dem begünstigten Zweck des Rechtsträges in einem gewissen Zusammenhang stehen und die begünstigten Zwecke damit nur materiell gefördert werden sollen.
- Vom Vorliegen eines entbehrlichen Hilfsbetriebes kann nur ausgegangen werden, wenn zB Zugehörigkeitskennzeichen (Embleme, Abzeichen, usw.) veräußert werden, die Veräußerung nur an Mitglieder des begünstigten Rechtsträgers erfolgt und die diesbezügliche Tätigkeit des Vereins nicht als Teil eines begünstigungsschädlichen Handelsbetriebs (zB Fanartikelverkaufs) anzusehen ist. Davon abgesehen wird ein entbehrlicher Hilfsbetrieb nur angenommen werden können, wenn
- die verkauften Gegenstände mit dem begünstigten Zweck des Rechtsträgers in unmittelbarem Zusammenhang stehen (zB Sportgeräte, Trainingsartikel, Erste-Hilfe-Koffer),
- die Gegenstände nur zu den Selbstkosten abgegeben werden,
- der Umfang der Betätigung nicht über das zur Versorgung der Mitglieder erforderliche Ausmaß hinausgeht,
- die Einnahmen aus dieser Betätigung im Verhältnis zu den übrigen Vereinseinnahmen nur eine untergeordnete Rolle spielen und
- die Betätigung nicht Teil eines begünstigungsschädlichen Handelsbetriebes ist.
Beispiele:
Ein Sportverein veräußert durch den Platzwart an seine Mitglieder Vereinsfahnen sowie Trainingsanzüge mit dem Vereinsemblem zu Selbstkosten. Es liegt ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vor.
Ein Verein veräußert an mehreren Verkaufsstellen Fahnen, Trainingsanzüge, T-Shirts, Schirme usw. mit dem Vereinsemblem. Ungeachtet eines gewissen Zusammenhanges mit dem Vereinszweck liegt ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb bzw. Gewerbebetrieb vor.
Heimbetrieb
Siehe Rz 372 sowie hinsichtlich der Frage, ob verschiedene Heime des Rechtsträgers eine wirtschaftliche Einheit bilden, Rz 137 bis 139.Wird in einem Heim ein eigenes Buffet unterhalten, das nicht Teil eines einheitlichen Betriebes ist (zB zur Kommunikation der Heimbewohner nötig ist), liegt diesbezüglich - gleichgültig, ob es nur den Heimbewohnern oder auch Gästen zur Verfügung steht - ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor. Bei Vorliegen eines einheitlichen Betriebes siehe Rz 165 bis 167 und Rz 178.