Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll |
betroffene Normen: | KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter |
Verweise: | BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |
3. BV-Team - Innendienst
Registerabfragen (Kontenregistereinsicht) im Rahmen des Veranlagungsverfahrens sind nur zulässig, wenn dies im Rahmen einer Innenprüfung als erforderlich angesehen wird (§ 4 Abs. 5 KontRegG).
Zunächst ist der Sachverhalt im Vorhalteverfahren (Bedenkenvorhalt gemäß § 161 Abs. 2 BAO) zu klären. Die erhaltenen Auskünfte sind zu würdigen und aktenkundig zu machen.
[Aufforderungen zur Ergänzung unvollständiger Angaben oder Vorlage von Belegen haben mit Ergänzungsauftrag gemäß § 161 Abs. 1 BAO zu erfolgen.]
Wenn eine Klärung im Vorhalteverfahren nicht möglich ist, ist dem Abgabepflichtigen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens einschließlich Registerabfrage nachweislich anzukündigen. Die Durchführung der Registerabfrage ist durch die Teamleiterin/den Teamleiter anzuordnen und von der/dem TexSpez oder Tex durchzuführen. In der Abfragemaske ist "§ 161 Abs. 2 BAO" aus dem drop-down Menü auszuwählen.
Alternativ ist zu prüfen, ob für die Klärung des Sachverhaltes ein Prüfungsverfahren einzuleiten ist.
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll |
betroffene Normen: | KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter |
Verweise: | BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |