Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll |
betroffene Normen: | KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter |
Verweise: | BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |
11. Bankauskünfte
Grundlegende Regelungen dazu finden sich in Abschnitt 3 des Erlasses des BMF vom 02.03.2016, BMF-010105/0028-IV/4/2016.
11.1. Definition
Bankauskünfte sind Auskunftsersuchen an Kreditinstitute zur Beschaffung von Informationen über konkrete Bankgeschäfte.
11.2. Standard
Bankauskünfte sind nach dem Verfahren gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG einzuholen. Dazu ist das Formular FStR 11a zu verwenden. Das an das Kreditinstitut gerichtete Ersuchen ist zu begründen und dem zuständigen Vorsitzenden des Spruchsenates samt allen erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Erteilung einer Anordnung zuzuleiten. Gegebenenfalls ist das Kreditinstitut zur Verschwiegenheit über das Auskunftsersuchen zu verpflichten.
Das Auskunftsersuchen samt Bewilligung ist sodann ohne Begründung den Kreditinstituten zuzustellen. Je ein weiteres - allerdings begründetes - Exemplar des Ersuchens ist dem Beschuldigten und - soweit dieser nicht der Beschuldigte ist - dem Verfügungsberechtigten des Kontos (Depots) zuzustellen.
Wurde das Kreditinstitut zur Verschwiegenheit verpflichtet, ist die Zustellung an den Beschuldigten und Verfügungsberechtigten solange aufzuschieben, wie dies erforderlich ist, um die Ermittlungen nicht zu gefährden. In diesem Fall ist überdies ein weiteres Exemplar des Ersuchens samt Anordnung dem Rechtsschutzbeauftragten zuzustellen.
Das Kreditinstitut hat dem angeordneten Auskunftsersuchen Folge zu leisten. Ihm steht kein eigenes Beschwerderecht dagegen zu.
11.3. Rechtsschutz
Gegen ein Auskunftsersuchen an ein Kreditinstitut steht dem Beschuldigten sowie gegebenenfalls dem über das betroffene Konto (Depot) Verfügungsberechtigten das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Ist der Rechtsschutzbeauftragte in das Verfahren einzubinden, so auch diesem. Einer solchen Beschwerde kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (§ 152 Abs. 1 FinStrG). Unter den Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 FinStrG kann jedoch eine solche durch die Finanzstrafbehörde zuerkannt werden.
Stellt das BFG in seiner Beschwerdeentscheidung die teilweise oder gänzliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Auskunftsersuchens fest, dürfen die vom Kreditinstitut übermittelten Informationen insoweit nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. Sie sind daher - wenn nicht entlastend - aus dem Akt zu entfernen, soweit dies technisch möglich ist.
Bundesministerium für Finanzen, 4. Oktober 2016
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll |
betroffene Normen: | KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter |
Verweise: | BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |