Mit Durchführungsverordnung (EU) 206/874 der Kommission wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr von getrockneten Bohnen aus Nigeria dahingehend geändert, dass nunmehr auch Kuhbohnen (Vigna unguiculata; KN-Code: 0713 35) und andere Bohnen (KN-Code: ex 0713 90) mit Ursprung in Nigeria dem Einfuhrverbot unterliegen.
Die Änderungen wurden bereits in der Anlage 2 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 2) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 17. Juni 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 |
Schlagworte: | Lebensmittel, Lebensmittelsicherheit |
Verweise: | VB-0200 Anlage 2 |