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Firmenwertabschreibung bei ausländischen Gruppenmitgliedern

BMFBMF-010203/0178-VI/6/201616.6.20162016

1. VwGH 10.02.2016, 2015/15/0001

Im Rahmen der Gruppenbesteuerung sah § 9 Abs. 7 KStG 1988 idF vor AbgÄG 2014 bei der Anschaffung von Anteilen an einer betriebsführenden unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft (GM) die Möglichkeit einer Firmenwertabschreibung vor. Bei der Anschaffung von Beteiligungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaften bestand hingegen keine gesetzliche Möglichkeit zur Geltendmachung einer Firmenwertabschreibung.

Auf Grundlage des Urteils des EuGH vom 06.10.2015, Rs C-66/14, steht nach dem VwGH die Firmenwertabschreibung iSd § 9 Abs. 7 KStG 1988 idF vor AbgÄG 2014 allerdings auch für Beteiligungen an ausländischen Körperschaften zu; dies gilt unabhängig davon, ob nach § 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 in die Steuerpflicht optiert wurde oder nicht. Die steuerliche Begünstigung einer vorgenommenen Firmenwertabschreibung ist im Falle der Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung wieder zu neutralisieren und daher steuerlich gewinnerhöhend nachzuerfassen (soweit im Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungswert gedeckt); dies unabhängig davon, ob die Körperschaft, an der die Beteiligung gehalten wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung noch Gruppenmitglied ist oder bereits zuvor aus der Gruppe ausgeschieden ist. Diese Rückgängigmachung der steuerlichen Firmenwertabschreibung fällt nicht in den Regelungsbereich des § 10 Abs. 3 KStG 1988, sondern ist als vom Gesetz angeordnete Neutralisierung der in Anspruch genommenen Steuerbegünstigung der Firmenwertabschreibung nach § 9 Abs. 7 KStG 1988 anzusehen (VwGH 10.02.2016, 2015/15/0001).

2. Folgefragen aus dem VwGH-Erkenntnis

2.1. Geltendmachung einer Firmenwertabschreibung auf Auslandsbeteiligungen für die Veranlagungszeiträume 2005-2013

Für im Zeitraum 01.01.2005 bis 28.02.2014 angeschaffte ausländische Gruppenmitglieder, die in einem EU- oder EWR-Staat ansässig sind, ist eine Firmenwertabschreibung unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 KStG 1988 idF vor AbgÄG 2014 vorzunehmen; die KStR 2013 Rz 1111 ff sind daher - insoweit unter Außerachtlassung der Rz 1129 - zu beachten.

Wurde das Feststellungsverfahren des am ausländischen Gruppenmitglied beteiligten Gruppenträgers bzw. inländischen Gruppenmitglieds bereits rechtskräftig beendet, sind innerhalb der 1-Jahresfrist der oben umschriebenen Rechtslage widersprechende Feststellungsbescheide im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 299 iVm § 302 Abs. 1 BAO aufzuheben und neue Sachbescheide zu erlassen.

Eine Wiederaufnahme bereits rechtskräftig veranlagter Jahre aus Gründen des EuGH-Urteils vom 06.10.2015, Rs C-66/14, oder des Erkenntnisses des VwGH vom 10.02.2016, 2015/15/0001, hat jedoch nicht zu erfolgen, weil weder ein EuGH-Urteil noch ein Erkenntnis des VwGH einen Wiederaufnahmegrund nach § 303 BAO darstellen. Liegt ein anderer (sich nicht auf das Urteil des EuGH oder das Erkenntnis des VwGH stützender) Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 BAO vor, hat die Geltendmachung der Firmenwertabschreibung im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens zu erfolgen.

2.2. Bilanzberichtigung

Gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 Satz 2 EStG 1988 können Fehler aus verjährten Veranlagungszeiträumen im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum durch den Ansatz eines Zu- oder Abschlages mit steuerlicher Wirkung periodenübergreifend berichtigt werden. Für die Vornahme einer Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- oder Abschlägen ist jedoch Voraussetzung, dass einerseits ein Fehler noch in späteren Veranlagungszeiträumen Auswirkungen haben kann, andererseits ausschließlich die Verjährung einer Bilanzberichtigung entgegensteht. Während die erste Voraussetzung erfüllt ist, weil Firmenwert-15tel den steuerlichen Buchwert vermindern und sich daher grundsätzlich bei einer späteren Veräußerung auswirken können, ist die zweite Voraussetzung in diesem Zusammenhang nicht erfüllt. Da EuGH-Urteile oder VwGH-Erkenntnisse keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, fehlt ein Verfahrenstitel, um - losgelöst von der Verjährung - die bereits veranlagten Jahre wiederaufnehmen zu können. Es kann daher keine Berichtigung nicht steuerwirksam abgesetzter Firmenwert-15tel durch Ansatz von Abschlägen erfolgen.

2.3. Negative Firmenwertabschreibung:

Die Bestimmung betreffend Zuschreibung bei negativem Firmenwert hat für ausländische Gruppenmitglieder keine Bedeutung, weil der Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen geht.

3. Geltendmachung einer Firmenwertabschreibung auf Auslandsbeteiligungen für die Veranlagungszeiträume ab 2014

Durch das AbgÄG 2014 wurde § 9 Abs. 7 KStG 1988 insofern zeitlich begrenzt, als er nur mehr auf vor dem 01.03.2014 erworbene Anteile an Beteiligungskörperschaften anzuwenden ist (siehe § 9 Abs. 7 KStG 1988 iVm § 26c Z 47 KStG 1988 idF AbgÄG 2014).

Noch offene Fünfzehntel aus der Firmenwertabschreibung für Beteiligungen, die bereits vor dem 01.03.2014 angeschafft wurden, können aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes weiter abgesetzt werden, wenn

Bei der Anschaffung von Beteiligungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Firmenwertabschreibung im Kaufpreis der ausländischen Beteiligung Niederschlag fand, da für eine solche Beteiligung gesetzlich keine Firmenwertabschreibung vorgesehen war. Dadurch war eine Beeinflussung des Kaufpreises nicht möglich und folglich liegt kein Fall des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes vor (vgl. KStR 2013 Rz 1110c). Dies gilt jedenfalls für all jene Fälle, in denen der Steuerpflichtige die Firmenwertabschreibung für ausländische Gruppenmitglieder bei erstmaliger Abgabe der Steuererklärung für das Jahr der Einbeziehung in die Unternehmensgruppe nicht beantragt hat, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass in diesen Fällen der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung in die Kaufpreiskalkulation Eingang gefunden hat. Bei jenen Steuerpflichtigen aber, die bei erstmaliger Abgabe der Steuererklärung für das Jahr der Einbeziehung des ausländischen Gruppenmitglieds in die Gruppe, die Firmenwertabschreibung erkennbar geltend gemacht haben, wird davon auszugehen sein, dass eine Kaufpreisbeeinflussung möglich war. Dies gilt allerdings, wie bei Beteiligungen an inländischen Gruppenmitgliedern, nur dann, wenn die Beteiligung innerhalb von 3 Jahren ab Erwerb in eine Unternehmensgruppe einbezogen wurde. Die Firmenwertabschreibung steht in diesen Fällen daher auch für Veranlagungszeiträume ab 2014 unter Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen zu.

4. Zusammenfassendes Beispiel

Der Gruppenträger (GT) erwirbt im Juli 2007 100% der Anteile an einer im EU/EWR-Ausland ansässigen ausländischen Beteiligungskörperschaft (aGM), die Anschaffungskosten betragen 5 Mio. €; in die Steuerhängigkeit wurde nicht optiert. Das aGM wurde 2008 (ohne Beantragung eine Firmenwertabschreibung) in die Gruppe einbezogen und im März 2016 um 6 Mio. € verkauft. Bilanzstichtag von aGM und GT ist der 31.12. Da das aGM im März 2016 veräußert wurde, endet die Gruppenzugehörigkeit mit Ablauf des Jahres 2015.

Bei GT wird eine Außenprüfung für die Jahre 2011, 2012 und 2013 vorgenommen.

Der gemäß § 9 Abs. 7 TS 1 KStG 1988 ermittelte Firmenwert beträgt 1,5 Mio. €, die 15tel Abschreibung würde daher pro Jahr 100.000 € betragen. Sofern es zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 2011 bis 2013 kommt, ist das auf das jeweilige Jahr entfallende Firmenwert-15tel von 100.000 € im betreffenden Jahr steuerwirksam abzusetzen und der steuerliche Buchwert der Beteiligung an aGM entsprechend zu berichtigen.

Für die Jahre 2014 und 2015 kommt eine Geltendmachung einer Firmenwertabschreibung mangels Beantragung bei erstmaliger Abgabe der Steuererklärung für das Jahr der Einbeziehung des aGM in die Unternehmensgruppe nicht in Betracht.

Im Jahr 2016 sind die steuerwirksam abgesetzten Firmenwert-15tel steuerwirksam nachzuerfassen. Sofern daher die Jahre 2011 bis 2013 wiederaufgenommen worden sind, beträgt der steuerwirksame Nacherfassungsbetrag 300.000 €. Der eigentlich Veräußerungsgewinn von 1 Mio. € (Veräußerungserlös abzüglich ursprünglicher Anschaffungskosten) ist gemäß § 10 Abs. 3 KStG 1988 steuerneutral.

Bundesministerium für Finanzen, 16. Juni 2016

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 9 Abs. 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 9 Abs. 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 9 Abs. 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 10 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 2 Z 2 Satz 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26c Z 47 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 9 Abs. 7 TS 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26c Z 47 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Geltendmachung, Firmenwertabschreibung, ausländische Gruppenmitglieder, betriebsführend, unbeschränkt, steuerpflichtig, Beteiligungskörperschaft, Buchwert, Veräußerungswert, spätere Veräußerung

Verweise:

EuGH 06.10.2015, C-66/14
VwGH 10.02.2016, 2015/15/0001
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1111 ff
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1129
VfGH 03.03.2000, G 172/99
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1110c

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