Da es im Zusammenhang mit der im § 11 Abs. 3 GebG enthaltenen Gebührenermäßigung für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Verwendung der Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) eingebracht werden, zu einigen Anfragen gekommen ist, wird - nach Einbeziehung des für das E-GovG zuständigen Bundeskanzleramtes - Folgendes klargestellt:
- Gemäß § 4 Abs. 1 E-GovG dient die Bürgerkarte dem Nachweis der eindeutigen Identität eines Einschreiters und der Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens in Verfahren, für die ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine für den Einsatz der Bürgerkarte taugliche technische Umgebung eingerichtet hat. Wobei die Bürgerkarte definitionsgemäß (§ 2 Z 10 E-GovG) aus zwei untrennbar miteinander verbundenen Elementen, nämlich der qualifizierten elektronischen Signatur und einer Personenbindung, besteht.
Bei der technischen Umsetzung von Online-Formularen existieren neben dem Standardfall, dass sowohl die Personenbindung verwendet wird als auch die Daten des Online-Formulars qualifiziert elektronisch signiert werden, auch Umsetzungen, bei denen nur elektronisch signiert wird. Bei selbst erstellen PDF-Anträgen, die mit der Bürgerkarte qualifiziert elektronisch signiert werden, wird technisch bedingt nie die Personenbindung verwendet. Bei der Verwendung der Bürgerkarte ergibt sich für den Nutzer jedoch kein Unterschied, ob die Personenbindung im Hintergrund mitverwendet wird oder nicht. Dies wird ausschließlich durch die Datenanwendung des Betreibers (Online-Formular) bzw. die PDF-Signatursoftware gesteuert.
- Da es somit an der jeweiligen technischen Umsetzung liegt, ob bei der Verwendung der Bürgerkarte beide Elemente (qualifizierte elektronische Signatur und die Personenbindung) zur Anwendung kommen, dies für den Durchschnittsanwender jedoch nicht auf den ersten Blick erkennbar sein dürfte, kommt die Gebührenermäßigung auch dann zur Anwendung, wenn die Personenbindung (das zweite Element) nicht gegeben ist.
Die Gebührenermäßigung des § 11 Abs. 3 GebG kommt zur Anwendung, wenn der Antrag unter Verwendung der Bürgerkarte erstellt und signiert wurde, auch wenn er in der Folge im Wege eines E-Mails übermittelt wird.
Ein im E-Mail selbst gestellter Antrag, der nicht unter Verwendung der Bürgerkarte erstellt wurde, ist hingegen nicht von der Gebührenermäßigung erfasst.
In Schriftstücken der Behörde (etwa in Rechtsmittelhinweisen) ist auf die ermäßigte Gebühr hinzuweisen, wenn die Möglichkeit besteht bzw. es zulässig ist, dass der Antrag unter Verwendung der Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) eingebracht werden kann.
Bundesministerium für Finanzen, 26. April 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 11 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte: | Gebührenermäßigung, Bürgerkarte, elektronischer Weg, E-GovG, Signatur, Online-Formulare, Datenanwendung, Personenbindung |