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Information zur Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag (AL-1000); Erläuterungen zur Recycling-Baustoffverordnung

BMFBMF-010220/0017-IV/8/20168.2.20162016

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter GZ. BMLFUW-UW.2.1.6/0306-V/2/2015 Erläuterungen zur Recycling-Baustoffverordnung herausgegeben. Diese Erläuterungen sind als Anlage angeschlossen und auch über https://www.bmlfuw.gv.at/greentec/abfall-ressourcen/abfall-altlastenrecht/awg-verordnungen/recyclingbaustoffvo.html abrufbar.

Bundesministerium für Finanzen, 8. Februar 2016

Anlage

Erläuterungen zur Recycling-Baustoffverordnung

BMLFUW-UW.2.1.6/0306-V/2/2015

03. Februar 2016

Allgemeines

Die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008, S. 3 (im Folgenden: Abfallrahmenrichtlinie) sieht eine fünfstellige Abfallhierarchie (Abfallvermeidung - Vorbereitung zur Wiederverwendung - Recycling - sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung - Beseitigung) vor. Art. 11 dieser Richtlinie sieht insbesondere für nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle vor, dass bis zum Jahre 2020 die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung auf mindestens 70 Gewichtsprozent erhöht werden.

Die Verordnung über die Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten, die Trennung und die Behandlung von bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, die Herstellung und das Abfallende von Recycling-Baustoffen (Recycling-Baustoffverordnung), BGBl. II Nr. 181/2015, soll im Sinne dieser Vorgaben die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Bau- und Abbruchabfällen fördern und hierbei eine hohe Qualität der hergestellten Recycling-Baustoffe sicherstellen.

Hierfür legt die Verordnung zunächst Anforderungen fest, die beim Bau oder Abbruch von Bauwerken zu erfüllen sind, wie die Durchführung einer Schad- und Störstofferkundung und ein verwertungsorientierter Rückbau von Bauwerken.

Diese Maßnahmen sollen zu einer geringeren Schadstoffbelastung der anfallenden Abfälle und dadurch zu einer besseren Eignung für die Herstellung von Recycling-Baustoffen führen. Damit wird das Ziel der Abfallrahmenrichtlinie, die menschlichen Gesundheit und die Umwelt zu schützen, sichergestellt (Artikel 13).

Vorgaben für die weitere Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen, Qualitätsvorgaben für die Recycling-Baustoffe und vorgegebene Einsatzbereiche für Recycling-Baustoffe sollen zu einer hohen Umweltqualität der Recycling-Baustoffe führen. Dies schafft mehr Vertrauen in die Verwendung der Recycling-Baustoffe, sodass eine bessere Absetzbarkeit des Recycling-Baustoffs gefördert wird.

Gemäß § 5 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der geltenden Fassung, kann unter bestimmten Voraussetzungen mit Verordnung festgelegt werden, dass für bestimmte Abfälle vorzeitig die Abfalleigenschaft endet. Die Recycling-Baustoffverordnung sieht ein vorzeitiges Abfallende für bestimmte Recycling-Baustoffe, bei denen durch das vorzeitige Enden der Abfalleigenschaft im Hinblick auf Umwelt- und Gesundheitsschutz keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind, bei der Übergabe an Dritte vor.

1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1 (Ziele):

Entsprechend den EU-Vorgaben (insbesondere Abfallhierarchie und Wiederverwendung bzw. Recycling nicht gefährlicher Bau- und Abbruchabfälle im Ausmaß von 70% bis 2020) soll ein qualitativ hochwertiges Recycling von Bau- und Abbruchabfällen gefördert werden.

Zu § 2 (Geltungsbereich):

Die in der Verordnung enthaltenen Vorgaben gelten für die Herstellung und Verwendung von bestimmten Recycling-Baustoffen in Österreich. Recycling-Baustoffe, die nach den Vorgaben dieser Verordnung hergestellt werden, können entsprechend den Einsatzbereichen und Verwendungsverboten in Österreich verwendet werden. Inwiefern diese Recycling-Baustoffe in anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten verwendet werden können, richtet sich nach der jeweiligen Rechtsordnung. Dies ist insbesondere für die Abfallende-Bestimmungen zu beachten. Auch wenn ein Recycling-Baustoff aufgrund der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien das Abfallende erreicht, kann er in einem anderen Staat weiterhin als Abfall qualifiziert werden und den jeweiligen abfallrechtlichen Regelungen unterliegen.

Die Verordnung gilt in erster Linie für die Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen aus Abfällen, welche bereits als Baustoff im Einsatz waren (recyclierte Gesteinskörnung). Die Verordnung enthält darüber hinaus Regelungen für die Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen aus Stahlwerksschlacken (industriell hergestellte Gesteinskörnung) sowie Regelungen für die Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen aus Einkehrsplitt (natürliche Gesteinskörnungen). Die Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen aus anderen Abfällen, welche nicht in Anhang 1 genannt sind, sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung nicht umfasst (zB Bodenaushubmaterial inkl. Tunnelausbruchmaterial - ausgenommen als Mischkomponente in untergeordneter Menge). Für die Verwertung dieser Materialien gelten die Bestimmungen des AWG 2002, insbesondere die Behandlungsgrundsätze des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 (BAWPL 2011). Festzuhalten ist, dass die Verordnung die entsprechenden Kapitel des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 (insbesondere Kapitel 7.14 Baurestmassen) derogiert.

Zu § 3 (Begriffsbestimmungen):

Asphaltmischgut (Z 2)

Asphaltmischgut, in Asphaltmischanlagen technisch hergestellt, ist eine Mischung, die im Wesentlichen aus dem Bindemittel Bitumen und Gesteinskörnungen besteht, aber auch andere geeignete Zuschläge enthalten kann.

Auf die ÖNORM EN 13108-8 "Asphaltmischgut - Mischgutanforderungen - Teil 8: Ausbauasphalt", ausgegeben am 1. Jänner 2006, wird hingewiesen.

Bauherr (Z 4)

Die Begriffsbestimmung des Bauherrn entspricht weitgehend der Begriffsdefinition des Bundesgesetzes über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz), BGBl. I Nr. 37/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2012. Mit dem Zusatz "sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit" werden Gesellschaften erfasst, die zwar keine juristischen Personen im Rechtssinn darstellen, aber rechtsfähig sind (zB Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft).

Baustellenabfall (Z 5)

Baustellenabfälle sind insbesondere siedlungsabfallähnliche Abfälle, nicht getrennt erfasste Verpackungsabfälle oder Kleinmengen nicht getrennt erfasster Fraktionen, die bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallen. In diesem Fall ist der Abfall der Abfallart "Baustellenabfälle (kein Bauschutt)" (SN 91206) zuzuordnen.

Hauptbestandteile im Sinne dieser Verordnung können definitionsgemäß keine Baustellenabfälle sein. Zur Definition von Hauptbestandteilen siehe Erläuterungen zu Z 9.

Bauunternehmer (Z 6)

Entscheidendes Kriterium für das Zutreffen der Definition des Bauunternehmens ist die direkte Beauftragung des Bauherrn.

Soweit ein Generalunternehmer beauftragt wurde, ist dieser für die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verantwortlich und nicht der Subunternehmer.

Einkehrsplitt (Z 7)

Diese Begriffsbestimmung entspricht inhaltlich der Begriffsdefinition der Studie "Wirtschaftliche Verwertung von Materialien des Straßendienstes", FSV-Schriftenreihe 012/2014, veröffentlicht im Februar 2014. Hiervon ist auch vergleichbarer Einkehrsplitt von Gehsteigen und Bahnsteigen umfasst.

Hauptbestandteil (Z 9)

Hauptbestandteile sind zB Asphalt, Beton, Holz, Metalle oder sonstige Materialien einschließlich Materialverbunde, welche mit mehr als fünf Volumsprozent im abzubrechenden Teil des Bauwerks vorkommen.

Die Hauptbestandteile eines Bauwerks sind im Zuge der Erstellung des Rückbaukonzepts gemäß ÖNORM B 3151 "Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode" , ausgegeben am 1. Dezember 2014, festzulegen. Diese Festlegung ist im Formular B der ÖNORM B 3151 zu dokumentieren; die Dokumentation hat auf der Baustelle aufzuliegen.

Hersteller von Recycling-Baustoff (Z 10)

Der Hersteller eines Recycling-Baustoffs ist

ein Hersteller gemäß Artikel 2 Z 19 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG , ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 5, (im Folgenden: EU-Bauprodukte-Verordnung):

"Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet"

einschließlich

jeder natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die Recycling-Baustoffe für die eigene Verwendung herstellt.

In der Regel ist der Hersteller von Recycling-Baustoffen der Betreiber der jeweiligen Behandlungsanlage. Bei einer reinen Lohnbrechung [dh. der Lohnbrecher übernimmt den Abfall rechtlich nicht, sondern stellt nur die Dienstleistung (zB. Brechen und/oder Sieben) zur Verfügung] ist der Auftraggeber der Hersteller des Recycling-Baustoffs. Wird der Abfall dem Betreiber einer Behandlungsanlage rechtlich zur Herstellung eines Recycling-Baustoffs (sohin in dessen eigener Verantwortung) übergeben, ist dieser der Hersteller des Recycling-Baustoffs.

Der Hersteller ist zentraler Adressat insbesondere der Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung.

Angemerkt wird, dass für die Sammlung sowie für die Behandlung von Abfällen eine Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 notwendig ist. Von dieser Erlaubnispflicht ist die Aufbereitung von ausschließlich im eigenen Betrieb angefallenen Bau- bzw. Abbruchabfällen ausgenommen (§ 24a Abs. 2 Z 1 AWG 2002). Ein Hersteller von Recycling-Baustoffen, der die Aufbereitung der Abfälle selbst vornimmt, bedarf daher im Regelfall einer Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß § 24a AWG 2002. Für den Fall, dass der Hersteller von Recycling-Baustoffen Abfälle von Dritten übernimmt und diese von einem Lohnbehandler aufbereiten lässt, benötigt der Hersteller von Recycling-Baustoffen nur eine Erlaubnis zur Sammlung der Abfälle gemäß § 24a AWG 2002.

Für den Fall, dass der Bauherr (sohin der Abfallerzeuger) selbst die Aufbereitung der im eigenen Betrieb angefallenen Abfälle vornimmt oder in Lohnarbeit vornehmen lässt, ist keine Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 notwendig. Hinweis: Ein solcher Bauherr gilt aber als Hersteller von Recycling-Baustoffen und hat auch die entsprechenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten (zB § 12, siehe auch Erläuterungen hierzu) zu erfüllen.

industriell hergestellte Gesteinskörnung (Z 11)

Die Begriffsbestimmung entspricht den europäischen Bauproduktenormen.

Eine industriell hergestellte Gesteinskörnung im Sinne dieser Verordnung ist ein Recycling-Baustoff, der ausschließlich aus Stahlwerksschlacke (im Sinne der Begriffsbestimmung Z 20) hergestellt wurde.

Kote des höchsten Grundwasserstandes (Z 12)

Zur Ermittlung des HGW siehe Erläuterungen zu § 13.

Linienbauwerk (Z 13)

Bahnsteige gelten auch als Linienbauwerke, da sie ebenfalls Infrastrukturaufgaben erfüllen.

Im Falle von Brücken ist die Deck- und Tragschicht der Verkehrsfläche als Linienbauwerk anzusehen, nicht jedoch die Brückenkonstruktion an sich.

natürliche Gesteinskörnung (Z 14)

Die Begriffsbestimmung entspricht den europäischen Bauproduktenormen.

recyclierte Gesteinskörnung (Z 15)

Die Begriffsbestimmung entspricht den europäischen Bauproduktenormen.

Recycling-Baustoff (Z 16)

"Recycling-Baustoff" ist der Überbegriff für bestimmte, aus Abfällen gemäß Anhang 1 hergestellte "natürliche", "industriell hergestellte" oder "recyclierte" Gesteinskörnungen, wobei gemäß § 7 Abs. 2 auch Primärrohstoffe in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie) unter Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 zulässig sind.

Hingewiesen wird darauf, dass die EU-Bauprodukte-Verordnung auch für Bauprodukte gilt, die nicht in Verkehr gebracht werden, sondern zB auf der Baustelle hergestellt und dort eingesetzt werden (siehe auch Art. 5 lit. b) der EU-Bauprodukte-Verordnung).

Die folgende Grafik illustriert den Zusammenhang der Begriffe Recycling-Baustoff (Überbegriff) sowie recyclierte, natürliche und industriell hergestellte Gesteinskörnungen gemäß dieser Verordnung:

Rückbaukundige Person (Z 19)

Eine rückbaukundige Person muss eine bautechnische oder chemische Ausbildung besitzen.

Eine bautechnische Ausbildung hat zB ein Baupolier, Maurer, Tiefbauer, Bautechniker, Baumeister, Zimmerer, Kulturtechniker oder Architekt.

Eine chemische Ausbildung ist zB der Abschluss einer Höheren technischen Lehranstalt, einer Fachhochschule oder einer Universität auf dem Fachgebiet der Chemie.

Darüber hinaus hat eine rückbaukundige Person über die erforderlichen Kenntnisse über Abbrucharbeiten, Abfall- und Bauchemie und Abfallrecht zu verfügen und diese Kenntnisse zB durch entsprechende Kurse nachzuweisen.

Stahlwerksschlacke (Z 20)

Für die Verwertung anderer, nicht unter diese Begriffsbestimmung fallender Stahlwerksschlacken gelten weiterhin die allgemeinen Bestimmungen des AWG 2002, insbesondere § 15 AWG 2002. Es ist im Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verwertung von diesen Stahlwerksschlacken zulässig ist.

2. Abschnitt - Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten

Zu § 4 (Schad- und Störstofferkundung und orientierende Schad- und Störstofferkundung):

Zu Abs. 1:

Bei Abbrüchen von Bauwerken bis zu einem Brutto-Rauminhalt von 3.500 m³ ist ein einfacheres Verfahren (orientierende Schad- und Störstofferkundung) als in der ON-Regel 192130 "Schadstofferkundung von Bauwerken vor Abbrucharbeiten", ausgegeben am 1. Mai 2006, vorgesehen. Dieses vereinfachte Verfahren ist gemäß ÖNORM B 3151 durch eine rückbaukundige Person durchzuführen.

Die 100 t Massenbegrenzung bezieht sich auf jene Abfälle, die bei der unmittelbaren Abbruchtätigkeit anfallen. Bodenaushubmaterial oder Abfälle aus nach dem Abbruch durchgeführten Bautätigkeiten fallen nicht darunter, ebenso nicht im Zuge der Entrümpelung zu entfernende Gegenstände wie Möbel, Maschinen etc.

Wenn bei Linienbauwerken oder befestigten Flächen eine Qualitätssicherung gemäß § 10 (Anhang 3 Kapitel 3.2, 3.3 oder 3.4) nicht durchgeführt wurde, ist eine orientierende Schad- und Störstofferkundung durchzuführen. Für die Durchführung der orientierenden Schad- und Störstofferkundung bei Linienbauwerken oder befestigten Flächen wird ein spezielles Formblatt zweckmäßig sein.

Zu Abs. 2:

Die Schad- und Störstofferkundung ist gemäß ON-Regel 192130 oder ÖNORM ISO 16000-32 von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt gemäß § 2 Abs. 6 Z 6 AWG 2002 durchzuführen. Die befugten Fachpersonen oder Fachanstalten müssen entsprechende bautechnische Kenntnisse, die zur Durchführung der Schad- und Störstofferkundung notwendig sind, besitzen. Zum Nachweis der Fachkenntnis gelten die entsprechenden Vorgaben der ON-Regel 192130 oder ÖNORM ISO 16000-32.

Es sind bei den Untersuchungen gemäß ON-Regel 192130 oder ÖNORM ISO 16000-32 jedenfalls alle in der ÖNORM B 3151 definierten Schad- und Störstoffe zu berücksichtigen.

Zu Abs. 3:

Diese Dokumentation hat sich auf jene Bauteile zu beschränken, für die aufgrund von Art, Zustand, Alter, Anzahl bzw. Menge eine Wiederverwendung wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll und möglich ist.

Zu Abs. 4 und Abs. 5:

Der Bauherr, die rückbaukundige Person sowie die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt tragen jeweils im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches für die ordnungsgemäße Durchführung der Schad- und Störstofferkundung die Verantwortung. Das bedeutet nicht, dass die Aufgaben in jedem Fall durch diese Person selbst durchgeführt werden müssen; sie können auch vertraglich an andere übertragen werden. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit kann jedenfalls - sofern § 9 Abs. 2 VStG nicht anzuwenden ist - nicht übertragen werden.

Als Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen gilt hier das Gutachten gemäß ON-Regel 192130 einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt oder im Falle einer orientierenden Schad- und Störstofferkundung gemäß Abs. 1 das durch eine rückbaukundige Person ausgefüllte und unterschriebene Formular A der ÖNORM B 3151 .

Zu beachten ist, dass bei vor dem 1. Jänner 2016 bewilligten, angezeigten oder behördlichen beauftragten Abbrüchen eine Schad- und Störstofferkundung sowie ein Rückbau nicht verpflichtend sind (siehe Übergangsbestimmung § 18 Abs. 2). Abfälle aus diesen Abbrüchen können auch nach dem 1. Jänner 2016 ohne Dokumentation des Rückbaus zur Herstellung von Recycling-Baustoffen verwendet werden.

Zu § 5 (Rückbau):

Sowohl nationale als auch internationale Erfahrungen haben gezeigt, dass ein qualitativ hochwertiges Recycling nur mit qualitativ hochwertigen Inputstoffen ohne relevante Mengen an Schad- und Störstoffen möglich ist. Eine nachträgliche, maschinelle Entfernung dieser Stoffe ist nur sehr begrenzt möglich. Daher ist ein verpflichtender verwertungsorientierter Rückbau von Bauwerken, dem eine gezielte Ermittlung und Entfernung von relevanten Schad- und Störstoffen vorangeht, eine der wichtigsten Voraussetzungen zur Herstellung hochqualitativer Recycling-Baustoffe aus Abbruchabfällen.

Die konkrete Vorgehensweise für den Rückbau, insbesondere die zu entfernenden Schad- und Störstoffe, werden in der ÖNORM B 3151 beschrieben. Die Dokumentation des Rückbaus gemäß ÖNORM B 3151 besteht zumindest aus

Eine Kopie der Dokumentation des Rückbaus ist vom Bauherrn und jedem weiteren Übernehmer jeweils bei der ersten Anlieferung von Abfällen, die gemäß dieser Verordnung zu Recycling-Baustoffen verarbeitet werden sollen, weiterzugeben. Die Dokumentation ist vom Hersteller des Recycling-Baustoffs, der die Abfälle als Inputmaterialien für ein Recycling übernimmt, auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen (siehe auch Erläuterungen zu § 8).

Für Abbruch- und Sanierungsvorhaben mit weniger als 100 t anfallender Bau- und Abbruchabfälle (anfallendes Bodenaushubmaterial ist hier nicht mitzurechnen, siehe auch Erläuterungen zu § 4 Abs. 1) ist keine Dokumentation des Rückbaus notwendig.

Die entsprechend der Schad- und Störstofferkundung wiederverwendbaren Bauteile sind zweckmäßigerweise zB auf einer Internetplattform zum Verkauf anzubieten.

Der Bauherr und der Bauunternehmer tragen jeweils im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation des Rückbaus die Verantwortung. Das bedeutet nicht, dass die Aufgaben in jedem Fall durch diese Person selbst durchgeführt werden müssen; sie können auch vertraglich an andere übertragen werden. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit kann jedenfalls - sofern § 9 Abs. 2 VStG nicht anzuwenden ist - nicht übertragen werden.

Zu beachten ist, dass bei vor dem 1. Jänner 2016 bewilligten, angezeigten oder behördlich beauftragten Abbrüchen ein Rückbau nicht verpflichtend ist. Abfälle aus diesen Abbrüchen können auch nach dem 1. Jänner 2016 ohne Dokumentation des Rückbaus zur Herstellung von Recycling-Baustoffen verwendet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die ÖNORM B 3151 auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter http://www.bmlfuw.gv.at/greentec/abfall-ressourcen/abfall-altlastenrecht/awg-verordnungen/recyclingbaustoffvo.html verfügbar ist.

Zu § 6 (Trennpflicht):

Die Hauptbestandteile eines Bauwerks sind im Zuge der Erstellung des Rückbaukonzepts gemäß ÖNORM B 3151 bei Abbrüchen, bei denen mehr als 100 t Bau- und Abbruchabfälle (Bodenaushubmaterial ist hier nicht mitzurechnen, siehe auch Erläuterungen zu § 4 Abs. 1) anfallen, festzulegen und im Formular B der ÖNORM B 3151 zu dokumentieren; die Dokumentation hat auf der Baustelle aufzuliegen. Die festgelegten Hauptbestandteile sind - soweit dies technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (siehe auch § 16 Abs. 7 AWG 2002) - vor Ort zu trennen. Muss eine Trennung in nachgeschalteten Sortieranlagen erfolgen (weil eine Trennung vor Ort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist), ist/sind die konkrete(n) Sortieranlage(n) im Rückbaukonzept anzugeben. Die Trennung in der Sortieranlage ist nachzuweisen, zB mit dem Vertrag, mit dem die nachgeschaltete Trennung beauftragt wird, Lieferschein, Rechnung, etc.

Keine Trennpflicht besteht zB bei Metallen aus Stahlbeton wie Armierungseisen bzw. bei Bewehrungsstahl, welche nicht vom Beton zu trennen sind oder bei Verbundmaterialien (zB Ziegel, die mit Styropor ausgeschäumt sind).

Für Abbruchvorhaben mit weniger als 100 t anfallender Bau- und Abbruchabfälle (anfallendes Bodenaushubmaterial ist hier nicht mitzurechnen, siehe auch Erläuterungen zu § 4 Abs. 1) sind keine Hauptbestandteile festzulegen. Ist keine Festlegung der Hauptbestandteile vorgeschrieben, besteht keine Verpflichtung, diese im Zuge des Abbruchs vor Ort voneinander zu trennen; eine Trennung ist aber zweckmäßig.

Für große Neubauvorhaben (mehr als 3.500 m³ zu errichtender Brutto-Rauminhalt) legt die Verordnung Stoffgruppen fest, die jedenfalls vor Ort zu trennen sind.

Eine Trennpflicht am Anfallsort, dh. auf der selben Baustelle, bedeutet, dass die Abfälle beim Anfall nach den Hauptbestandteilen oder bei großen Neubauvorhaben nach Stoffgruppen getrennt werden und auch getrennt gehalten werden müssen. Ein eigener Container bzw. eine eigene Mulde für jeden Hauptbestandteil oder jede Stoffgruppe ist nicht in jedem Fall erforderlich. Ein Getrennthalten nach Hauptbestandteilen oder Stoffgruppen kann - sofern dies technisch möglich ist - auch innerhalb einer Mulde erfolgen.

Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit wird auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.3.1995, GZ 93/05/0190 verwiesen.

Zu Abs. 5:

Die Sammlung der Abfälle kann zB in Containern oder Big Bags erfolgen.

3. Abschnitt - Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen

Zu § 7 (Zulässige Eingangsmaterialen und Recyclingverbote):

Zu Abs. 1:

Recycling-Baustoffe im Sinne dieser Verordnung dürfen ausschließlich aus Abfällen, die in Anhang 1, Tabelle 1 aufgelistet sind, hergestellt werden. Gefährliche Abfälle sind jedenfalls von der Herstellung von Recycling-Baustoffen ausgeschlossen. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart ergibt sich aus der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung.

Im Hinblick auf den Verunreinigungsgrad der Abfälle müssen diese weitestgehend frei von Verunreinigungen gemäß § 7 (auch (H)FKW, bromierte Flammhemmer und Borverbindungen) sein.

Materialien aus offensichtlich oder bekanntermaßen kontaminierten Bereichen (von Gebäuden, Verkehrsflächen, Gleiskörpern etc.) oder aus Bereichen, bei denen eine Kontamination vermutet wird, sind als Inputstoff gemäß § 7 generell nicht zulässig. Eine Vermutung wird dann nicht gegeben sein, wenn geeignete analytische (Vor-)Untersuchungen vorliegen. Für Schadstoffe, die in der Inertabfalldeponie begrenzt sind, können diese Grenzwerte zur Beurteilung herangezogen werden. Bestätigt sich die Vermutung nicht, ist ein Einsatz als Inputmaterial - bei Einhaltung aller anderen Vorgaben des § 7 - zulässig.

Abfälle gemäß Anhang 1 sind nicht auf Bau- und Abbruchabfälle eingeschränkt, sondern es können auch vergleichbare Abfälle aus der Primärproduktion von Baustoffen (zB aus der Ziegelproduktion) für die Herstellung von Recycling-Baustoffen verwendet werden.

Nicht im Anhang 1 genannte Abfälle sind nicht für die Herstellung von Recycling-Baustoffen im Sinne dieser Verordnung zulässig. Das bedeutet nicht, dass diese Abfälle von einem anderweitigen Recycling oder einer sonstigen Verwertung ausgeschlossen sind (zB Gipsrecycling).

Zu beachten ist, dass Phenole gemäß Z 6 zB in Rauchfängen vorkommen können.

Kunstmarmor im Sinne der Z 12 ist ein aus Gesteinsmehl und Bindemittel (Gips, Beton oder Harz) hergestellter Marmor (zB Gipsmarmor, Betonmarmor, harzgebundene Kunststeine).

Zu Abs. 2:

Primärrohstoffe dürfen unter den Voraussetzungen dieses Absatzes und unter Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 in untergeordneter Menge als Mischkomponente zur technischen Verbesserung zugemischt werden. In diesem Fall wird die gesamte Mischung (Abfall gemäß Anhang 1 und natürliche Gesteinskörnung) zu Abfall.

Die Zumischung von untergeordneten Mengen (<50%) von natürlichen Gesteinskörnungen, die als Abfall anfallen, ist durch die Zulassung der entsprechenden Abfallart im Anhang 1 geregelt. Gemäß ÖNORM B 3140 "Rezyklierte Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Anwendungen sowie für Beton", 3. Entwurf, ausgegeben am 1. Dezember 2015, entspricht dies der Materialbezeichnung zB RM [rezykliertes gebrochenes Mischgranulat mit einem Anteil von maximal 50% Gestein (natürliches und/oder rezykliertes) sowie mit Beton und/oder Asphalt].

Zu § 8 (Eingangskontrolle):

Die Dokumentation des Rückbaus muss gemäß § 5 dem Hersteller von Recycling-Baustoffen übergeben werden (siehe Erläuterungen zu § 5). Aus dieser Dokumentation ergeben sich wichtige Hinweise über die Qualität des Abfalls.

Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die Dokumentation insbesondere auf Vollständigkeit (alle Dokumente bzw. Formulare müssen ausgefüllt und unterschrieben vorliegen) und Plausibilität (zB ob die angegebenen Massen sowie die angegebenen und im Zuge des Rückbaus entfernten Schad- und Störstoffe mit der Art des abgebrochenen Gebäudes übereinstimmen) zu überprüfen.

Stammt ein Material aus einem ordnungsgemäßen Rückbau gemäß § 5, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Material weitgehend frei von Verunreinigungen gemäß § 7 Abs. 1 ist, dies wird durch die ordnungsgemäße Rückbaudokumentation bestätigt.

In folgenden Fällen ist keine Rückbaudokumentation notwendig:

In diesen Fällen wird zweckmäßigerweise das Zutreffen eines der obigen Fälle vom Anlieferer bestätigt.

Bei kommunalen Abfallsammelzentren kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass nur Abfälle von Abbruch- oder Sanierungsvorhaben mit weniger als 100 t anfallender Bau- und Abbruchabfälle angeliefert werden.

Es ist im Zuge der visuellen Kontrolle der angelieferten Abfälle zu überprüfen, ob die im Zuge der Schad- und Störstofferkundung ermittelten Schad- und Störstoffe auch weitgehend entfernt wurden. Weiters sind die angelieferten Abfälle auf Vorhandensein von nicht zulässigen Abfällen gemäß § 7 zu überprüfen.

Für Recycling-Baustoffe aus bestimmten Abfällen (siehe dazu die Erläuterungen zu § 10), bei denen die Qualitätssicherung gemäß Anhang 3 Kapitel 3 bereits vor dem Behandlungsprozess durchgeführt wurde, ist der entsprechende Beurteilungsnachweis zusammen mit den Abfällen zu übergeben und auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Weiters ist zu überprüfen, ob im Beurteilungsnachweis alle Grenzwerte der deklarierten Qualitätsklasse eingehalten werden.

Abfälle, die nicht aus einem Abbruch oder einer Sanierung stammen (zB Fehlchargen aus der Produktion), können auch für die Herstellung von Recycling-Baustoffen verwendet werden, sofern sie einer zulässigen Abfallart gemäß Anhang 1 Tabelle 1 zuordenbar sind. In diesem Fall gibt es keine Dokumentation des Rückbaus.

Als Hilfestellung zur korrekten Durchführung der Eingangskontrolle (insbesondere der Prüfung von Beurteilungsnachweisen) wird auf die Regelblätter des ÖWAV zur Deponieeingangskontrolle hingewiesen (zB Checklisten für Beurteilungsnachweise), welche in Analogie zur Kontrolle von Beurteilungsnachweisen von Recycling-Baustoffen verwendet werden können. Ein eigenes Regelblatt zur Eingangskontrolle für Hersteller von Recycling-Baustoffen befindet sich in Ausarbeitung.

Verläuft die Eingangskontrolle negativ (zB relevante Verunreinigungen gemäß § 7 Abs. 1, fehlende oder nicht plausible Rückbaudokumentation), dürfen die Abfälle nicht zur Herstellung von Recycling-Baustoffen gemäß dieser Verordnung verwendet werden.

Zu § 9 (Qualitätsanforderungen):

Ein Recycling-Baustoff ist nach einer Qualitätssicherung auf Basis von abfallchemischen Untersuchungen einer Qualitätsklasse gemäß Anhang 2 zuzuordnen. In Anhang 2 wurden die wichtigsten Parameter und Grenzwerte für Stoffe ausgewählt, die typischerweise in Recycling-Baustoffen vorkommen können.

Eluatparameter, die nicht in Anhang 2 geregelt sind, müssen im Falle eines Verdachts auf eine Kontamination oder bei erhöhten geogenen Gehalten unter Einhaltung der Grenzwerte der Inertabfalldeponie gemäß Anhang 1 Tabelle 4 (ausgenommen für Arsen und Blei, bei denen ein Eluat-Grenzwert von 0,3 mg/kg TM gilt) untersucht werden (vom Erfordernis einer zusätzlichen Untersuchung sind Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion, dh. Qualitätsklasse D, ausgenommen). Die Parameter Leitfähigkeit, Nitrit und Nitrat wurden bei Gesteinskörnungen, die ausschließlich zur Herstellung von Beton verwendet werden (Anhang 2 Tabelle 2), als nicht maßgeblich angesehen, wurden nicht begrenzt und müssen daher im Falle eines Verdachts auf eine Kontamination oder bei erhöhten geogenen Gehalten nicht untersucht werden. Ein Verdacht auf eine Kontamination kann sich aufgrund der Dokumentation des Rückbaus oder durch Hinweise auf eine Kontamination während der Nutzung des Bauwerks ergeben. Weiters können Kenntnisse über die Herkunft der Baurestmassen ausschlaggebend sein, zB bei erhöhten geogenen Gehalten.

Als erhöhter geogener Gehalt gilt ein Gesamtgehalt, der die Spalte I der Bodenaushubdeponie gemäß dem Anhang 1 Tabelle 1 der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, in der geltenden Fassung, überschreitet (ist ein Gesamtgehalt dort nicht begrenzt, so muss dies im Einzelfall beurteilt werden). Die Regelungen für zulässige erhöhte geogene Gehalte für die einzelnen Qualitätsklassen sind Anhang 2 zu entnehmen. Hingewiesen wird auf die Qualitätsklasse U-E, welche speziell auf Recycling-Baustoffe aus Hartgesteinen mit erhöhten geogenen Gehalten zB an Chrom, Cobalt und Nickel abstellt.

Die Zuordnung zur Qualitätsklasse B-D wird anhand der Einhaltung der Grenzwerte durchgeführt, daher können hier auch Materialien ohne Schlackenanteile zugeordnet werden.

Die Parameter und Grenzwerte des Anhangs 2 Recycling-Baustoffverordnung können nicht alle möglichen Verunreinigungen von Baustoffen abdecken (zB hinsichtlich einzelner organischer Schadstoffe). Daher sind die Vorgaben des § 7 über zulässige Eingangsmaterialien und Recyclingverbote gleichermaßen von Bedeutung, um eine Kontamination von Recycling-Baustoffen zu verhindern.

Im Fall einer Qualitätssicherung von bituminös oder hydraulisch gebundenen Deck- oder Tragschichten mittels Bohrkernen noch vor Beginn der Aufbruch- oder Abfrästätigkeit (Anhang 3 Kapitel 3.2.) ist eine Ermittlung der Verunreinigungsparameter "Fl" und "Rg+X" am Bohrkern durch Auszählung dieser Bestandteile gemäß der ÖNORM EN 933-11, "Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 11: Einteilung der Bestandteile in grober recyclierter Gesteinskörnung", ausgegeben am 15. Oktober 2011, nicht möglich. In dem Fall ist der Anteil dieser Bestandteile sowie die Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte gemäß Anhang 1 von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt am Bohrkern visuell zu beurteilen und zu dokumentieren.

Im Hinblick auf die zulässige Verwertung von Recycling-Baustoffen sind jedenfalls auch die bautechnischen Erfordernisse einzuhalten (siehe § 15 Abs. 4a AWG 2002). Für die bautechnischen Anforderungen gemäß dem Stand der Technik gelten - soweit zutreffend - folgende Normen:

- ÖNORM B 3140 "Rezyklierte Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Anwendungen sowie für Beton", 3. Entwurf, ausgegeben am 1. Dezember 2015,

- ÖNORM EN 12620 "Gesteinskörnungen für Beton", ausgegeben am 15. Februar 2014,

- ÖNORM EN 13043 "Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen (konsolidierte Fassung)", ausgegeben am 15. Februar 2014,

- ÖNORM EN 13242 "Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau", ausgegeben am 15. Februar 2014,

- für den Ersteinsatz von Stahlwerksschlacken ÖNORM B 3130 "Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen - Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 13043", ausgegeben am 1. August 2010.

Zu § 10 (Qualitätssicherung):

Zu Abs. 1:

Die Qualitätssicherung des § 10 bezieht sich auf die Sicherstellung der Umweltverträglichkeit von Recycling-Baustoffen. Die anzuwendenden bzw. möglichen Untersuchungssysteme werden dabei in Anhang 3 beschrieben.

Grundsätzlich hat die Sicherstellung der Umweltverträglichkeit am fertigen Recycling-Baustoff zu erfolgen, dh. die einzelnen hergestellten Chargen [1] sind zu beproben und einzeln zu beurteilen. Bei folgenden Ausgangsmaterialien kann die Qualitätssicherung bereits vor Herstellung des Recycling-Baustoffes durchgeführt werden:

Die Qualitätssicherung von Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion (Anhang 3 Kapitel 3.1.) hat jedenfalls vor Herstellung des Recycling-Baustoffs durch grundlegende Charakterisierung des Ausgangsmaterials zu erfolgen.

Bei der Vermischung von bereits qualitätsgesicherten Materialien mit Primärrohstoffen gilt, dass der resultierende Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse des ursprünglichen, qualitätsgesicherten Materials zuzuordnen ist. Die Zuordnung einer besseren Qualitätsklasse ist - auch nach erfolgter neuerlicher Qualitätssicherung - nicht zulässig (dem steht das Vermischungsverbot des § 15 Abs. 2 AWG 2002 entgegen, da dies einer "Verdünnung" der Schadstoffe eines qualitativ schlechteren Materials durch Zumischung eines qualitativ besseren Materials entspräche).

Bei der Zumischung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial gemäß Anhang 1 (SN 31411 29-32) zu einem bereits qualitätsgesicherten Material, das einer der Qualitätsklassen U-A bis D zugeordnet werden kann, ist der resultierende Recycling-Baustoff der jeweiligen Qualitätsklasse des Materials vor der Zumischung von Bodenaushubmaterial zuzuordnen. Eine Zuordnung zu einer besseren Qualität ist auch mit neuerlicher Qualitätssicherung nicht zulässig (siehe oben).

Zu Abs. 2:

Gemäß der Studie "Wirtschaftliche Verwertung von Materialien des Straßendienstes", FSV-Schriftenreihe 012/2014, veröffentlicht im Februar 2014, ist bei Einkehrsplitt aus der Frühjahrskehrung in der Regel nicht mit Überschreitung von Grenzwerten zu rechnen, daher kann nach Entfernung des Feinanteils und des Überkorns eine Zuordnung zur Qualitätsklasse U-A auch ohne chemische Analyse durchgeführt werden. Ziel ist hier die Förderung von regionalen Stoffkreisläufen durch - auch dezentral mögliche - Siebung des Einkehrsplitts und Wiedereinsatz als Baustoff oder im Winterdienst.

Die Dokumentation gemäß Abs. 2 sollte zweckmäßigerweise in Analogie zur Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle gemäß Anhang 3 Kapitel 1.2.4 und entsprechend den Vorgaben dieses Absatzes zumindest Folgendes enthalten:

Die Sonderbestimmung des Abs. 2 gilt nur, wenn der Einkehrsplitt unvermischt mit anderen Abfällen behandelt und verwertet wird. Wird vor oder während der Behandlung zur Herstellung eines bestimmten Recycling-Baustoffs eine Vermischung des Einkehrsplitts mit anderen Abfällen vorgenommen, so ist jedenfalls eine Qualitätssicherung des fertigen Recycling-Baustoffs gemäß Anhang 3 durchzuführen.

Zu Abs. 3:

Zuordnung zur Qualitätsklasse B-D:

Als Verunreinigung mit Schadstoffen ist hier vor allem eine (offensichtliche oder bekannte) Teerkontamination oder Kontamination mit Kohlenwasserstoffen gemeint. Anteile von Schlacken in Ausbauasphalt sind nicht als Verunreinigungen zu werten.

Zu Abs. 4:

Als akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle gilt eine für die jeweilige Analyse nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, akkreditierte Prüfstelle. Die Bestimmung der Verunreinigungsparameter "FL" und "Rg+X" ist hier nicht als "chemische Analyse" anzusehen, diese kann auch von einer dafür nicht akkreditierten Prüfstelle nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.

Zu Abs. 5:

Die Gültigkeitsdauer von Beurteilungsnachweisen für eine Qualitätssicherung noch vor Beginn der Aushub- oder Abfrästätigkeit (Kapitel 3.2, 3.3. und 3.4.) ist von der befugten Fachperson oder Fachanstalt festzulegen, wobei in Analogie zu den Vorgaben der Deponieverordnung 2008 (insbesondere § 11 DVO 2008) eine maximale Gültigkeitsdauer von zehn Jahren sinnvoll ist. Ist zum Zeitpunkt der Aufbruch- oder Abfrästätigkeit der Beurteilungsnachweis älter als drei Jahre, ist eine Bestätigung der befugten Fachperson oder Fachanstalt, dass der vorliegende Beurteilungsnachweis nach wie vor die Gegebenheiten richtig beschreibt, zweckmäßig.

Zu § 11 (Bezeichnung):

Die Bezeichnung der Recycling-Baustoffe erfolgt auf Basis abfallrechtlicher Vorschriften.

Ausführungen zum Stand der Technik enthält insbesondere die ÖNORM B 3140 "Rezyklierte Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Anwendungen sowie für Beton", 3. Entwurf, ausgegeben am 1. Dezember 2015.

Anzumerken ist, dass die ÖNORM-Serie ÖNORM B 3580 bis B 3586 "Asphaltmischgut - Mischgutanforderungen" und die ÖNORM B 3130 "Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen - Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 13043" an die Recycling-Baustoffverordnung angepasst werden und nach entsprechender Überarbeitung ebenfalls als Stand der Technik heranzuziehen sind.

Die Kennzeichnung gemäß EU-Bauprodukte-Verordnung wird dadurch nicht berührt.

Zu § 12 (Aufzeichnungs-und Meldepflichten):

Hersteller von Recycling-Baustoffen haben fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen zu führen und dabei die Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, nach Maßgabe des Anhangs 5 Recycling-Baustoffverordnung anzuwenden. Der Anhang 5 stellt dabei die speziellere Norm für Aufzeichnungen betreffend die Herstellung von Recycling-Baustoffen dar und geht den Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung und der Abfallnachweisverordnung 2012 (ANV 2012), BGBl. II Nr. 341/2012, vor.

Die Aufzeichnungs-und Meldepflichten treffen jeden Hersteller von Recycling-Baustoffen, der Abfälle zur Herstellung von Recycling-Baustoffen einer Aufbereitung unterzieht oder unterziehen lässt (Lohnarbeit). Die Aufzeichnungs- und Meldepflichten gelten für Hersteller von Recycling-Baustoffen auch dann, wenn sie selbst keine Abfallbehandlung vornehmen.

Wenn Abfälle im Auftrag des Herstellers in Lohnarbeit aufbereitet werden (zB Lohnbrechung), gilt der Auftraggeber der Aufbereitung als Hersteller des Recycling-Baustoffs. Im Falle der Aufbereitung in Lohnarbeit hat der Hersteller (auch) die Aufzeichnungs- und Meldepflichten gemäß § 12 zu erfüllen. Der Lohnarbeiter hat die Behandlung nach Maßgabe der Abfallbilanzverordnung aufzuzeichnen und zu melden.

Jeder Hersteller von Recycling-Baustoffen hat elektronische Aufzeichnungen über die Herstellung zu führen und jeweils bis zum 15. März des Folgejahres eine Jahresabfallbilanz über die Herstellung im jeweiligen Berichtszeitraum (Kalenderjahr) zu melden.

Die Aufzeichnungen dienen der Nachvollziehbarkeit der Einhaltung der Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung. Inhalt der Aufzeichnungen sind Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen. In diesem Zusammenhang müssen auch die Übergaben von Recycling-Baustoffen dokumentiert werden, sodass eine Auswertung und Kontrolle der hergestellten und übergebenen Mengen an Recycling-Baustoffen und Recycling-Baustoff-Produkten ermöglicht wird.

Die Aufbereitung von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen entspricht dem Behandlungsverfahren R5 (R5_06 bzw. R5c laut der EDM-Zuordnungstabelle Nr. 3437 "Verwertungs-, Beseitigungs- und Produktionsverfahren").

Siehe auch Erläuterungen zu Anhang 5.

Zu § 13 (Einsatzbereiche und Verwendungsverbote):

Hier ist zunächst zu unterscheiden zwischen

ungebundene Anwendung:

Die ungebundene Verwendung ist für alle Recycling-Baustoffe in folgenden Bereichen nicht zulässig (allgemeine Anwendungsbeschränkungen für ungebundene Anwendung):

In Schongebieten (ausgenommen jene von Thermalwasservorkommen) ist die ungebundene Verwendung von Recycling-Baustoffen nur außerhalb der Kernzone oder des engeren Schongebiets zulässig. Ist keine Kernzone oder engeres Schongebiet ausgewiesen, gilt:

Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-B dürfen ungebunden nur unter einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht verwendet werden. Im Falle von Hochbaumaßnahmen (darunter sind auch Deponien der Deponieklassen Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien zu subsummieren) ist die geringe Durchlässigkeit durch das Bauwerk selbst sichergestellt, in diesem Fall ist eine gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht nicht erforderlich. Die gering durchlässige gebundene Deck- oder Tragschicht ist unverzüglich nach dem Einbau, dh so rasch wie möglich nach dem Stand der Technik aufzubringen. Widrige Witterungsbedingungen oder zB zu geringe Festigkeitskennwerte können berücksichtigt werden.

Die ungebundene Verwertung von Stahlwerkschlacken im Sinn des § 3 Z 20 oder von Ausbauasphalt, der Stahlwerkschlacken enthält, ist generell nicht zulässig, die einzige Ausnahme ist im § 13 Z 9 definiert. Hier wird eine bestimmte Baumethode oberer Tragschichten im Straßenbau auch für stahlwerkschlackenhaltigen Fräsasphalt zugelassen. Die Ausnahme gilt nur unter folgenden Bedingungen:

gebundene Anwendung:

Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse H-B dürfen ausschließlich für die Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 verwendet werden.

Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B-B, der Qualitätsklasse B-C, der Qualitätsklasse B-D und der Qualitätsklasse D dürfen ausschließlich für die Herstellung von Asphaltmischgut gemäß den Vorgaben des 5. Abschnitts dieser Verordnung verwendet werden.

Für die Herstellung von Beton oder Asphaltmischgut dürfen auch die Qualitätsklassen U-A, U-B und U-E verwendet werden.

Für die Verwendung des aus Recycling-Baustoffen der Qualitätsklassen U-A, U-B, U-E, H-B, B-B und B-C gemäß dieser Verordnung hergestellten Betons oder Asphaltmischgutes gelten keine Anwendungsbeschränkungen.

Für Asphaltmischgut B-D und D, das aus Recycling-Baustoffen der Qualitätsklassen B-D oder D hergestellt wurde, gelten davon abweichend spezielle Verwendungsverbote, siehe dazu Erläuterungen zu § 17.

Exkurs: wasserrechtliche Schutz- und Schongebiete

Schongebiete werden durch Verordnung gemäß WRG 1959 festgelegt. Schutzgebiete werden von der Wasserrechtsbehörde per Bescheid ausgewiesen. Schutz- und Schongebiete bzw. Kernzonen von Schongebieten oder das engere Schongebiet können beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan oder beispielsweise über die Wasserinformation Austria (http://wisa.bmlfuw.gv.at/ ) oder über den NÖ Atlas (GIS NÖ) online abgefragt werden.

Exkurs: höchster Grundwasserstand (HGW)

Grundwasser ist definitionsgemäß (ÖNORM B 2400 "Hydrologie - Hydrographische Begriffe und Zeichen Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN ISO 772", ausgegeben am 15. März 2015) unterirdisches Wasser. Der höchste Grundwasserstand (HGW) kann daher maximal bis zur jeweiligen Geländeoberkante (GOK) reichen. Für Baumaßnahmen über GOK (zB Dämme, Anschüttungen, Rampen etc.) ist daher das Verwendungsverbot für Recycling-Baustoffe unterhalb der Kote des höchsten Grundwasserstandes nicht relevant.

Für eine österreichweit einheitliche Vorgangsweise wurde der maßgeblich höchste Grundwasserstand (HGW mit einer statistisch abgeleiteten 100-jährlichen Eintrittswahrscheinlichkeit (HGW100)) definiert. Die Ermittlung des maßgeblichen HGW100 kann an Hand langjähriger Beobachtungen des Grundwassergeschehens auf Basis extremwertstatistischer Auswerteverfahren erfolgen. Grundsätzliche Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines entsprechenden Porengrundwasserleiters, wobei der ermittelte HGW auch nur eine ungefähre Überschreitungswahrscheinlichkeit für den gewählten Zeitraum angibt. Die Ermittlung des maßgeblichen höchsten Grundwasserstandes erfolgt in der Regel durch wasserwirtschaftliche Dienststellen der Länder (hydrografischer Dienst) und kann - soweit vorhanden - auch dort abgefragt werden.

Liegt für ein bestimmtes Gebiet ein HGW100 nicht vor, ist ein HGW zB durch Berechnungen oder anhand theoretischer Überlegungen zu ermitteln. Entscheidend dafür und damit für die Einhaltung des Verwendungsverbotes gemäß § 13 Z 1 lit. c (ebenso wie gemäß § 17 Z 1 lit. c) ist die nachvollziehbare Darlegung, dass es im beabsichtigten Einsatzbereich auch langfristig zu keinem Grundwassereinstau kommt bzw. bislang gekommen ist. Diese Ermittlungen werden in der Regel von einschlägigen technischen Büros durchgeführt.

Bei Planung und Herstellung zB eines Straßenoberbaues ist schon aus grundsätzlichen bautechnischen Überlegungen wie der Standsicherheit davon auszugehen, dass dieser höhenmäßig so angelegt wird, dass in aller Regel mit keinem Grundwassereinstau gerechnet werden muss.

Nähere Informationen wie bei der Ermittlung des HGW vorgegangen werden kann, finden sich unter anderem im Anhang A des ÖWAV-Regelblattes 217 "Schutz des Grundwassers beim Abbau von Sand und Kies", ausgegeben im Juni 2014.

4. Abschnitt - Abfallende von Recycling-Baustoffen

Zu § 14 (Abfallende):

Gemäß § 5 Abs. 2 AWG 2002 kann mit Verordnung festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen bei bestimmten Abfällen abweichend zu § 5 Abs. 1 AWG 2002 vorzeitig die Abfalleigenschaft endet.

Aufgrund des Vorsorgeprinzips sollen nur Abfälle, die eine produktähnliche Qualität aufweisen bzw. von denen kein höheres Umweltrisiko ausgeht als von der Verwendung vergleichbarer Primärrohstoffe, aus dem Abfallregime entlassen werden. Ein Abfallende ist daher nur für Recycling-Baustoffe, welche die Qualitätsklasse U-A erreichen, vorgesehen.

Recycling-Baustoffe der anderen Qualitätsklassen verlieren die Abfalleigenschaft entsprechend § 5 Abs. 1 AWG 2002 (vgl. Judikatur des Verwaltungsgerichthofs) mit dem zulässigen Einsatz bzw. Einbau.

Qualitätsklasse

Art der Anwendung

Ende der Abfalleigenschaft?

Gering durchlässige Deckschicht notwendig?

U-A [2]

Ungebunden

Übergabe an Dritte

Nein

U-B

Ungebunden

zulässiger Einsatz

Ja

U-E

Ungebunden

zulässiger Einsatz im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen

bei Einsatz in Verkehrsflächen: Ja

U-B, U-E, H-B

Hydraulisch gebunden

Nach Substitution von Primärrohstoffen in der Betonmischanlage

Nein

U-B, U-E, B-B, B-C

Bituminös gebunden

Nach Substitution von Primärrohstoffen in der Asphaltmischanlage

Nein

B-D

Ungebunden

Zulässiger Einsatz gemäß § 13 Z 9

Ja

B-D, D

Bituminös gebunden

zulässige Verwendung des Asphaltmischgutes B-D bzw. D gemäß § 17

Nein

Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A verlieren durch die Übergabe des Herstellers von Recycling-Baustoffen an einen Dritten ihre Abfalleigenschaft. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A, welche noch nicht übergeben wurden, sind somit noch als Abfälle zu qualifizieren und unterliegen abfallrechtlichen Regelungen. Der Zeitpunkt der Übergabe für das Eintreten des Abfallendes ist den bereits bestehenden unionsrechtlichen Abfallende-Regelungen nachgebildet (zB Verordnung Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind, ABl L 94 vom 08.04.2011, S. 2). Da das Abfallende durch die Übergabe des Herstellers von Recycling-Baustoffen an einen Dritten eintritt, übernimmt der Dritte bereits ein Recycling-Baustoff-Produkt (dh. Nicht-Abfall).

"Übergabe an einen Dritten" ist jede Übergabe vom Hersteller eines Recycling-Baustoffs an den Abnehmer des Recycling-Baustoffs. Eine körperliche Übergabe ist nicht zwingend erforderlich. Die Übergabe ist mittels der Buchungsart "Produktübergabe" entsprechend den Vorgaben des Anhangs 5, Teil II, Kapitel 2.3 zu dokumentieren (siehe auch Erläuterungen zu Anhang 5).

Die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 13 gelten nicht für Recycling-Baustoff-Produkte. Die wasserrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Die Meldung als Hersteller von Recycling-Baustoff-Produkten gemäß Abs. 2 unter gleichzeitiger Erklärung, dass das Vermischungsverbot gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 eingehalten wurde, hat im Wege des elektronischen Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen. Die notwendigen Informationen dafür gibt es am EDM-Portal (edm.gv.at ).

Zu § 15 (Konformitätserklärung):

Die Konformitätserklärung ist der Konformitätserklärung bestehender unionsrechtlicher Abfallende-Regelungen nachgebildet (siehe auch Erläuterung zu § 14). Diese Konformitätserklärung ist nicht zu verwechseln mit der Leistungserklärung gemäß EU-Bauprodukte-Verordnung, vormals Konformitätserklärung gemäß der EU-Bauprodukterichtlinie, RL 89/106/EWG .

Die Konformitätserklärung erfolgt zweckmäßigerweise im Zuge der Leistungserklärung gemäß EU-Bauprodukte-Verordnung. Werden alle notwendigen Informationen der Konformitätserklärung in der Leistungserklärung dokumentiert, ist keine eigene Konformitätserklärung notwendig.

Die Konformitätserklärung kann in elektronischer Form vorliegen, sofern eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.

5. Abschnitt - Vorgaben für die weitere Verarbeitung von bestimmten Recycling-Baustoffen und deren Verwendung

Zu § 16 (Besondere Vorschriften über Asphaltmischgut):

Die gemäß den Vorgaben dieser Verordnung hergestellten Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B-B, der Qualitätsklasse B-C, der Qualitätsklasse B-D und der Qualitätsklasse D dürfen ausschließlich für die Herstellung von Asphaltmischgut verwendet werden. Für die Herstellung von Asphaltmischgut dürfen auch die Qualitätsklassen U-A, U-B und U-E verwendet werden, für die Bezeichnung der daraus hergestellten Asphaltmischgüter legt die Verordnung keine Anforderungen fest bzw. schließt eigene Bezeichnungen, zB "Asphaltmischgut U-A" nicht aus.

Bei Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A, U-B, U-E, B-B und B-C erfolgt eine unmittelbare Substitution von Rohstoffen im Sinne des § 5 Abs. 1 AWG 2002 in der Regel in der Asphaltmischanlage. Recycling-Baustoffe dieser Qualitätsklassen verlieren somit mit dem zulässigen Einsatz in der Asphaltmischanlage ihre Abfalleigenschaft. Das hergestellte Asphaltmischgut ist kein Abfall mehr. Dies gilt nicht für Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse D und der Qualitätsklasse B-D auf Grund der höheren Gesamtgehalte an Schwermetallen (zB Chrom, Molybdän, Vanadium).

Zu § 17 (Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote für Asphaltmischgut B-D oder Asphaltmischgut D):

Asphaltmischgut D und Asphaltmischgut B-D gelten bis zur zulässigen Verwendung gemäß § 17 als Abfall.

Mobile Transport- und Arbeitsgeräte, die Asphaltmischgut D und Asphaltmischgut B-D von der Asphaltmischanlage zur Straßenbaustelle transportieren bzw. auf die Straße aufbringen, bedürfen keiner Genehmigung als mobile Abfallbehandlungsanlage, weil sie nicht im taxativen Katalog gemäß § 1 der Verordnung über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, BGBl. II Nr. 472/2002, genannt und somit nicht bewilligungspflichtig nach § 52 Abs. 1 AWG 2002 sind.

Für die zulässige Verwendung von Asphaltmischgut D und Asphaltmischgut B-D beim Bau von Straßen ist keine Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 erforderlich.

Zu den zulässigen Einsatzbereichen und Verwendungsverboten siehe Erläuterungen zu § 13.

Zu beachten ist, dass die Verwendung von Asphaltmischgut D und B-D unterhalb des HGW100 plus 1,0 m nicht zulässig ist.

Zu Z 2:

Bei Linienbauwerken bedeutet "auf der selben Baustelle" die Verwendung innerhalb desselben Bauloses.

6. Abschnitt - Schluss und Übergangsbestimmungen

Zu § 18 (Übergangsbestimmungen):

Zu Abs. 1:

Recycling-Baustoffe, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung hergestellt wurden, dürfen noch bis Ende 2017 gemäß den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 (www.bundesabfallwirtschaftsplan.at ) verwendet werden (dh. es gelten die Qualitätsklassen und Anwendungsbeschränkungen gemäß BAWPL 2011, die Abfälle verlieren gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 jedenfalls erst mit dem zulässigen Einsatz bzw. Einbau ihre Abfalleigenschaft).

Es ist aber auch eine Zuordnung dieser Recycling-Baustoffe zu den Qualitätsklassen dieser Verordnung möglich; dazu müssen die Chargen der einzelnen Recycling-Baustoffe gemäß den Vorgaben des § 10 in Verbindung mit Anhang 3 Kapitel 2 neu qualitätsgesichert werden. Da die Materialien bereits einer Qualitätssicherung unterzogen wurden, ist ein größerer Beurteilungsmaßstab (geringere Anzahl an Proben) zulässig (siehe Anhang 3 Kapitel 2).

Recycling-Baustoffe konnten bereits vor dem Inkrafttreten am 1. Jänner 2016 nach den Vorgaben der Recycling-Baustoffverordnung qualitätsgesichert werden.

Zu Abs. 2:

Bei Abbrüchen, die weder bewilligt noch angezeigt werden müssen oder die nicht behördlich beauftragt wurden, ist der maßgebliche Zeitpunkt die Ausschreibung.

Zu § 19 (Inkrafttreten):

Die Bestimmungen für Recycling-Baustoffe aus Stahlwerksschlacken sind am 29. Juli 2015 in Kraft getreten. Die Bestimmungen für Recycling-Baustoffe aus schlackenhaltigem Ausbauasphalt und schlackenhaltigem technischem Schüttmaterial sind mit 1. Jänner 2016 in Kraft getreten.

Folgende Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung sind für die Herstellung von Recycling-Baustoffen aus Stahlwerksschlacken seit 29. Juni 2015 anwendbar:

Zu Anhang 1 - zulässige Abfallarten für die Herstellung von Recycling-Baustoffen und für die hergestellten Recycling-Baustoffe

Tabelle 1 enthält die für die Herstellung von Recycling-Baustoffen gemäß dieser Verordnung zugelassenen Abfallarten.

Die Abfallart für Konverterschlacke bezieht sich auf Stahlwerksschlacken, die direkt aus der Stahlproduktion kommen und zu Recycling-Baustoffen verarbeitet werden sollen.

Wird Ausbauasphalt, der Schlacken (auch Hochofenschlacke) enthält, abgefräst oder abgeräumt, so ist der Ausbauasphalt der Abfallart "schlackenhaltiger Ausbauasphalt" (SN 31498) zuzuordnen. Für die Zuordnung zu dieser Abfallart ist eine analytische Untersuchung nicht zwingend erforderlich. Der schlackenhaltige Ausbauasphalt kann als Inputstoff zur Herstellung von Recycling-Baustoffen gemäß dieser Verordnung verwendet werden.

Wird technisches Schüttmaterial, das Schlacken (auch Hochofenschlacke) enthält, aus Tragschichten oder sonstigen technischen Schichten ausgehoben oder abgeräumt, ist dieses technische Schüttmaterial der Abfallart "schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial" (SN 31499) zuzuordnen. Für die Zuordnung zu dieser Abfallart ist eine analytische Untersuchung nicht zwingend erforderlich. Das schlackenhaltige technische Schüttmaterial kann als Inputstoff zur Herstellung von Recycling-Baustoffen gemäß dieser Verordnung verwendet werden.

Sonstige Aushubmaterialien, die Schlacke enthalten, sind in der Regel der Abfallart "sonstige verunreinigte Böden (SN 31424 37) zuzuordnen und entsprechend zu behandeln.

Hinsichtlich "Gleisschottermaterial" vergleiche die Begriffsbestimmung gemäß Kapitel 7.16. des BAWPL 2011.

Die hergestellten Recycling-Baustoffe dürfen ausschließlich den Abfallarten gemäß der Tabelle 2 zugeordnet werden. Da die Qualitätsklasse U-A erst durch die Übergabe an einen Dritten die Abfalleigenschaft verliert, ist auch für diese Recycling-Baustoffe eine Abfallschlüsselnummer vorgesehen.

Aufgrund eines redaktionellen Versehens wurde sowohl der Abfallart "schlackenhaltiger Ausbauasphalt" als auch der Abfallart "Asphaltmischgut B-D" die Abfallschlüsselnummer 31498 zugeordnet; der Abfallart "schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial" und der Abfallart "Asphaltmischgut D" wurde die Abfallschlüsselnummer 31499 zugeordnet. Um eine Eindeutigkeit und Nachvollziehbarkeit der Aufzeichnungen und Abfallbilanzen sicherzustellen, werden in der Referenzliste 5174 ("Abfallverzeichnis gemäß Österreichischer Abfallverzeichnisverordnung"), abrufbar am EDM-Portal (edm.gv.at ), die folgenden Anpassungen vorgenommen:

Den Abfallarten "schlackenhaltiger Ausbauasphalt" und "schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial" wird zusätzlich zur jeweiligen Schlüsselnummer die Spezifizierung 10 zugeordnet. Die Bezeichnung dieser Spezifizierung "10" lautet "Anhang 1 Tabelle 1 der Recycling-Baustoffverordnung". Den Abfallarten "Asphaltmischgut B-D" und "Asphaltmischgut D" wird zusätzlich zur jeweiligen Schlüsselnummer die Spezifizierung 20 zugeordnet. Die Bezeichnung dieser Spezifizierung "20" lautet "Anhang 1 Tabelle 2 der Recycling-Baustoffverordnung". Für die so eindeutig in der EDM-Referenzliste enthaltenen Abfallarten wird jeweils eine eigene GTIN für elektronische Aufzeichnungen und elektronische Meldungen vergeben.

Festzuhalten ist, dass es sich bei Asphaltmischgut B-D und bei Asphaltmischgut D um Abfälle handelt.

Die durch die Verordnung spezifisch eingeführten Abfallarten (im Folgenden als "neue Abfallarten" bezeichnet), insbesondere für hergestellte Recycling-Baustoffe (siehe nachfolgende Tabelle), gelten als von bestehenden Erlaubnissen für die Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß § 24a AWG 2002 sowie von bestehenden Genehmigungen im Hinblick auf das Behandlungsverfahren zur Lagerung oder Verwertung umfasst, sofern und soweit sie vom Konsens der Erlaubnis bzw. Genehmigung auch bisher inhaltlich gedeckt waren.

Abfallarten (SN) gemäß
Recycling-BaustoffVO

Bestehende Abfallarten (SN)

31498 [3] (schlackenhaltiger Ausbauasphalt)

31410, 54912

314993 (schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial)

31410, 31411 35

91501 21 (Einkehrsplitt)

91501 [4]

31490 (Recycling-Baustoff U-A)

31409, 31409 18, 31410, 31411 34, 31411 35, 31427, 31427 17, 31467, 54912, 915014

31491 (Recycling-Baustoff U-B)

31409, 31409 18, 31410, 31411 34, 31411 35, 31427, 31427 17, 31467, 54912, 915014

31492 (Recycling-Baustoff U-E)

31411 33 [5] , 31411 34, 31411 35, 31467

31493 (Recycling-Baustoff H-B)

31409, 31409 18, 31410, 31411 34, 31411 35, 31427, 31427 17, 31467, 915014

31494 (Recycling-Baustoff B-B)

31409, 31409 18, 31410, 31411 34, 31411 35, 31467, 54912, 915014

31495 (Recycling-Baustoff B-C)

31409, 31409 18, 31410, 31411 34, 31411 35, 31467, 54912, 915014

31496 (Recycling-Baustoff B-D)

31409, 31409 18, 31410, 31411 34, 31411 35, 31467, 54912, 915014

31497 (Recycling-Baustoff D)

31220

31498 [6] (Asphaltmischgut B-D)

54912

314996 (Asphaltmischgut D)

54912

Die neue Abfallart (neue SN) gilt als vom Umfang einer Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 oder einer Genehmigung im Hinblick auf das Behandlungsverfahren zur Lagerung oder Verwertung umfasst, sofern diese Erlaubnis oder Genehmigung eine der bestehenden Abfallarten (bestehende SN) der rechten Spalte beinhaltet.

Die Überleitungsbestimmung ist auch für jene Abfallsammler und -behandler maßgeblich, die hergestellte Recycling-Baustoffe und somit die durch die Recycling-Baustoffverordnung neu geschaffenen Abfallarten übernehmen.

Die neuen Abfallarten (neue SN) sind nur für die Aufzeichnung und Dokumentation der zweckendsprechenden Verwendung (einschließlich Weitergabe) der Recycling-Baustoffe gemäß dieser Verordnung zu verwenden. Für die Deponierung sind diese neuen Abfallarten nicht zu verwenden. Gegebenenfalls ist die Zweckänderung durch eine Abfallartenneuzuordnung zu dokumentieren.

Zu Anhang 2 - Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen

Bei den in den Tabellen 1 bis 4 enthaltenen Parametern handelt es sich um Leitparameter für Recycling-Baustoffe und Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion.

Die Festlegung von Grenzwerten für Recycling-Baustoffe dient dem Schutz der Umwelt, insbesondere auch dem Schutz von Oberflächen- und Grundwasser. Im Hinblick auf Recycling-Baustoffe, die ein vorzeitiges Abfallende erreichen sollen, legt § 5 Abs. 2 AWG 2002 unter anderem die Bedingung fest, dass "keine höhere Umweltbelastung und kein höheres Umweltrisiko von dieser Sache ausgeht als bei einem vergleichbaren Primärrohstoff oder einem vergleichbaren Produkt aus Primärrohstoff".

Anhand von Studien der Umweltbundesamt GmbH sowie Untersuchungen an Recycling-Baustoffen, beauftragt durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und den österreichischen Baustoff-Recyclingverband, wurden die zu untersuchenden Parameter identifiziert, welche für die Beurteilung der Qualität von Recycling-Baustoffen aus Bau- und Abbruchabfällen relevant sind.

Die gewählten Konzentrationen orientieren sich an den Gesamt- bzw. Eluatgehalten von primären Baumaterialien für die uneingeschränkte Verwendbarkeit.

Für die Bestimmung der schwimmenden Materialien, Glas und sonstige Materialien gelten die Vorgaben der ÖNORM EN 933-11.

Zu Anhang 3 - Qualitätssicherung hinsichtlich Umweltverträglichkeit

Um die Umweltverträglichkeit von Recycling-Baustoffen zu gewährleisten, hat die Untersuchung jeder Charge im Rahmen von Fremd- bzw. Eigenüberwachung zu erfolgen.

Das Kapitel 1 stellt das "Standardverfahren" für regelmäßig produzierende, stationäre oder mobile Anlagen dar. Die Masse der beurteilten Charge kann gemessen (gewogen) oder berechnet (zB über die Produktionsstunden) werden.

Im Kapitel 2 wird die Qualitätssicherung einzelner Chargen außerhalb des Standardverfahrens ermöglicht.

In Kapitel 3 sind für bestimmte Abfallgruppen (zB Stahlwerksschlacken, Ausbauasphalt, bestimmte Gleisaushubmaterialien und technisches Schüttmaterial aus Straßen) spezielle Qualitätssicherungssysteme vorgesehen, die eine Qualitätssicherung noch vor der Herstellung des eigentlichen Recycling-Baustoffs ermöglichen. Für Ausbauasphalt, bestimmte Gleisaushubmaterialien und technisches Schüttmaterial aus Straßen stellen diese Systeme Alternativen zum Standardsystem gemäß Kapitel 1 oder der Haufenbeprobung gemäß Kapitel 2 dar. Die Qualitätssicherung von Recycling-Baustoffen aus Stahlwerkschlacken ist jedenfalls nach dem System gemäß Kapitel 3.1 durchzuführen.

Für Gleisaushubmaterial und technisches Schüttmaterial aus der Tragschicht von Straßen kann die Qualitätssicherung durch eine grundlegende Charakterisierung gemäß DVO 2008 erfolgen. In diesem Fall sind jedenfalls die Parameter der Qualitätsklasse U-E zu untersuchen und einzuhalten, um eine Kontamination auszuschließen. Werden die Grenzwerte von U-E eingehalten, ist auch eine Zuordnung zu einer "besseren" Qualitätsklasse (insbesondere U-A) - bei Einhaltung aller entsprechenden Grenzwerte - möglich. Dies ergibt sich daraus, dass für die Zuordnung zur Qualitätsklasse U-E alle Parameter zu untersuchen sind, die auch für die Zuordnung zur Qualitätsklasse U-A erforderlich sind.

Zu Anhang 4 - Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß §§ 13 und 17

Anhang 4 enthält eine Tabelle, die im Wesentlichen die Einsatzbereiche gemäß dem Verordnungstext zusammenfasst. Dies ist als Hilfestellung gedacht, es gilt jedenfalls der Text der Verordnung.

Zu Anhang 5 - Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Registrierung von Stammdaten:

In den Stammdaten eines Herstellers von Recycling-Baustoffen müssen aufgrund der Recycling-Baustoffverordnung spezielle Lager erfasst werden. Diese speziellen Lager dienen der Deklaration der Herstellung von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A bzw. der Deklaration der Herstellung sonstiger Recycling-Baustoffe. Im EDM-Stammdatenregister werden für die Registrierung dieser speziellen Lager die folgenden neuen Anlagentypen geschaffen.

Wenn die Herstellung der Recycling-Baustoffe an dauerhaften Abfallbehandlungsstandorten (= solche Standorte, die für die regelmäßige Herstellung von Recycling-Baustoffen vorgesehen sind) erfolgt:

Die Anlagen mit diesen beiden Anlagentypen müssen der jeweils zugehörigen Baurestmassenaufbereitungsanlage zugeordnet (=untergeordnet) werden.

Wenn die Herstellung der Recycling-Baustoffe außerhalb von dauerhaften Abfallbehandlungsanlagen erfolgt:

Diese beiden Anlagentypen für spezielle Lager gemäß der Recycling-Baustoffverordnung außerhalb von dauerhaften Abfallbehandlungsstandorten müssen zB dann verwendet werden, wenn der Hersteller eine mobile Abfallbehandlungsanlage zur Herstellung von Recycling-Baustoffen an unterschiedlichen Standorten (zB unterschiedlichen Baustellen) nur kurzfristig (nicht länger als 6 Monate) aufstellt und betreibt. Zur Registrierung dieser beiden speziellen Lager ist im EDM-Stammdatenregister am Sitz des Herstellers ein Standort zu erfassen. Dazu wird im EDM-Stammdatenregister an der Adresse des Geschäftssitzes des Abfallbehandlers ein Standort angelegt und die genannten Anlagen werden dort erfasst. (Je nachdem, ob Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A oder sonstige Recycling-Baustoffe hergestellt werden, muss jeweils ein Lager dieses Anlagentyps am Standort an der Sitzadresse vorhanden sein.)

Aufzeichnungen des Herstellers:

Die Deklaration der Herstellung von Recycling-Baustoffen erfolgt durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung (von der Baurestmassenaufbereitungsanlage in das jeweilige spezielle Lager). Bei bzw. ab dieser Deklaration sind die Abfallarten des Anhangs 1 Tabelle 2 zu verwenden.

Wer die Herstellung eines Recycling-Baustoffs der Qualitätsklasse U-A deklariert, hat eine innerbetriebliche Abfallbewegung in ein "Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A" aufzuzeichnen. Je nachdem, ob die Herstellung an einem dauerhaften Abfallbehandlungsstandort (idR genehmigte Anlage gemäß § 37 AWG 2002) oder an einem nur kurzfristig genutzten sonstigen Standort (idR mobile Anlage gemäß § 52 AWG 2002) erfolgt, muss dem jeweiligen speziellen Lager im EDM-Stammdatenregister der Anlagentyp "Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 Recycling-Baustoffverordnung" (bei dauerhaften Abfallbehandlungsstandorten) oder "Lager für in mobilen Anlagen außerhalb von dauerhaften Abfallbehandlungsstandorten hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 Recycling-Baustoffverordnung" (bei kurzfristig genutzten Abfallbehandlungsstandorten) zugeordnet sein.

Analoges gilt hinsichtlich der Deklaration der Herstellung von sonstigen Recycling-Baustoffen und der Verwendung der Anlagentypen "Lager für sonstige hergestellte Recycling-Baustoffe gemäß Recycling-Baustoffverordnung" (bei dauerhaften Abfallbehandlungsstandorten) und "Lager für in mobilen Anlagen außerhalb von dauerhaften Abfallbehandlungsstandorten hergestellte sonstige Recycling-Baustoffe gemäß Recycling-Baustoffverordnung" (bei kurzfristig genutzten Abfallbehandlungsstandorten).

Diese Deklaration der Herstellung ist ehestmöglich nach der Herstellung (ab dem Zeitpunkt, ab dem die Umweltverträglichkeit der hergestellten Recycling-Baustoffe im Sinne des § 10 als sichergestellt gilt), aufzuzeichnen. Diese innerbetrieblichen Aufzeichnungen dürfen über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst werden.

[1] Gemäß ÖNORM B 3140 "Rezyklierte Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Anwendungen sowie für Beton", 3. Entwurf, ausgegeben am 1. Dezember 2015, ist eine Charge eine Produktionsmenge, die innerhalb eines Zeitraums unter der Annahme gleicher Bedingungen hergestellt wurde.

[2] Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A können auch für hydraulische oder bituminöse Bindungen verwendet werden.

[3] Hinweis: In der Zuordnungstabelle für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen ist die Abfallart mit der Spezifizierung 10 gekennzeichnet.

[4] Nur Einkehrsplitt als natürliche Gesteinskörnung

[5] Nur Gleisschottermaterial (inklusive Mischungen mit technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau).

[6] Hinweis: In der Zuordnungstabelle für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen ist die Abfallart mit der Spezifizierung 20 gekennzeichnet.

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015

Schlagworte:

ALSAG, Erlaubnisse, Genehmigungen, Abfallarten, Recyclingmaterial

Verweise:

AL-1000
RL 2008/98/EG , ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3
AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
BauKG, Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BGBl. I Nr. 37/1999
Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003
Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008
AbfallbilanzV, BGBl. II Nr. 497/2008
ANV 2012, Abfallnachweisverordnung 2012, BGBl. II Nr. 341/2012
WRG 1959, Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959
§ 9 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
VwGH 29.03.1995, 93/05/0190
VO 333/2011 , ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2011 S. 2
VO 305/2011 , ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5
AkkG 2012, Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012
§ 1 Mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, BGBl. II Nr. 472/2002

Stichworte