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Energieabgabenrichtlinien (EnAbgR 2011) - Wartungserlass 2015

BMFBMF-010220/0001-VI/9/201526.1.20152015Energieabgabenrichtlinien (EnAbgR 2011) - Wartungserlass 2015

Mit diesem Erlass erfolgen die durch das Bundesgesetz (BG), mit dem das Elektrizitätsabgabegesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 64/2014, erforderlich gewordenen Anpassungen der Energieabgaben-Richtlinien 2011. Weiters werden der Erlass des BMF vom 25. Juli 2014 zur Novellierung des Elektrizitätsabgabegesetzes, BMF-010220/0107-VI/9/2014, und der Erlass des BMF vom 24. Februar 2014 zur steuerlichen Beurteilung von Photovoltaikanlagen, BMF-010219/0488-VI/4/2013 iZm dem Erlass des BMF vom 13. Oktober 2014, BMF-010220/0177-VI/9/2014, soweit die Elektrizitätsabgabe betroffen ist, eingearbeitet. Darüber hinaus werden Hinweise zu antragsberechtigen sowie nicht antragsberechtigten Produktionsbetrieben im Sinne des Energieabgabenvergütungsgesetzes aufgenommen und erfolgen Klarstellungen zum zeitlichen Geltungsbereich des Energieabgabenvergütungsgesetzes idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, und seiner Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
ElWOG 2010, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 110/2010

Schlagworte:

Energieabgabenvergütung, Genehmigung der Europäischen Kommission, Freibetrag, Elektrizitätsabgabe

Verweise:

EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011
BMF 25.07.2014, BMF-010220/0107-VI/9/2014
BMF 24.02.2014, BMF-010219/0488-VI/4/2013
BMF 13.10.2014, BMF-010220/0177-VI/9/2014

Die Änderungen werden durch Fettdruck hervorgehoben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.

1 Elektrizitätsabgabe

1.1 Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

In den Rz 1, Rz 2, Rz 4 und Rz 7 erfolgen auf Grund der Änderung des Verweises auf das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010 , BGBl. I Nr. 110/2010, in § 1 ElAbgG durch das BG, BGBl. I Nr. 64/2014, entsprechende Anpassungen.

Rz 1 lautet:

Der Elektrizitätsabgabe unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ElAbgG jede Lieferung von elektrischer Energie, ausgenommen an "Elektrizitätsunternehmen" im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 - ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 in der jeweils geltenden Fassung (bis 2. März 2011: § 7 Z 8 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz [ElWOG]) und an sonstige Wiederverkäufer zur Weiterlieferung.

Solche Weiterlieferungen sind somit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 ElAbgG nicht steuerbar.

Rz 2 lautet:

Ein "Elektrizitätsunternehmen" im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010 (bis 2. März 2011: § 7 Z 8 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 112/2008 (seit 3. März 2011: § 7 Z 11 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010), ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher.

Rz 4 lautet:

...

Beispiel: Stromlieferungen an ein Unternehmen, das zwar grundsätzlich ein Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010 (bis 2. März 2011: § 7 Z 8 ElWOG (seit 3. März 2011: § 7 Z 11 ElWOG 2010) ist und Strom liefert, einen Teil der elektrischen Energie aber zur Erzeugung von Wärme und somit nicht zur Weiterlieferung verwendet.

Zum Verbrauch von elektrischer Energie durch ein Elektrizitätsunternehmen siehe Rz 9 ff sowie Rz 12.

Rz 7 lautet:

...

Liefert das Elektrizitätsunternehmen an einen Konzernteil, bei dem es sich ebenfalls ein um Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010 (bis 2. März 2011: § 7 Z 8 ElWOG (seit 3. März 2011: § 7 Z 11 ElWOG 2010) oder sonstigen Wiederverkäufer handelt, unterliegt wiederum diese erste Lieferung nicht der Besteuerung, sondern unterliegt erst die Weiterlieferung des Konzerns der Besteuerung.

Zur Energieabgabenvergütung bei der Weiterlieferung von Elektrizität siehe Rz 223.

Rz 13 und Rz 14 werden auf Grund der Änderungen des § 2 Z 1 ElAbgG durch das BG, BGBl. I Nr. 64/2014, an die neue Rechtslage angepasst.

Rz 13 lautet:

Wird die elektrische Energie selbst erzeugt und verbraucht, so unterliegt sie gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ElAbgG ebenfalls der Abgabe.

Dies gilt für alle Elektrizitätserzeuger, wenn sie die der Verbrauch des selbst erzeugten Stroms - unabhängig vom dabei eingesetzten Primärenergieträger - die im § 2 Z 1 lit. a ElAbgG (bis 30. Juni 2014: § 2 Z 1 ElAbgG ) genannte Grenze von 5.000 kWh überschreitet überschreiten und soweit sie die elektrische Energie nicht für die im § 2 Z 2 ElAbgG genannten Zwecke (zB die Fortleitung von Erdgas) verwenden.

Wird elektrische Energie aus einem erneuerbaren Primärenergieträger erzeugt, so ist ab der Veranlagung 2014 der eigene Verbrauch bis 25.000 kWh jedenfalls steuerfrei ( § 2 Z 1 lit. b iVm § 7 Abs. 6 ElAbgG ; siehe auch Rz 19a f).

Rz 14 lautet:

Besitzt ein Nicht-Elektrizitätsunternehmen Notstromaggregate (Ersatzstromanlagen) und werden zur Stromerzeugung keine erneuerbaren Primärenergieträger eingesetzt (siehe Rz 19a), so ist die erzeugte elektrische Energie nur dann zu versteuern, wenn das Aggregat über einen längeren Zeitraum eingesetzt wird und die Freigrenze des § 2 Z 1 lit. a ElAbgG (bis 30. Juni 2014: § 2 Z 1 ElAbgG ) in Höhe von 5.000 kWh überschritten wird.

...

1.2 Steuerbefreiungen

1.2.1 Elektrizitätserzeuger

Da mit dem BG, BGBl. I Nr. 64/2014, § 2 ElAbgG geändert und eine weitere Steuerbefreiung eingeführt worden ist, wird Rz 19 umformuliert und an die geänderte Rechtslage angepasst und werden die Rz 19a und Rz 19b in die EnAbgR 2011 neu aufgenommen.

Rz 19 lautet:

Freigrenze in Höhe von 5.000 kWh

Rechtslage bis 30. Juni 2014

Für Unternehmen und Private, die elektrische Energie selbst erzeugen und verbrauchen, ist gemäß § 2 Z 1 ElAbgG eine Freigrenze von 5.000 kWh pro Jahr vorgesehen. Falls der Erzeuger die erzeugte und verbrauchte Menge elektrischer Energie nicht mittels eines Zählers nachweisen kann, bestehen keine Bedenken, den Nachweis der Unterschreitung der Freigrenze durch das Gutachten eines einschlägigen technischen Büros, eines Zivilingenieurs oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zu erbringen. Im Gutachten ist festzustellen, dass das Regelarbeitsvermögen einer derartigen Anlage bei durchschnittlichen Witterungsbedingungen im Jahresdurchschnitt unter der Freigrenze liegt.

Rechtslage ab 1. Juli 2014

Für Unternehmen und Private, die elektrische Energie selbst erzeugen und verbrauchen, ist für alle eingesetzten Primärenergieträger gemäß § 2 Z 1 lit. a ElAbgG eine Freigrenze von 5.000 kWh pro Jahr vorgesehen. Falls der Erzeuger die erzeugte und verbrauchte Menge elektrischer Energie nicht mittels eines Zählers nachweisen kann, bestehen keine Bedenken, den Nachweis der Unterschreitung der Freigrenze durch das Gutachten eines einschlägigen technischen Büros, eines Zivilingenieurs oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zu erbringen. Im Gutachten ist festzustellen, dass das Regelarbeitsvermögen einer derartigen Anlage im Jahresdurchschnitt unter der Freigrenze liegt.

Beispiel 1:

Erzeugung aus fossilen Primärenergieträgern

11.000 kWh

ins Netz gelieferte Menge

4.000 kWh

selbst erzeugte und selbst verbrauchte Menge

7.000 kWh

Mit der selbst erzeugten und selbst verbrauchten Menge elektrischer Energie wurde die Freigrenze überschritten, sodass 7.000 kWh steuerpflichtig sind.

Beispiel 2:

Erzeugung aus fossilen Primärenergieträgern

11.000 kWh

ins Netz gelieferte Menge

7.000 kWh

selbst erzeugte und selbst verbrauchte Menge

4.000 kWh

Mit der selbst erzeugten und selbst verbrauchten Menge elektrischer Energie wurde die Freigrenze nicht überschritten, sodass keine Elektrizitätsabgabe zu entrichten ist.

Rz 19a NEU lautet:

Freibetrag in Höhe von 25.000 kWh

Rechtslage ab der Veranlag u ng 2014

Wird elektrische Energie aus erneuerbaren Energiequellen (erneuerbaren Primärenergieträgern) erzeugt, ist für den Verbrauch des selbst erzeugten Stroms ein Freibetrag von 25.000 kWh pro Jahr vorgesehen ( § 2 Z 1 lit. b ElAbgG ).

Energiequellen, die aus erneuerbaren Primärenergieträgern Strom erzeugen, sind vor allem Photovoltaikanlagen, Kleinwasserkraftwerke und mit Biogas oder Windenergie betriebene Kleinkraftwerke.

Der Freibetrag von 25.000 kWh pro Jahr kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die selbst verbrauchte Menge elektrischer Energie gemessen wird.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die tatsächlich mögliche maximale Erzeugungsmenge der Anlage pro Jahr die Grenze von 25.000 kWh nicht erreicht.

Dabei ist von der anlagenspezifischen Höchstleistung auszugehen und auf die primärenergiequellenspezifische maximale Erzeugungsmenge pro Jahr umzurechnen. Eine derartige Umrechnung führt zu folgender maximalen Erzeugungsmenge der jeweiligen Anlagen, deren Volllaststunden pro Jahr vollkommen unterschiedlich sind. Bei den folgenden maximalen Erzeugungsleistungen (kWp) ist eine Inanspruchnahme des Freibetrages von 25.000 kWh pro Jahr auch dann zulässig, wenn die selbst verbrauchte Menge elektrischer Energie nicht gemessen wird:

Biogasanlagen

3,5 kWp

Anlagen auf Basis fester oder flüssiger Biomasse

4,0 kWp

Windkraftanlagen

11,5 kWp

Photovoltaikanlagen

26,0 kWp

Kleinwasserkraftwerke

6,0 kWp

Rz 19b NEU lautet:

Geltendmachung des Freibetrags von 25.000 kWh

Die Befreiung wird im Zuge der Jahresveranlagung in Abzug gebracht und bezieht sich nicht auf die einzelne Anlage, sondern auf alle Anlagen eines Betriebes, eines Betriebes gewerblicher Art oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes einer Körperschaft. Bestehen innerhalb eines Betriebes mehrere Anlagen, ist der Freibetrag nur einmal anzuwenden.

Beispiel:

Erzeugung aus einer oder mehreren erneuerbaren Primärenergieträgern

50.000 kWh

ins Netz gelieferte Menge

20.000 kWh

selbst erzeugte und selbst verbrauchte Menge

30.000 kWh

abzüglich der gemäß § 2 Z 1 lit. b ElAbgG befreiten Energie

minus 25.000 kWh

daher steuerpflichtig

5.000 kWh

Die ins Netz gelieferte Menge elektrischer Energie ist beim Erzeuger nicht steuerbar, für die den Freibetrag übersteigende Menge selbst erzeugter und selbst verbrauchter elektrischer Energie ist die Elektrizitätsabgabe in Höhe von 75 Euro (5.000 kWh mal 0,015 Euro) zu entrichten.

Rz 20 wird an die durch das BG, BGBl. I Nr. 64/2014, geänderte Rechtslage angepasst.

Rz 20 lautet:

Rechtslage bis 30. Juni 2014 bzw. bis zur Veranlagung 2013 ( § 2 Z 1 ElAbgG )

Wird elektrische Energie in Kleinerzeugungsanlagen (zB Photovoltaikanlagen, Windenergieanlagen, Kleinwasserkraftwerken und Biogasanlagen) erzeugt, so ist die Erzeugung und der Verbrauch frei, solange die Freigrenze von 5.000 kWh nicht überschritten wird.

Wird in einer solchen Anlage mehr elektrische Energie erzeugt, als der Erzeuger benötigt, und gegen Entgelt ins öffentliche Netz gespeist, ist die Lieferung nicht steuerbar.

Bezieht der Betreiber der Kleinerzeugungsanlage elektrische Energie von einem Elektrizitätsunternehmen, so unterliegen diese Lieferungen grundsätzlich der Elektrizitätsabgabe. Wird diese elektrische Energie zur Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie verwendet, dann kann diese elektrische Energie steuerfrei sein (siehe unten Rz 22). Wird bereits versteuerte elektrische Energie zur Stromerzeugung verwendet, bestehen keine Bedenken, aus Vereinfachungsgründen dem Empfänger der begünstigten Energie, die Befreiung analog zum Vergütungsverfahren im Sinne des § 2 Z 3 ElAbgG (siehe unten Rz 31) zu gewähren.

Rechtslage ab 1. Juli 2014 bzw. ab der Veranlagung 2014 ( § 2 Z 1 lit. a und lit. b ElAbgG idF BGBl. I Nr. 64/2014)

Wird aus nicht erneuerbaren Primärenergieträgern (zB fossile Brennstoffe) elektrische Energie in Kleinerzeugungsanlagen erzeugt, so ist die Erzeugung und der Verbrauch frei, solange die Freigrenze von 5.000 kWh nicht überschritten wird ( § 2 Z 1 lit. a ElAbgG ).

Wird elektrische Energie aus erneuerbaren Primärenergieträgern (zB Photovoltaikanlagen, Windenergieanlagen, Kleinwasserkraftwerken und Biogasanlagen) in Kleinerzeugungsanlagen erzeugt, so ist der Freibetrag von 25.000 kWh pro Jahr zu berücksichtigen (siehe § 2 Z 1 lit. b ElAbgG sowie Rz 19a).

Wird in einer solchen Anlage mehr elektrische Energie erzeugt, als der Erzeuger benötigt, und gegen Entgelt ins öffentliche Netz gespeist, ist die Lieferung nicht steuerbar.

Bezieht der Betreiber der Kleinerzeugungsanlage elektrische Energie von einem Elektrizitätsunternehmen, so unterliegen diese Lieferungen grundsätzlich der Elektrizitätsabgabe. Wird diese elektrische Energie zur Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie verwendet, dann kann diese elektrische Energie steuerfrei sein (siehe unten Rz 22). Wird bereits versteuerte elektrische Energie zur Stromerzeugung verwendet, bestehen keine Bedenken, aus Vereinfachungsgründen dem Empfänger der begünstigten Energie, die Befreiung analog zum Vergütungsverfahren im Sinne des § 2 Z 3 ElAbgG (siehe unten Rz 31) zu gewähren.

Nach Rz 20 wird folgende Überschrift neu eingefügt.

1.2.1.1 Stromerzeugung in Photovoltaikanlagen

Die Aussagen zur Elektrizitätsabgabe aus dem Erlass zur steuerlichen Beurteilung von Photovoltaikanlagen vom 24. Februar 2014, BMF-010219/0488-VI/4/2013 iZm dem Erlass des BMF vom 13. Oktober 2014, BMF-010220/0177-VI/9/2014 , werden in die EnAbgR 2011 eingearbeitet; hierfür werden die folgenden Rz 20a bis Rz 20h neu eingefügt.

Rz 20a NEU lautet:

1.2.1.1.1 Begriffsbestimmungen

Bei Photovoltaikanlagen werden drei verschiedene Nutzungstypen unterschieden:

Beim Volleinspeiser wird die gesamte erzeugte Energie direkt in das Ortsnetz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen oder die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom Österreich) verkauft. Der für den Eigenbedarf benötigte Strom wird zur Gänze von einem Energieversorgungsunternehmen aus dem Ortsnetz bezogen.

Beim Überschusseinspeiser wird die erzeugte Energie für den Eigenbedarf verwendet. Der Anteil am erzeugten Strom, der den momentanen Eigenbedarf übersteigt, wird in das Ortsnetz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen oder die OeMAG verkauft. Falls in Zeiten des Spitzenverbrauchs die selbst erzeugte Energie für den Eigenbedarf nicht ausreicht, wird der zusätzlich benötigte Strom aus dem Ortsnetz bezogen, das heißt von einem Energieversorgungsunternehmen eingekauft.

Der Inselbetrieb ist nur für die Eigenbedarfsdeckung vorgesehen, der Überschuss wird in Batterien gespeichert. Diese Form findet man insbesondere dort, wo eine Stromversorgung durch das Ortsnetz nicht möglich ist (zB bei Schutzhütten).

1.2.1.1.2 Volleinspeiser

Rz 20b NEU lautet:

Stromlieferungen eines Volleinspeisers in das öffentliche Netz und damit an ein "Elektrizitätsunternehmen" iSd § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010 , BGBl. I Nr. 110/2010, unterliegen nicht der Elektrizitätsabgabe ( § 1 Abs. 1 Z 1 ElAbgG ).

Die elektrische Energie, die der Betreiber der Photovoltaikanlage (Volleinspeiser) aus dem öffentlichen Netz für seinen persönlichen Gebrauch bezieht und verbraucht, unterliegt der Elektrizitätsabgabe und ist nicht nach § 2 ElAbgG befreit. Abgabenschuldner ist in diesem Fall das Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das dem Betreiber der Photovoltaikanlage die elektrische Energie liefert.

1.2.1.1.3 Überschusseinspeiser

Rz 20c NEU lautet:

Die Lieferung und der Verbrauch von (selbst erzeugter) elektrischer Energie unterliegt grundsätzlich der Elektrizitätsabgabe ( § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 ElAbgG ).

Soweit der Überschusseinspeiser den von ihm erzeugten Strom in das öffentliche Netz und damit an ein "Elektrizitätsunternehmen" iSd § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010 , BGBl. I Nr. 110/2010, liefert, sind die Lieferungen nicht steuerbar ( § 1 Abs. 1 Z 1 ElAbgG ).

Rz 20d NEU lautet:

Bis zur Veranlagung 2013 ist der Verbrauch von selbst erzeugter elektrischer Energie bis zum Erreichen der Freigrenze in Höhe von 5.000 kWh pro Jahr steuerfrei, ab dieser Grenze ist die gesamte selbst erzeugte und verbrauchte Menge elektrischer Energie steuerpflichtig (siehe Rz 19).

Rz 20e NEU lautet:

Ab der Veranlagung 2014 gilt der mit BGBl. I Nr. 64/2014 für den Verbrauch von selbst aus erneuerbaren Primärenergieträgern hergestellter und selbst verbrauchter elektrischer Energie neu eingeführte Freibetrag in Höhe von 25.000 kWh pro Jahr ( § 2 Z 1 lit. b ElAbgG ).

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Freibetrags ist die Messung der selbst verbrauchten Menge elektrischer Energie, es sei denn die tatsächlich mögliche maximale Erzeugungsmenge (einschließlich der ins Netz eingespeisten Menge) der Anlage pro Jahr übersteigt die Grenze von 25.000 kWh nicht.

Dabei ist von der anlagenspezifischen Höchstleistung auszugehen und auf die primärenergiequellenspezifische maximale Erzeugungsmenge pro Jahr umzurechnen.

Bei Photovoltaikanlagen ist bis zu einer maximalen Erzeugungsleistung (kWp) von 26 kWp eine Inanspruchnahme des Freibetrages von 25.000 kWh pro Jahr auch dann zulässig, wenn die selbst verbrauchte Menge elektrischer Energie nicht gemessen wird (siehe auch Rz 19a und Rz 20f).

Im Jahr 2014 haben Steuerpflichtige, deren Stromerzeugung und -verbrauch die bisherige Freigrenze von 5.000 kWh überschritten haben und die daher steuerpflichtig waren, jedenfalls weiterhin die monatliche Abgabe zu entrichten. Im Zuge der Jahresveranlagung wird der Freibetrag berücksichtigt.

Zur Inanspruchnahme und Geltendmachung des Freibetrags siehe auch Rz 19b.

Rz 20f NEU lautet:

Ab dem Jahr 2015 ist bei Photovoltaikanlagen bis zu einer maximalen Erzeugungsleistung (kWp) von 26 kWp die Inanspruchnahme des Freibetrages von 25.000 kWh pro Jahr auch dann zulässig, wenn die selbst verbrauchte Menge elektrischer Energie nicht gemessen wird.

Der Freibetrag bezieht sich auf alle Anlagen eines Betriebes, eines Betriebes gewerblicher Art oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes einer Körperschaft. Bei Betrieben, deren Anlagen eine maximale Erzeugungsleistung von über 26 kWp haben, wird die Befreiung im Zuge der Jahresveranlagung in Abzug gebracht. Bestehen innerhalb eines Betriebes mehrere Anlagen, ist der Freibetrag nur einmal anzuwenden.

Zur Inanspruchnahme und Geltendmachung des Freibetrags siehe auch Rz 19b.

Rz 20g NEU lautet:

Schuldner der Elektrizitätsabgabe für den selbst erzeugten und verbrauchten Strom ist der Überschusseinspeiser. Das Vorliegen der Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG 1994 ist nicht Voraussetzung, um Schuldner der Elektrizitätsabgabe zu werden. Die Elektrizitätsabgabe iHv 0,015 Euro je kWh ist monatsweise selbst zu berechnen und bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates (Fälligkeitstag) an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten ( § 5 Abs. 1 und Abs. 5 ElAbgG ).

Wird zusätzlich noch Strom für den eigenen Bedarf aus dem öffentlichen Netz bezogen, unterliegt die Lieferung durch ein Elektrizitätsunternehmen an den Betreiber der Photovoltaikanlage (Überschusseinspeiser) ebenfalls der Elektrizitätsabgabe und ist nicht nach § 2 ElAbgG befreit; die Verrechnung erfolgt hier durch das liefernde Elektrizitätsunternehmen.

1.2.1.1.4 Inselbetrieb

Rz 20h NEU lautet:

Haben die Anlagen eines Inselbetriebes eine maximale Erzeugungsleistung von höchstens 26 kWp, so ist keine Elektrizitätsabgabe zu entrichten. Ist die Erzeugungsleistung höher, dann unterliegt die gesamte erzeugte und verbrauchte elektrische Energie der Elektrizitätsabgabe, wobei im Zuge der Jahresveranlagung der Freibetrag von 25.000 kWh berücksichtigt wird.

Die Ausführungen in Rz 20c bis Rz 20g gelten entsprechend.

1.3 Abgabenschuldner

Rz 33 wird auf Grund der Änderung des § 2 Z 1 ElAbgG durch das BG, BGBl. I Nr. 64/2014, an die neue Rechtslage angepasst.

Rz 33 lautet:

...

Rechtslage bis 30. Juni 2014 (bzw. bis zur Veranlagung 2013):

Ebenso steuerpflichtig ist ein Elektrizitätserzeuger, der selbst kein Elektrizitätsunternehmen ist, wenn er elektrische Energie selbst erzeugt und verbraucht, falls er dabei die Freigrenze des § 2 Z 1 ElAbgG überschreitet.

Rechtslage ab 1. Juli 2014 (bzw. ab der Veranlagung 2014):

Ebenso steuerpflichtig ist ein Elektrizitätserzeuger, der selbst kein Elektrizitätsunternehmen ist, wenn er

oder

Näheres zum Freibetrag und zur Freigrenze siehe Rz 19 ff.

In Rz 34 werden die Verweise auf das ElWOG 2010 entsprechend der diesbezüglichen Änderungen im Elektrizitätsabgabegesetz auf Grund des BG, BGBl. I Nr. 64/2014, angepasst.

Rz 34 lautet:

...

Dabei duldet der "Netzbetreiber" im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 51 ElWOG 2010 , BGBl. I Nr. 110/2010 (bis 2. März 2011: § 7 Z 28 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 112/2008 (seit 3. März 2011: § 7 Z 51 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010), in dessen Bereich sich der Empfänger der Lieferung befindet, die Benützung seines Netzes und legt dem Empfänger der elektrischen Energie eine Rechnung über das Entgelt für die Benützung seines Leitungsnetzes.

Ein "Netzbetreiber" im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 51 ElWOG 2010 , BGBl. I Nr. 110/2010 (bis 2. März 2011: § 7 Z 28 ElWOG (seit 3. März 2011: § 7 Z 51 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010) ist der Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz.

...

1.5 Erhebung der Abgabe

1.5.1 Selbstberechnung und Entrichtung der Abgabe

In Rz 37 und Rz 41 werden Verweise auf die neu eingefügten Rz 43a und Rz 43b, die Ausführungen zu den Bagatellgrenzen des § 5 Abs. 6 und Abs. 7 ElAbgG idF BGBl. I Nr. 64/2014 enthalten, aufgenommen.

Rz 37 lautet:

Die Elektrizitätsabgabe ist vom Abgabenschuldner oder Netzbetreiber selbst zu berechnen und gemäß § 5 Abs. 1 ElAbgG monatlich zu entrichten; die Elektrizitätsabgabe ist bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates der Lieferung, des Verbrauchs oder der Weiterleitung fällig (zu den Bagatellgrenzen des § 5 Abs. 6 und Abs. 7 ElAbgG siehe unten Rz 43a und Rz 43b).

...

1.5.4 Veranlagung

Rz 41 lautet:

Die Elektrizitätsabgabe wird jahresweise veranlagt. Veranlagungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr, wobei die Jahresabgabenerklärung aber immer bis zum 31. März des Folgejahres vom Abgabenschuldner oder Netzbetreiber beim Finanzamt einzureichen ist (zu den Bagatellgrenzen des § 5 Abs. 6 und Abs. 7 ElAbgG siehe unten Rz 43a und Rz 43b).

...

Nach Rz 43 wird folgende Überschrift neu eingefügt.

1.5.6 Bagatellgrenze

Rz 43a mit Ausführungen zur mit § 5 Abs. 6 ElAbgG auf Grund des BG, BGBl. I Nr. 64/2014, eingeführten Bagatellregelung, wird in die EnAbgR 2011 neu aufgenommen.

Rz 43a NEU lautet:

Ist der monatlich zu entrichtende Steuerbetrag nicht höher als 50 Euro, so ist die Steuer nicht monatsweise zu entrichten, sondern im Zuge der Jahreserklärung. Dies bedeutet, dass für alle Monate, in denen diese Grenze nicht überschritten wird, die Versteuerung im Zuge der Jahreserklärung erfolgt.

Nach Rz 43a wird folgende Überschrift neu eingefügt.

1.5.7 Nichterhebung der Elektrizitätsabgabe

Rz 43b mit Ausführungen zu Neuregelung in § 5 Abs. 7 ElAbgG idF BG, BGBl. I Nr. 64/2014, nach der von der Erhebung der Elektrizitätsabgabe Abstand genommen werden kann, wird neu in die EnAbgR 2011 aufgenommen.

Rz 43b NEU lautet:

Beträgt die zu entrichtende (Jahres-)Steuer insgesamt nicht mehr als 50 Euro, so ist die Steuer nicht zu entrichten.

1.7 In-Kraft-Treten

Rz 47 wird um Hinweise auf die Inkrafttretenszeitpunkte der Änderungen des ElAbgG durch das BG, BGBl. I Nr. 64/2014, ergänzt.

Rz 47 lautet:

Das ElAbgG ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

Die Bagatellgrenze in Höhe von 50 Euro (siehe Rz 43a) ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2014 anzuwenden (§ 7 Abs. 6 iVm § 5 Abs. 6 ElAbgG idF BG, BGBl. I Nr. 64/2014).

Die Abstandnahme von der Erhebung der Abgabe, wenn die gesamte Steuerschuld eines Jahres nicht höher ist als 50 Euro (siehe Rz 43b), gilt erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 (§ 7 Abs. 7 iVm § 5 Abs. 7 ElAbgG idF BG, BGBl. I Nr. 64/2014).

3 Kohleabgabe

3.9 Vollziehung

In Rz 161 wird der Verweis auf freie Randzahlen geändert.

Rz 161 lautet:

Mit der Vollziehung des KohleAbgG ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Randzahlen 162 bis 169 170: derzeit frei

4 Energieabgabenvergütung

Nach der Überschrift "4 Energieabgabenvergütung" werden die Überschrift "Geltungsdauer" und die Rz 170 mit Ausführungen zur Geltungsdauer des EnAbgVergG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, neu in die EnAbgR 2011 aufgenommen.

Geltungsdauer

Rz 170 lautet:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde in den §§ 2 und  3 EnAbgVergG eine Einschränkung der Vergütungsberechtigung auf Produktionsbetriebe vorgenommen. Diese einschränkende Regelung in §§ 2 und 3 EnAbgVergG gilt ab 1. Februar 2011 (siehe auch VwGH 22.08.2012, 2012/17/0175 und VwGH 30.01.2013, 2012/17/0469 ) und bedarf zufolge § 4 Abs. 7 EnAbgVergG idF BGBl. I Nr. 111/2010 der Genehmigung durch die Europäische Kommission, da sie aus unionsrechtlicher Sicht eine Beihilfe darstellt. Die einschränkende Regelung in §§ 2 und 3 EnAbgVergG fällt als Umweltschutzbeihilfe unter die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO). Für Umweltschutzbeihilferegelungen in Form von Umweltsteuerermäßigungen ist der Europäischen Kommission binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten eine Kurzbeschreibung der Beihilfemaßnahme zu übermitteln, die Kurzbeschreibung wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission veröffentlicht ( Art. 9 iVm Art. 25 AGVO ). Die einschränkende Regelung in §§ 2 und 3 EnAbgVergG wurde von der Europäischen Kommission registriert (Nr. SA 32526 [11/X]). Die schriftliche Ausfertigung der Genehmigung der Gesetzesänderung durch die Europäische Kommission erfolgte im Amtsblatt der EU, ABl. Nr. C 288 vom 30.09.2011 S. 21 (siehe auch VwGH 30.01.2013, 2012/17/0469 ).

Die Genehmigung und die AGVO als unionsrechtliche Grundlage für die Genehmigung waren mit 31. Dezember 2013 begrenzt, die Regelung selbst war nach Ablauf der Geltungsdauer der AGVO noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt ( Art. 44 Abs. 3 AGVO ) und damit zunächst bis einschließlich 30. Juni 2014 anwendbar. Die Geltungsdauer der AGVO wurde mit Verordnung (EU) Nr. 1224/2013 der Kommission vom 29. November 2013 bis 30. Juni 2014 verlängert, wodurch auch die Anpassungsfrist für die in den Anwendungsbereich der AGVO fallende einschränkende Regelung in §§ 2 und 3 EnAbgVergG um weitere sechs Monate verlängert wurde und diese damit bis 31.12.2014 anwendbar war.

Ab 1.1.2015 bildet die neu erlassene Allgemeine Gruppenfreistellungs-Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 (ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S.1) die unionsrechtliche Rechtsgrundlage für die Genehmigung. Die einschränkende Regelung in §§ 2 und 3 EnAbgVergG wurde im Sinne der AGVO der Europäischen Kommission gemeldet und registriert (Nr. SA.40192(2014/X). Danach ist die Regelung ab 1.1.2015 anwendbar und bis 31.12.2020 befristet.

In Rz 185 wird hinsichtlich der Ermittlung des Nettoproduktionswertes bei Betrieben, für die in umsatzsteuerrechtlicher Sicht die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 zur Anwendung gelangt, auf die für pauschalierte Land- und Forstwirte anzuwendenden Gewinnermittlungsvorschriften Bezug genommen. Da für Veranlagungszeiträume ab 2015 die neu erlassene Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft ( LuF-PauschVO 2015 ), BGBl. II Nr. 125/2013 idgF BGBl. II Nr. 164/2014, zur Anwendung gelangt, wird diese Rz entsprechend aktualisiert.

Rz 185 lautet:

Durchschnittsatzbesteuerung im Sinne des § 22 UStG 1994

Rechtslage bis 31. Dezember 2010:

Wird die Umsatzsteuer eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes pauschal ermittelt, liegen keine genauen Berechnungsgrößen vor, die für die Ermittlung des Nettoproduktionswertes herangezogen werden können.

Es bestehen daher keine Bedenken, in Anlehnung an die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005, (LuF PauschVO 2006) den Nettoproduktionswert mit folgenden Werten anzusetzen:

Rechtslage ab 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2014:

Wird die Umsatzsteuer eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes pauschal ermittelt, liegen keine genauen Berechnungsgrößen vor, die für die Ermittlung des Nettoproduktionswertes herangezogen werden können.

Es bestehen daher keine Bedenken, in Anlehnung an die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 471/2010, (LuF-PauschVO 2011) den

Nettoproduktionswert mit folgenden Werten anzusetzen:

Rechtslage ab 1. Jänner 2015:

Wird die Umsatzsteuer eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes pauschal ermittelt, liegen keine genauen Berechnungsgrößen vor, die für die Ermittlung des Nettoproduktionswertes herangezogen werden können.

Es bestehen daher keine Bedenken, in Anlehnung an die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft ( LuF-PauschVO 2015 ), BGBl. II Nr. 125/2013 idgF BGBl. II Nr. 164/2014, den Nettoproduktionswert mit folgenden Werten anzusetzen:

eine über den maximalen Betriebsausgabenabzug von 70% der Betriebseinnahmen hinausgehende zusätzliche Berücksichtigung von Lohnausgaben nicht zulässig ist.

4.2.1.2.2 Produktionsbetriebe - Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter

In Rz 225 wird klargestellt, dass in bestimmten Fällen Bergbau- oder Schotterabbaubetriebe Produktionsbetriebe darstellen können.

Rz 225 lautet:

Antragsberechtigt sind nur die so genannten "Produktionsbetriebe", das sind Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht.

Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern ist auch die Bearbeitung von körperlichen Wirtschaftsgütern, die zu einer wesentlichen Änderung der Marktgängigkeit der Wirtschaftsgüter führt. Entscheidend ist dabei, dass durch chemische oder physikalische (auch mechanische) Einwirkung ein anderes Wirtschaftsgut entsteht.

Eine solche als Produktion zu bezeichnende Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern ist beispielsweise dann gegeben, wenn in einem Bergbaubetrieb Gestein abgebaut oder in einem Schotterabbaubetrieb Schotter gewonnen wird und daraus in der Folge durch weitere Bearbeitung Wirtschaftsgüter geschaffen werden, deren physikalische Beschaffenheit nicht mehr der des Ausgangsmaterials entspricht und es sich daher um Wirtschaftsgüter einer anderer Marktgängigkeit handelt.

In Rz 228 wird die Entscheidung des VwGH 19.03.2013, 2013/15/0078 , nach der eine Wäscherei und chemische Reinigung kein Produktionsbetrieb ist, eingearbeitet.

Rz 228 lautet:

Betriebe, deren Tätigkeitsschwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen liegt, haben keinen Anspruch auf die Vergütung von Energieabgaben.

Nicht antragsberechtigt sind danach zB

...

4.4 In-Kraft-Treten

Da in die neue in die EnAbgR 2011 aufgenommene Rz 170 unter anderem Hinweise auf die unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen zur Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe enthält, die bisher in Rz 264 vorgesehen waren, war diese Rz entsprechend zu ändern.

Rz 264 lautet:

Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des EnAbgVergG fällt mit jenem des Elektrizitäts- und des Erdgasabgabegesetzes zusammen (Vorgänge nach dem 31. Mai 1996).

Die in §§ 2 und 3 EnAbgVergG mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, vorgenommene Einschränkung der Vergütungsberechtigung auf Produktionsbetriebe gilt ab 1. Februar 2011 (siehe auch VwGH 22. August 2012, 2012/17/0175) und bedarf zufolge § 4 Abs. 7 EnAbgVergG idF BGBl. I Nr. 111/2010, der Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die schriftliche Ausfertigung der Genehmigung der Gesetzesänderung durch die Europäische Kommission erfolgte im Amtsblatt der EU, ABl. Nr. C 288 vom 30.09.2011 S. 21 (siehe auch VwGH 30.01.2013, 2012/17/0469).

Mit der Vollziehung des EnAbgVergG ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Randzahlen 265 bis 290: derzeit frei

Bundesministerium für Finanzen, 26. Jänner 2015

Anmerkungen:
In EnAbgR eingearbeitet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
ElWOG 2010, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 110/2010

Schlagworte:

Energieabgabenvergütung, Genehmigung der Europäischen Kommission, Freibetrag, Elektrizitätsabgabe

Verweise:

EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011
BMF 25.07.2014, BMF-010220/0107-VI/9/2014
BMF 24.02.2014, BMF-010219/0488-VI/4/2013
BMF 13.10.2014, BMF-010220/0177-VI/9/2014

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