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BGBl I 112/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

112. Bundesgesetz: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes
(NR: GP XXIII RV 589 AB 645 S. 65 . BR: AB 7989 S. 759 .)

112. Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2006, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1.(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16 Abs. 2, 25, 36, 38, 45, 45a, 45c, 48, 54 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 66a Abs. 2 bis 7, 66c Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 8 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“

2. (Grundsatzbestimmung) In § 7 Z 8, 11, 23, 26 und 37 ElWOG wird das Wort „Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.

3. (Grundsatzbestimmung) § 7 Z 14a lautet:

  1. „14a. „funktional verbundenes Netz“ ein Netz, welches direkt oder indirekt über ein anderes Netz oder mehrere Netze in den Netzebenen 3 bis 7 transformatorisch oder galvanisch an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen ist. Ist ein Netz indirekt über mehrere Netze an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, so gilt es als mit jenem funktional verbunden, zu dem eine direkte transformatorische oder galvanische Verbindung besteht. Treffen diese Merkmale auf mehrere Netze zu, so gilt ein Netz mit jenem als funktional verbunden, welches eine größere jährliche Energiemenge an Endkunden abgibt.“

4. In § 25 Abs. 5 Z 1 wird das Wort „Höchstspannungsebene“ durch das Wort „Höchstspannung“ ersetzt.

5. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 25 Abs. 6 Z 1 bis 4 lautet:

  1. „1. Für die Netzebenen 1 (Höchstspannung) und 2 (Umspannung von Höchst- zu Hochspannung):
    1. a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Verbund-Austrian Power Grid AG sowie das Höchstspannungsnetz und die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH und der EVN Netz GmbH;
    2. b) Tiroler Bereich: das Höchstspannungsnetz sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der TIWAG-Netz AG;
    3. c) Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der VKW-Netz AG und Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Verbund-Austrian Power Grid AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 basieren, die dem Bereich gemäß lit. a zuzuordnen sind;
  2. 2. für die anderen Netzebenen, soweit Z 3 und 4 nicht anderes vorsehen, die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen 3 bis 7 der in der Anlage I angeführten Unternehmen sowie von sämtlichen über diese Netze indirekt an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen funktional verbundenen Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete mit Ausnahme der in Z 3 und 4 umschriebenen Netzbereiche, wobei die der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH und der EVN Netz GmbH eigenen Höchstspannungsanlagen sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Netzebene 3 (Hochspannung) diesen Netzbereichen (Netzbereich der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH bzw. der EVN Netz GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;
  3. 3. für das Bundesland Oberösterreich für die Netzebene 3 das durch die Netze der Energie AG Oberösterreich Netz GmbH, der LINZ STROM Netz GmbH und der Verbund-Austrian Power Grid AG gemeinsam abgedeckte Gebiet; für die Netzebenen 4 bis 7 die durch die Netze der Energie AG Oberösterreich Netz GmbH und der LINZ STROM Netz GmbH sowie von sämtlichen über diese Netze indirekt an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen funktional verbundenen Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete;
  4. 4. für die Netzebene 4 die durch die Netze der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft und der Energie Klagenfurt GmbH abgedeckten Gebiete; für die Netzebenen 5 bis 7 die durch die Netze der Stromnetz Graz GmbH, der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft, der Energie Klagenfurt GmbH und der Energieversorgung Kleinwalsertal GesmbH abgedeckten Gebiete, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.“

6. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In § 45a Abs. 6 wird vor der Wortfolge „gerichtlich zertifizierten Sachverständigen“ die Wortfolge „allgemein beeideten und“ eingefügt.

7. Anlage I lautet:

„Anlage I

(zu § 25 Abs. 6 Z 2)

Die Unternehmen, auf die in § 25 Abs. 6 Z 2 Bezug genommen wird, sind:

  1. 1. die BEWAG Netz GmbH für das Bundesland Burgenland,
  2. 2. die KELAG Netz GmbH für das Bundesland Kärnten,
  3. 3. die EVN Netz GmbH für das Bundesland Niederösterreich,
  4. 4. die Salzburg Netz GmbH für das Bundesland Salzburg,
  5. 5. die Stromnetz Steiermark GmbH für das Bundesland Steiermark,
  6. 6. die TIWAG-Netz AG für das Bundesland Tirol,
  7. 7. die VKW-Netz AG für das Bundesland Vorarlberg und
  8. 8. die WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH für das Bundesland Wien."

Fischer

Gusenbauer

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