113. Bundesgesetz, mit dem das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz erlassen und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem die Errichtung von Leitungen zum Transport von Nah- und Fernwärme sowie Nah- und Fernkälte gefördert wird (Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz)
§ 1. (1) Durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Förderungen soll das bestehende Energie- und CO2-Einsparungspotential unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit und eines ausgeglichenen Energiemixes sowie einer Reduktion des Primärenergieträgereinsatzes genutzt werden. Dabei soll auf Basis von Investitionsförderungen insbesondere
- 1. eine kostengünstige CO2-Einsparung bewirkt werden;
- 2. die Energieeffizienz erhöht werden;
- 3. durch die Errichtung von Kältenetzen der Stromverbrauchszuwachs für Klimatisierung gedämpft werden;
- 4. die Emission von Luftschadstoffen, insbesondere in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung (IG-L), verringert werden;
- 5. bestehende Wärme- und Abwärmepotentiale, insbesondere industrieller Art kostengünstig genutzt werden;
- 6. die Einbindung von erneuerbaren Energieträgern zwecks Ausbau der kleinräumigen regionalen Wärmeversorgung im ländlichen Raum erreicht werden;
- 7. der Fernwärmeausbau in den Ballungszentren beschleunigt werden.
(2) Durch die durch dieses Bundesgesetz geförderten Maßnahmen soll eine dauerhafte Emissionsreduktion von bis zu 3 Millionen Tonnen CO2 erreicht werden. Der zusätzliche Ausbau von Wärme- und Kältenetzen ist nur dann zu fördern, wenn die zusätzliche Erzeugung nachweislich zu weniger Primärenergieträgereinsatz führt und weniger CO2-Emissionen verursacht werden, als durch die ersetzten oder neu errichteten Wärme- bzw. Kälteanlagen verursacht würden.
§ 2. (1) Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung nach dem 1. Jänner 2008 begonnen wurde.
(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind:
- 1. Fernwärme- und Fernkälteanlagen und -netze, soweit diese ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden. Dies gilt nicht für
- a) Infrastrukturleitungen sowie
- b) Anlagen und Netze, die auch auf Basis Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden.
- 2. innerbetriebliche Abwärmenutzungen.
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
- 1. „Abwärme“ der bei der Kraft- oder Wärmeerzeugung oder bei chemischen Prozessen anfallende Anteil an Wärmeenergie;
- 2. „Fernwärme“ thermische Energie, die in einem wärmegedämmten Rohrsystem von zumindest einer zentralen Wärmequelle zu Endverbrauchern transportiert wird;
- 3. „Fernwärmeausbauprojekt“ die Summe von geplanten Investitionen in die zu einem System gehörenden Fernwärmeleitungen oder Fernwärmeverteilanlagen, die zur Ausschöpfung des in einem Versorgungsgebiet wirtschaftlich ausbaubaren Fernwärmeversorgungspotentials führen, oder ein Teil dieser Investitionen innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes, der eine wirtschaftlich und technisch sinnvolle Einheit bildet. Umfasst sind hiervon insbesondere Infrastrukturanlagen (Z 7);
- 4. „Hausanschluss“ jener Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Der Wärmetauscher in der Anlage des Endverbrauchers ist Bestandteil des Hausanschlusses;
- 5. „Fernkälteausbauprojekt“ eine oder mehrere Kältemaschinen an einem Standort mit einer Kälteleistung von mehr als 0,75 MW, welche die gewonnene Kälte in eine Leitungsanlage einspeist. Umfasst sind hiervon insbesondere Infrastrukturanlagen (Z 7);
- 6. „industrielle Abwärme“ Abwärme, die aus industriellen oder gewerblichen Prozessen anfällt;
- 7. „Infrastrukturanlagen“ Infrastrukturleitungen, Wärme- und Kältespeicher, Rückkühlanlagen, Verteilanlagen, Pumpstationen, Kältezentralen, Übergabestationen, Warmwasserstationen und Hausleitungsinstallationen bei einem nachträglichen und neuen Anschluss von Gebäuden; nicht umfasst sind Wärmeerzeugungsanlagen;
- 7a. „Infrastrukturleitungen“ Anschlussleitungen zu zentralen Wärme- oder Kältequellen sowie Verbindungsleitungen zwischen zwei Netzteilen (Ringschluss) mit mehr als 0,75 MW thermischer Nennleistung;
- 8. „Infrastrukturprojekt“ die Summe von geplanten Investitionen, die zur Errichtung einer Anlage im Sinne von Z 7 erforderlich sind;
- 9. „Kältemaschine“ eine Anlage, die einem Medium thermische Energie entzieht;
- 10. „Leitungsanlage“ eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung oder der Verteilung von Wärme oder Kälte durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird; zu einer Leitungsanlage zählt insbesondere auch der Hausanschluss sowie Wärmetauscher in Wärmeerzeugungsanlagen;
- 11. „Netzanschlusspunkt“ die zur Entnahme oder Einspeisung von Fernwärme oder Fernkälte technisch geeignete Stelle.
§ 4. (1) Ein Fernwärmeausbauprojekt darf nur gefördert werden, wenn seine Durchführbarkeit unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert ist.
(2) Weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung ist, dass
- 1. a) durch das Projekt zumindest ein Endverbraucher mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt wird, der nicht mit dem Fernwärmeunternehmen konzernmäßig im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB, dRGBl. S 219/1897 in der jeweils geltenden Fassung, verbunden ist und
- b. der für energieeffiziente Fernwärme geltende Gemeinschaftsrahmen eingehalten wird: energieeffiziente Fernwärme ist Fernwärme, die in Bezug auf die Erzeugung entweder die Kriterien für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erfüllt oder die bei ausschließlich wärmeerzeugenden Kesselanlagen den Referenzwerten für die getrennte Wärmeerzeugung gemäß der Entscheidung 2007/74/EG entspricht oder
- 2. es sich um ein Infrastrukturprojekt handelt, das nicht unter den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens fällt oder
- 3. die Wärmeerzeugungsanlagen, die nach Verwirklichung des Projektes in die Leitungsanlagen einspeisen, die Kriterien für energieeffiziente Fernwärmeanlagen erfüllen oder es sich um die Nutzung von Abwärme handelt.
Sofern nicht sämtliche Erzeugungsanlagen in einem Fernwärmesystem den Anforderungen von Z 1 lit. b entsprechen, wird die Förderung nur in jenem Ausmaß gewährt, das dem Anteil der Jahreserzeugung der Anlagen entspricht, die das Erfordernis der Z 1 lit. b erfüllen.
(3) Kälteprojekte, bei denen die Kältearbeit zu mehr als 50 vH durch Kompressoren erzeugt wird, sind nach diesem Bundesgesetz nicht förderfähig.
(4) Werden für ein Fernwärmeausbauprojekt auch aus anderen Förderquellen Förderungen gewährt, dürfen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fördergrenzen durch die gewährten Förderungen insgesamt nicht überschritten werden. Dies gilt nicht für Infrastrukturanlagen und Infrastrukturprojekte.
(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmen, dass die Gewährung einer Förderung daran geknüpft ist, dass das Gebiet in dem das Vorhaben zum Tragen kommt als Fernwärmeanschlussgebiet ausgewiesen ist. Als solche gelten jedenfalls Sanierungsgebiete gemäß § 2 Abs. 8 IG-L.
(6) Das Fernwärmeprojekt hat nachweislich dazu zu führen, dass der Primärenergieträgereinsatz reduziert wird sowie die CO2-Emissionen vermindert werden (Vergleich der für die Wärme- bzw. Kälteerzeugung erforderlichen zusätzlichen Primärenergieträger sowie CO2-Emissionen mit den bei den Endabnehmern ersetzten Primärenergieträgern sowie CO2-Emissionen).
§ 5. (1) Die Förderung erfolgt durch eine Zahlung in Form eines einmaligen Investitionszuschusses und erfolgt grundsätzlich nach Abschluss des geförderten Projekts, wobei Akontierungen bei gegebenen Sicherheiten zulässig sind.
(2) Die Förderung beträgt höchstens 35 vH in Bezug auf die Gesamtinvestitionen und höchstens 50 vH auf die umweltrelevanten Mehrkosten. Bei der Gewährung der Förderung ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird.
(3) Förderfähige Investitionskosten sind materielle und immaterielle Vermögenswerte. Materiell sind Investitionen in Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter sowie Investitionen in die Anpassung von bestehenden Anlagen. Kosten für die Planung und Projektierung sind ebenfalls förderfähig. Investitionen in immaterielle Vermögenswerte wie Technologietransfer in Form von Patenten, Nutzungslizenzen oder sonstigen immateriellen Ressourcen sind förderfähig, wenn diese abschreibungsfähige Vermögenswerte darstellen, zu Marktbedingungen von Unternehmen erworben worden sind, über die der Bewerber weder eine direkte, noch eine indirekte Kontrolle ausübt, und sie müssen von den Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert werden und mindestens fünf Jahre im Betrieb des Förderungsempfängers verbleiben.
(4) Die Gewährung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz hat unter Beachtung der Höchstgrenzen gemäß § 6 zu erfolgen. Werden die nach diesem Bundesgesetz für ein Fernwärmeausbauprojekt bestimmten Grenzen durch Förderungen aus anderen Förderquellen überschritten, so sind die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Förderungen in jenem Ausmaß zu reduzieren, dass diese Grenze nicht überschritten wird. Dies gilt jedoch nicht für Infrastrukturanlagen und Infrastrukturprojekte (§ 6 Abs. 1 Z 2 und 3).
(5) Die Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind jährlich mit einer anteiligen Summe von maximal 24 Millionen Euro pro Bundesland, in dem diese Förderung zum Tragen kommt, begrenzt.
§ 6. (1) Gegenstand der Förderungen sind:
- 1. Fernwärmeausbauprojekte;
- 2. Infrastrukturanlagen;
- 3. Infrastrukturprojekte;
- 4. Projekte zur Nutzung von industrieller Abwärme;
- 5. Fernkälteprojekte.
(2) Förderungen werden in folgender Höhe gewährt:
- 1. bei Fernwärmeausbauprojekten beträgt die Höhe der Förderung 50 vH der Investitionsmehrkosten (Abs. 4, 5 und 6) bzw. 35 vH der gesamten Investitionskosten wenn keine Alternativen bestehen, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt des für Kunden hergestellten Anschlusswerts, sofern das Fernwärmeausbauprojekt nicht unter Z 2 oder 3 fällt. Bei Fernwärmeausbauprojekten in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft beträgt die Förderung jedenfalls 35 vH, wird dadurch jedoch ein Beitrag zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen in Sanierungsgebieten, die gegenüber anderen besonders belastet sind, geleistet, 50 vH der gesamten Investitionskosten, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt des für Kunden hergestellten Anschlusswerts. Bestehende oder künftige Alternativen haben bei Fernwärmeausbauprojekten in Sanierungsgebieten außer Betracht zu bleiben;
- 2. bei Infrastrukturleitungen beträgt die Höhe der Förderung 50 vH der Investitionsmehrkosten (Abs. 4, 5 und 6) bzw. 35 vH der gesamten Investitionskosten, wenn keine Alternativen bestehen, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt Transportleistung der Leitung;
- 3. bei Infrastrukturanlagen beträgt die Höhe der Förderung 50 vH der Investitionsmehrkosten (§ 6 Abs. 4, 5 und 6) bzw. 35 vH der gesamten Investitionskosten, wenn keine Alternativen bestehen, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt Leistungswert der Anlage.
(3) Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 unterschiedenen Förderungen sind kumulativ zu gewähren, wenn ein Fernwärmeausbauprojekt zwei oder drei der in Abs. 2 unterschiedenen Investitionen umfasst. Besteht daher ein Fernwärmeausbauprojekt aus einem Infrastrukturprojekt und einer Infrastrukturleitung, ist sowohl für das Infrastrukturprojekt als auch die Infrastrukturleitung jeweils eine Förderung nach diesem Bundesgesetz zu gewähren.
(4) Zur Ermittlung der Investitionsmehrkosten sind von den Investitionskosten die Kosten einer Alternativinvestition abzuziehen, die ohne Beihilfe getätigt worden wäre (zB die Kosten eines Ölkessels mit gleicher Leistung bzw. die Kosten einer dezentralen Kompressionskältemaschine), und diese bilden damit die förderfähigen Investitionskosten. Sofern zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen in regionalen Gebieten mit hoher Luftschadstoffbelastung beigetragen wird, sind bereits vorhandene Alternativinvestitionen (zB bestehende Ölkessel oder Gaskesselanlagen) nicht zur Ermittlung der förderfähigen Investitionskosten heranzuziehen. Zu Infrastrukturleitungen und Infrastrukturanlagen sind keine Alternativen möglich.
(5) In die Investitionsmehrkosten dürfen nicht die operativen Gewinne und Kosten eingerechnet werden, die sich aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen. Die Investitionsmehrkosten werden durch Abzug der durch das Projekt erzielten Kosteneinsparungen und Erlöse im Betrachtungszeitraum von fünf Jahren von den gesamten förderfähigen Investitionskosten des Projektes ermittelt.
(6) Förderfähige Investitionskosten sind materielle und immaterielle Vermögenswerte. Materiell sind Investitionen in Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter sowie Investitionen in die Anpassung von bestehenden Anlagen. Kosten für die Planung und Projektierung sind ebenfalls förderfähig. Investitionen in immaterielle Vermögenswerte wie Technologietransfer in Form von Patenten, Nutzungslizenzen oder Know How sind förderfähig, wenn diese abschreibungsfähige Vermögenswerte darstellen, zu Marktbedingungen von Unternehmen erworben worden sind, über die der Bewerber weder eine direkte noch eine indirekte Kontrolle ausübt, und sie müssen von den Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert werden und mindestens fünf Jahre im Betrieb des Förderungsempfängers verbleiben.
§ 7. Aus Bundesmitteln sind bis zu 60 Millionen Euro jährlich für Förderungen nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellen. Werden die Finanzmittel in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, sind diese zusätzlich zweckgebunden für Förderungen im Folgejahr zu verwenden.
§ 8. (1) Über die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Bedachtnahme der Empfehlungen des Beirates gemäß § 14. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
(2) Ein Bauvorhaben ist spätestens 12 Monate nach Förderzusage zu beginnen und spätestens 36 Monate danach abzuschließen. Sofern Projekte diese Fristen nicht erfüllen, sind sie von einer Förderung ausgeschlossen und die Fördermittel fließen weiterhin zweckgebunden den Förderungen im Folgejahr zusätzlich zu.
§ 9. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine Abwicklungsstelle mit der Abwicklung der Gewährung sowie der Auszahlung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu beauftragen. Der Beauftragung hat eine Ausschreibung nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes voranzugehen. Die Vergabe (Zuschlag) hat unter Anwendung der Bestimmungen für Dienstleistungskonzessionen an den Bestbieter zu erfolgen. Die Beauftragung hat durch Vertrag zu erfolgen. Dieser Vertrag hat auch die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung zu regeln und bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln:
- 1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes;
- 2. den Abschluss der Verträge im Namen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
- 3. die Rückforderung von gewährten Förderungen;
- 4. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
- 5. die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;
- 6. den Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für die Abwicklung, wobei dieses unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes und der Kosten für die Abwicklung vergleichbarer Förderungen festzusetzen ist;
- 7. Vertragsauflösungsgründe;
- 8. den Gerichtsstand.
(3) Die Geschäfte sind von der Abwicklungsstelle mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(4) Die Abwicklungsstelle hat auf Ersuchen eines Förderungswerbers diesem mitzuteilen, welcher Betrag an Fördermitteln unter Berücksichtigung der bereits eingelangten Anträge in dem Quartal, auf das sich die Anfrage bezieht, noch zur Verfügung stehen.
(5) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffende Unterlagen zu gewähren.
(6) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit umgehend vorzulegen.
(8) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(9) Die Förderzusage erfolgt zeitlich vor der Auszahlung, deshalb sind die Fördermittel entsprechend zu veranlagen und die Zinsen des abgelaufenen Jahres zusätzlich dem Fördertopf zuzuweisen.
§ 10. (1) Ansuchen auf Gewährung von Förderungen sind entsprechend zu begründen und mit Unterlagen zu versehen, die auch Auskunft über die Ertrags- und Vermögenslage des Antragstellers geben. Nach Tunlichkeit haben sich die im Ansuchen enthaltenen Angaben auch auf regionale Energiekonzepte oder ähnliche Arbeiten zu stützen. Die Ansuchen sind im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einzubringen.
(2) Ansuchen haben insbesondere zu enthalten:
- 1. Angaben über den Bestand an Fernwärmeversorgungsanlagen und die Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Wärmeversorgung in den letzten drei Jahren;
- 2. Angaben über die Möglichkeiten des weiteren Fernwärmeausbaues innerhalb des bestehenden Versorgungsgebietes oder über die Möglichkeiten der Erweiterung des Versorgungsgebietes sowie über die Koordination der geplanten Fernwärmeversorgung mit der Versorgung durch andere Energieträger;
- 3. eine Beschreibung des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes im Zusammenhang mit den Angaben gemäß Z 2, einschließlich der Begründung der technischen Konzeption;
- 4. die vorgesehene Gesamtfinanzierung des Projektes nach Z 3 mit aussagefähiger Aufgliederung;
- 5. die sonstige Ausbauplanung in den nächsten zehn Jahren und Angaben über die daraus erwartete wärmewirtschaftliche Situation in diesem Zeitraum, insbesondere die erwartete Anschlussdichte;
- 6. ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlagen;
- 7. einen Bauzeitplan;
- 8. die gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung des Baues veranschlagten Gesamtkosten;
- 9. eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des Projektes;
- 10. Angaben, wo und in welchem Ausmaß für das antragsgegenständliche Projekt Förderungen beantragt oder bereits erhalten wurden;
- 11. Angaben über den von diesem Projekt erreichten Primärenergiefaktor;
- 12. Angaben über die Primärenergieeinsparung und die Substitution sensitiver Energieträger;
- 13. Angaben über die Aufteilung der Investitionen auf die einzelnen Wirtschaftszweige (zB Bauwirtschaft, Installationsgewerbe, Zulieferunternehmen) und des vorgesehenen inländischen Anteiles sowie Angaben über das Ausmaß, in dem in den einzelnen Bereichen örtliche und regionale Unternehmen eingesetzt werden können;
- 14. eine von einem Ziviltechniker durchgeführte Berechnung der durch das Projekt bewirkten Primärenergieträgereinsparung sowie der CO2-Reduktion mit Angabe des für die zusätzliche Wärme- bzw. Kälteerzeugung erforderlichen Primärenergieträgereinsatzes und damit verbundenen CO2-Emissionen im Vergleich zu den bei den im Projekt geplanten Wärme- bzw. Kälteabnehmern ersetzten Primärenergieträgern und CO2-Emissionen;
- 15. Angaben über die Verminderung der Luftverunreinigungen durch die geplante Fernwärmeversorgung, bei Vorhaben in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft zusätzlich Angaben über das Ausmaß der erzielbaren Verringerung der Emission von Luftschadstoffen, allenfalls in Verbindung mit Programmen und Verordnungen gemäß §§ 9a und 10 IG-L;
- 16. Angabe spezifischer regionaler klimatischer, orographischer, topographischer Bedingungen und besonderer sonstiger Belastungen;
- 17. Angaben über besondere Verhältnisse auf der Abnehmerseite;
- 18. Angaben über die Errichtung zusätzlicher Zentralheizungsanlagen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung des Fernwärmeversorgungsnetzes, gegliedert nach Baubestand und zu errichtenden Baulichkeiten;
- 19. im Falle eines Ansuchens auf Gewährung einer Förderung zum Zwecke der Erschließung einer geothermischen Quelle, ein geologisches Gutachten.
(3) Nähere Richtlinien über Form und Inhalt der Ansuchen kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Beirates (§ 14) festlegen.
§ 11. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Ansuchen gemäß § 10 Abs. 1 an die Abwicklungsstelle zur Bearbeitung weiter zu leiten und dem Beirat gemäß § 14 zur Beratung vorzulegen.
(2) Die Gewährung der Förderung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich auszusprechen.
§ 12. (1) Die Gewährung von Förderungen kann an Bedingungen und Auflagen, wie etwa die Vorlage von Unterlagen und Gutachten oder die Ausschreibung von Arbeiten, geknüpft werden, die zur Gewährleistung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen notwendig sind und sicherstellen, dass Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden. Sie haben insbesondere der Wahrung volkswirtschaftlicher und regionalpolitischer Interessen Rechnung zu tragen.
(2) Der Förderungswerber (Förderungsempfänger) ist zu verpflichten, Organen des Bundes die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Beihilfen durch Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung des Vorhabens innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten. Aus dem Bericht müssen die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Beihilfe sowie der erzielte Erfolg und eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sein. Hat der Förderungsempfänger für den gleichen Verwendungszweck auch eigene Mittel eingesetzt oder zu einem früheren Zeitpunkt von einem anderen Organ des Bundes oder von einem anderen Rechtsträger Mittel erhalten, so haben sich die Darlegungen im Bericht und im zahlenmäßigen Nachweis auf alle mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben des Förderungswerbers zu erstrecken.
(3) Der Förderungsempfänger ist überdies zu verpflichten, alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit anzuzeigen.
§ 13. (1) Über die Förderungen ist nach einer positiven Entscheidung über das Förderansuchen ein Fördervertrag abzuschließen. Ein Anspruch auf die Förderung entsteht erst mit Abschluss eines Fördervertrages.
(2) Vor Gewährung einer Förderung ist vorbehaltlich gesetzlicher Rückforderungsansprüche auszubedingen, dass der gewährte Förderungsbetrag rückzuerstatten und vom Tag der Auszahlung an mit 5 vH über dem jeweils geltenden Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr zu verzinsen ist, wenn
- 1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
- 2. das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist oder
- 3. der Förderungsempfänger die unverzügliche Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unterlassen hat oder
- 4. die Förderung widmungswidrig verwendet wurde oder den Erfolg des geförderten Vorhabens sichernde Bedingungen oder Auflagen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht worden sind, sofern in den beiden letztgenannten Fällen eine zweimalige, den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist oder
- 5. für ein Fernwärmeausbauprojekt eine andere Förderung durch den Bund gewährt wurde, sofern es sich nicht um eine Förderung für Heizwerke oder Heizkraftwerke, die auf Basis Biomasse betrieben werden, oder für Leitungsinvestitionen, soweit die Leitungen mit Wärme aus Biomasseanlagen gespeist werden, handelt.
(3) Im Falle einer negativen Entscheidung über das Förderansuchen ist der Förderungswerber unter kurzer Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe von der Abwicklungsstelle schriftlich zu verständigen.
§ 14. Die Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 3 sowie im Verfahren gemäß § 11 erfolgt durch den gemäß § 26b Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Beirat.
§ 15. (1) Projekte, für die eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 30/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2008, in der Zeit von 1. Jänner 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2008, beantragt wurde und die den Fördervoraussetzungen gemäß den §§ 4 und 6 dieses Gesetzes entsprechen, sind nach diesem Gesetz unter den Voraussetzungen förderfähig,
- 1. dass der Förderungswerber dies bis längstens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt;
- 2. die bauliche Verwirklichung des Projekts noch nicht abgeschlossen ist;
- 3. noch kein Fördervertrag nach dem Umweltförderungsgesetz geschlossen ist und Förderungen noch nicht ausbezahlt wurden.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten nach der Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG) geändert wird
Das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2006, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:
„§ 1.(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
2. § 26b Abs. 1 und 2 lautet:
„ (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 13d ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002 in der jeweils geltenden Fassung, sowie gemäß § 10 Abs. 3 Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, BGBl. I Nr. 113/2008, in der jeweils geltenden Fassung, bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß §§ 12, 12a und § 13a ÖSG und § 7 KWK-Gesetz sowie zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft Arbeit gemäß § 11 Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz ist ein Beirat einzurichten.
(2) Die Empfehlungen des Beirates zur Gewährung von Investitionszuschüssen sowie der Förderungen nach dem Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Förderrichtlinien und der finanziellen Bedeckung zu geben.“
Fischer
Gusenbauer
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