Die Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330) wurde im Hinblick auf die mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 neu geschaffenen § 6 Abs. 3 StGB und § 8 Abs. 3 FinStrG, mit denen jeweils eine Definition für grobe Fahrlässigkeit eingeführt wurde, abgeändert. Danach handelt "grob fahrlässig", wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war (siehe VB-0330 Abschnitt 7.1.1. Abs. 5 und VB-0330 Abschnitt 7.1.2. Abs. 7).
Bundesministerium für Finanzen, 21. Dezember 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 338/97 , ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1 |
Schlagworte: | CITES, grobe Fahrlässigkeit |
Verweise: | § 8 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |