vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Information zu der am 1. Jänner 2016 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Abfälle (VB-0800)

BMFBMF-010311/0086-IV/8/201521.12.20152015

Die Arbeitsrichtlinie Abfälle (VB-0800) wurde im Hinblick auf den durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 neu geschaffenen § 6 Abs. 3 StGB, mit dem eine Definition für grobe Fahrlässigkeit eingeführt wurde, zum 1. Jänner 2016 abgeändert. Danach handelt "grob fahrlässig", wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war (siehe VB-0800 Abschnitt 10.1.).

Am 1. Jänner 2016 tritt auch die neue Verordnung über die Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten, die Trennung und die Behandlung von bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, die Herstellung und das Abfallende von Recycling-Baustoffen (Recycling-Baustoffverordnung), BGBl. II Nr. 181/2015, in Kraft. Diese Verordnung ist bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen insofern von Bedeutung, als in § 14 der Recycling-Baustoffverordnung für Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A, die die Qualitätsanforderungen (Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte) gemäß Anhang 2 der Recycling-Baustoffverordnung einhalten, mit der Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten ein Abfallende normiert wurde. Gemäß § 15 der Recycling-Baustoffverordnung hat der Hersteller von Recycling-Baustoffen für jeden Recycling-Baustoff, bei dem das Ende der Abfalleigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 der Recycling-Baustoffverordnung erreicht wurde, eine Konformitätserklärung über die Durchführung der Qualitätssicherung gemäß § 10 der Recycling-Baustoffverordnung und die Einhaltung der Grenzwerte der Qualitätsklasse U-A auszustellen. Während der Beförderung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Verbringung von Recycling-Baustoff-Produkten ist diese Konformitätserklärung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7639") als Nachweis für das Ende der Abfalleigenschaft mitzuführen (siehe VB-0800 Abschnitt 1.6.4.).

Die Kommission hat schließlich als Instrument zur Unterstützung der Zollbehörden bei der Kontrolle von Abfallverbringungen "Leitlinien für Zollkontrollen bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen" herausgegeben. Diese Leitlinien sollen den Zollbehörden und den zuständigen nationalen Behörden überdies eine Hilfestellung bei der Verbesserung ihrer Kooperationsmethoden und bei der Entwicklung einer guten Verwaltungspraxis geben.

Die Leitlinien der Kommission wurden im Amtsblatt Nr. C 157 vom 12. Mai 2015 und sind neben weiterführenden Informationen zum Thema Abfall auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter https://www.bmf.gv.at/zoll/fuer-unternehmen/verbote-beschraenkungen/vub.html abfragbar.

Bundesministerium für Finanzen, 21. Dezember 2015

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 1013/2006 , ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1
VO 1418/2007 , ABl. Nr. L 316 vom 04.12.2007 S. 6
VO 333/2011 , ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2011 S. 2
VO 1179/2012 , ABl. Nr. L 337 vom 11.12.2012 S. 31
VO 715/2013 , ABl. Nr. L 201 vom 26.07.2013 S. 14
AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015

Schlagworte:

Abfälle, Abfallverbringung, Notifizierung

Verweise:

§ 6 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
VB-0800

Stichworte