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Information zu der am 4. August 2015 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMFBMF-010311/0054-IV/8/20154.8.20152015

Im Hinblick auf Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus ihnen bestehen (VB-0200 Anlage 15), wurde von der Kommission der Dokumentenartencode "Y936" für jene Waren festgelegt, die nicht unter die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU fallen.

Dieser Code ersetzt den bisher verwendeten Code "7019" (siehe VB-0200 Abschnitt 150.1.).

Gleichzeitig wurden in der Anlage 2 - Einfuhrverbot von getrockneten Bohnen aus Nigeria (VB-0200 Anlage 2) - einige formelle Korrekturen vorgenommen, die jedoch keinerlei inhaltliche Auswirkungen haben.

Bundesministerium für Finanzen, 4. August 2015

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006
Durchführungsbeschluss 2014/88/EU, ABl. Nr. L 45 vom 15.02.2014 S. 34

Schlagworte:

Lebensmittel

Verweise:

VB-0200 Anlage 15
VB-0200 Abschnitt 150.1.
VB-0200
VB-0200 Anlage 2

Stichworte