Im Hinblick auf Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus ihnen bestehen (VB-0200 Anlage 15), wurde von der Kommission der Dokumentenartencode "Y936" für jene Waren festgelegt, die nicht unter die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU fallen.
Dieser Code ersetzt den bisher verwendeten Code "7019" (siehe VB-0200 Abschnitt 150.1.).
Gleichzeitig wurden in der Anlage 2 - Einfuhrverbot von getrockneten Bohnen aus Nigeria (VB-0200 Anlage 2) - einige formelle Korrekturen vorgenommen, die jedoch keinerlei inhaltliche Auswirkungen haben.
Bundesministerium für Finanzen, 4. August 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 |
Schlagworte: | Lebensmittel |
Verweise: | VB-0200 Anlage 15 |