Die Kommission hat mit Durchführungsbeschluss (EU) 2015/205 die Entscheidung 2006/415/EG im Hinblick auf Maßnahmen zum Schutz gegen einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in Bulgarien aktualisiert.
Die Schutzmaßnahmen betreffen die Verbringung von lebenden Geflügel, Eintagsküken, Bruteier und SP-Eier, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Wildgeflügel sowie daraus gewonnene Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse und darüber hinaus von tierischen Nebenprodukten von Vögeln aus Bulgarien unter bestimmten Bedingungen:
- Das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden lebenden Geflügel, Eintagsküken, Bruteier und SP-Eier aus Bulgarien ist nur zulässig, wenn die Sendung von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet wird, die folgenden zusätzlichen Vermerk aufweist:
"Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission".
- Das innergemeinschaftliche Verbringen von Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Wildgeflügel sowie daraus gewonnene Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse aus Bulgarien ist nur möglich, wenn dieses mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen ist.
Das innergemeinschaftliche Verbringen von tierischen Nebenprodukten von Vögeln ist nur möglich, wenn diese von einem Handelspapier begleitet werden, das belegt, dass bestimmte Hygienevorschriften eingehalten wurden.
Bundesministerium für Finanzen, 27. Juli 2015
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 |
Schlagworte: | Tiere, Tierseuche |
Verweise: | VB-0320 Abschnitt 5.1. |