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Information zur Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320); Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel

BMFBMF-010311/0046-IV/8/201527.7.20152015

Die Kommission hat mit Durchführungsbeschluss (EU) 2015/205 die Entscheidung 2006/415/EG im Hinblick auf Maßnahmen zum Schutz gegen einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in Bulgarien aktualisiert.

Die Schutzmaßnahmen betreffen die Verbringung von lebenden Geflügel, Eintagsküken, Bruteier und SP-Eier, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Wildgeflügel sowie daraus gewonnene Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse und darüber hinaus von tierischen Nebenprodukten von Vögeln aus Bulgarien unter bestimmten Bedingungen:

"Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission".

Das innergemeinschaftliche Verbringen von tierischen Nebenprodukten von Vögeln ist nur möglich, wenn diese von einem Handelspapier begleitet werden, das belegt, dass bestimmte Hygienevorschriften eingehalten wurden.

Bundesministerium für Finanzen, 27. Juli 2015

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909
BVO 2008, Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008, BGBl. II Nr. 473/2008
Entscheidung 2006/415/EG, ABl. Nr. L 164 vom 16.06.2006 S. 51

Schlagworte:

Tiere, Tierseuche

Verweise:

VB-0320 Abschnitt 5.1.

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