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Drittstaatsentsendung eines in Liechtenstein ansässigen Grenzgänger-Geschäftsführers einer österreichischen AG

BMFBMF-010221/0139-VI/8/20155.6.20152015

EAS 3361

Übt ein in Liechtenstein ansässiger Geschäftsführer einer inländischen AG, welcher die Voraussetzungen für die Einstufung seiner Vergütungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 EStG 1988 erfüllt, seine Tätigkeit als Geschäftsführer als Grenzgänger in Österreich aus, so geht die Grenzgängereigenschaft gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA-Liechtenstein auch dann nicht verloren, wenn der Geschäftsführer von seiner österreichischen Arbeitgeberin im Ausmaß von rund 40% seiner Arbeitstage zu Dienstreisen in Drittländer entsandt wird, sofern an den Tagen, an denen keine Dienstreise erfolgt, ein arbeitstägliches Pendeln zwischen Wohnort in Liechtenstein und seinem Arbeitsort in Österreich erfolgt.

Die im Vertragsverhältnis zwischen Österreich und Deutschland anwendbare Regelung, wonach bei jahresdurchgängiger Beschäftigung bei einem grenznahen Unternehmen jemand entweder während des ganzen Jahres oder überhaupt nicht als Grenzgänger eingestuft wird, je nachdem ob die Grenzgängerkriterien an mehr als 45 Tagen als erfüllt anzusehen sind oder nicht, ist im österreichisch-liechtensteinischen Verhältnis nicht anwendbar.

Verhandlungen mit Liechtenstein haben zu dieser Frage bislang nicht stattgefunden. Im Verhältnis zu Liechtenstein erscheint es daher ebenso wie im seinerzeitigen Vertragsverhältnis zwischen Österreich und der Schweiz vertretbar, dass jemand nur während eines Teiles des Jahres oder während mehrerer Jahresteile die Grenzgängereigenschaft besitzt (vgl. dazu EAS 2158 sowie sinngemäß EAS 1940 und EAS 880; ebenso UFS vom 16.5.2008, RV/0065-F/08), solange die Entsendung in Drittstaaten nicht ein solches Ausmaß erreicht, dass nicht mehr von einer Grenzgängertätigkeit gesprochen werden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn die Entsendung ein solches Ausmaß annähme, dass wegen Geringfügigkeit des Pendelns bzw. wegen deutlichen Überwiegens einer Tätigkeit außerhalb der Grenzzone nicht mehr von einer Grenzgängertätigkeit gesprochen werden kann (vgl. UFS vom 16.5.2008, RV/0065-F/08).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze unterliegen die der Grenzgängertätigkeit zuzurechnenden Einkünfte, das sind jene, die für Zeiträume gezahlt werden, in denen eine arbeitstägliche Rückkehr an den Wohnsitz stattfindet, dem mit 4% begrenzten inländischen Besteuerungsanspruch. Dies gilt auch für Einkünfte, die auf in geringfügigem Ausmaß in Österreich unternommene Dienstreisen entfallen, wobei ein Ausmaß von 10 Tagen pro Jahr jedenfalls als geringfügig angesehen werden kann. Die auf Drittstaatsentsendungen entfallenden Einkünfte unterliegen gem. Art. 15 Abs. 1 DBA-Liechtenstein dem ausschließlichen Besteuerungsrecht Liechtensteins als Ansässigkeitsstaat.

Diese Rechtsmeinung kann nur so lange aufrechterhalten werden, als mit Liechtenstein keine anderslautende Vereinbarung über die Auslegung von Art. 15 Abs. 4 DBA-Liechtenstein getroffen wird.

Bundesministerium für Finanzen, 5. Juni 2015

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 15 Abs. 1 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Art. 15 Abs. 4 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971

Schlagworte:

DBA-Liechtenstein, Grenzgänger, Drittstaaten, Entsendung

Verweise:

EAS 2158
EAS 1940
EAS 880
UFS 16.05.2008, RV/0065-F/08

Stichworte