EAS 2158
Ist ein Vorarlberger bei einem Unternehmen in St. Gallen als Grenzpendler tätig, dann unterliegt er als Grenzgänger der Besteuerung in Österreich und es ist eine mit maximal 3% zu erhebende schweizerische Einkommensteuer in Österreich anzurechnen. Findet auch ein Arbeitseinsatz in Drittstaaten statt, dann wird Folgendes mitzubedenken sein:
Die österreichisch-deutsche Regelung, wonach bei jahresdurchgängiger Beschäftigung bei einem grenznahen Unternehmen jemand entweder während des ganzen Jahres oder überhaupt nicht als Grenzgänger eingestuft wird, je nachdem ob die Grenzgängerkriterien an mehr als 45 Tagen als erfüllt anzusehen sind oder nicht, ist im österreichisch-schweizerischen Verhältnis nicht anwendbar.
Im Verhältnis zur Schweiz kann es daher durchaus sein, dass jemand nur während eines Teiles des Jahres oder während mehrerer Jahresteile die Grenzgängereigenschaft besitzt. Verständigungen mit der Schweiz haben allerdings in dieser Hinsicht bislang noch nicht stattgefunden.
Geht wegen Drittstaatsentsendung die Grenzgängereigenschaft verloren, dann ändert dies nichts am österreichischen Besteuerungsrecht der Bezüge, da nach Artikel 15 nur jene Bezugsteile der Schweiz zur Besteuerung zufallen, an denen der in Österreich ansässige Arbeitnehmer seine Berufstätigkeit in der Schweiz ausübt.
Werden daher unter den gegebenen Umständen die Jahresbezüge des laufend etwa bis 100 Tage auch im Drittausland tätigen Grenzgängers in Österreich besteuert, dann wäre aus Sicht des BMF nicht zu beanstanden, dass eine schweizerische Quellensteuer in Höhe von 3% ungeachtet der Drittauslandsbetätigungen angerechnet wird.
14. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Grenzgänger, Grenzpendler, Drittstaatsentsendung, Dienstnehmerentsendung, Entsendung |