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Ferngeschäftsführung und Ort der Geschäftsleitung

BMFB 104/8-IV/4/0214.10.20022002

EAS 2131

Beabsichtigt der Geschäftsführer der deutschen Vertriebstochtergesellschaft einer österreichischen Gesellschaft seine Ansässigkeit von Deutschland nach Österreich zu verlegen und die Geschäfte der deutschen Tochtergesellschaft fortan zu einem wesentlichen Teil von Österreich aus zu führen, dann bleiben die von der Tochtergesellschaft gezahlten Geschäftsführerbezüge weiterhin in Deutschland steuerpflichtig. Dies ist in Artikel 16 Abs. 2 des DBA-2000 ausdrücklich festgeschrieben; im Geltungsbereich des DBA-1954 beruht dies auf einer österreichisch-deutschen Verständigung, derzufolge der Tätigkeitsort im Fall einer Ferngeschäftsführung am Ort des Sitzes der Gesellschaft anzunehmen ist (Z 12 des Ergebnisprotokoll über Verständigungsgespräche vom 1. Juni 1994 in Klagenfurt). In der gleichen Verständigung findet sich nachfolgende Feststellung:

Befindet sich nach den vorgenannten Kriterien der Ort der Geschäftsleitung im Sitzstaat der Gesellschaft, so gilt dies nicht nur für Belange der Lohnversteuerung der Geschäftsführerbezüge, sondern auch für die Frage, ob die Gesellschaft im Sitzstaat ihren "Wohnsitz" im Sinn des DBA hat.

Eine andere Beurteilung ist jedoch im Fall von "Briefkastengesellschaften" (Gesellschaften ohne eigene Geschäftsräumlichkeiten und ohne eigenes Personal) geboten."

Ob diese Betrachtung im Geltungsbereich des DBA-2000 ab 1. Jänner 2003 beibehalten wird, konnte bislang mit der deutschen Seite noch nicht abgeklärt werden; es ist allerdings anzunehmen, dass es zu keiner Änderung kommen wird, weil mit Art. 16 Abs. 2 des neuen Abkommens von deutscher Seite keine Neuregelung angestrebt wurde, sondern nur die Ergebnisse der bisherigen Auslegung aufrechterhalten werden sollten.

Sollte allerdings auch die Ferngeschäftsführung für eine französische Vertriebstochtergesellschaft übernommen werden, müsste mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden, ob die in den Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 (KStR 2001 Rz 6) dargelegten Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Geschäftsleitung erfüllt sind. Mangels gegenteiliger Verständigungen mit der französischen Steuerverwaltung würden diese Kriterien auch über eine eventuelle Ansässigkeit der französischen Gesellschaft in Österreich entscheiden.

14. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 16 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Ferngeschäftsführung, Geschäftsführerbezüge, Ort der Geschäftsleitung, Ansässigkeitsverlagerung

Stichworte