Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/175 werden mit Wirksamkeit vom 26. Februar 2015 die Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen neu geregelt und die Verordnung (EU) Nr. 258/2010 wird aufgehoben.
Auf Grund dieser Neuregelung ist die Einfuhr von Guarkernmehl des KN-Codes ex 1302 32 90 sowie von zusammengesetzten Lebens- und Futtermitteln, bei denen der Anteil an Guarkernmehl mehr als 20 % beträgt, mit Ursprung oder Herkunft Indien nur über einen benannten Eingangsort (VB-0200 Abschnitt 80.2.) möglich. Die Waren unterliegen an den benannten Eingangsorten einer verstärkten amtlichen Kontrolle (Einfuhrkontrolle) durch die zuständigen Behörden. In Österreich obliegt die Durchführung dieser Kontrolle
- im Fall von Lebensmitteln gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG dem grenztierärztlichen Dienst (siehe VB-0200 Abschnitt 1.3. Abs. 2) und
- im Fall von Futtermitteln gemäß § 5 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010 dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe VB-0200 Abschnitt 1.3. Abs. 3).
Der Umfang und das Ergebnis der amtlichen Kontrolle werden durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in den Feldern II.11 bis II.21 des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) vermerkt. Das Original des GDE hat die Sendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu begleiten.
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 2015/175 hat die Zollbehörde vor der Überführung der von dieser Durchführungsverordnung erfassten Futter- und Lebensmittel in den zollrechtlich freien Verkehr eine lückenlose Dokumentenkontrolle des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) durchzuführen hat. Dabei ist zu prüfen, dass die zuständige Behörde
- im Feld II.14 des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) bestätigt hat, dass die Sendung für den freien Verkehr in der Union zulässig ist, und
- das Dokument in Feld II.21 unterzeichnet hat.
Das GDE ist nach der Einsichtnahme an die Partei zu retournieren; eine Bestätigung der Zollabfertigung ist auf dieser Unterlage nicht erforderlich.
Hinweis: Bei Sendungen, die von dieser Durchführungsverordnung erfasste Futter- und Lebensmittel enthalten und die vor dem 26. Februar 2015 in die Europäische Union verbracht wurden, ist an Stelle des GDE eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7001"; siehe VB-0200 Abschnitt 80.8. in der am 25. Februar 2015 geltenden Fassung) vorzulegen. Zusätzlich ist die schriftliche Zustimmung des grenztierärztlichen Dienstes bzw. des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003") erforderlich.
Sofern für die betroffenen Waren eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren erteilt wurde, ist im Hinblick darauf eine entsprechende Mitteilungspflicht über jede Ankunft (Einfuhr) der Waren anzuordnen.
Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) sind von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019").
Die Anlage 8 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 8) wurde entsprechend geändert.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Februar 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | DVO 2015/17 5, ABl. Nr. L 30 vom 06.02.2015 S. 10 |
Schlagworte: | Guarkernmehl, Indien |
Verweise: | VB-0200 Abschnitt 1.3. |