Für den von dritter Seite (zB Fluglinien) eingeräumten Vorteil aus der Verwendung von Bonusmeilen besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer. Der Zufluss des Vorteils iSd § 19 EStG 1988 findet erst mit der Verwendung der Bonusmeilen statt, da sich erst im Zeitpunkt der Einlösung in Geld ausdrücken lässt, welchen Betrag sich der Teilnehmer am Vielfliegerprogramm durch die Verwendung der Bonusmeilen erspart hat (VwGH 29.04.2010, 2007/15/0293).
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erwirbt auf Grund seiner Dienstreisen Bonusmeilen. Im Jahr 2010 löst er die beruflich gesammelten Bonusmeilen für einen privaten Flug ein. Da der Vorteil dem Arbeitnehmer mit der Einlösung der Bonusmeilen zugeflossen ist, hat der Arbeitnehmer den Vorteil im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2010 als nichtselbständige Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug zu erklären. Als Vorteil sind die ersparten Aufwendungen (zB Ticketkosten eines vergleichbaren Fluges) anzusetzen.
Abschnitt 4.3.9 und Randzahl 222e: entfallen